Für Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft gelten besondere Regelungen.

Notdienste: Was gilt bei Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft?

Letzte Aktualisierung am 2. Juni 2021 von Alex Mroos

Zu Stromausfällen, Rohrbrüchen oder Heizungsausfällen kann es auch außerhalb der gängigen Geschäftszeiten kommen: Um solche Probleme sofort beheben zu können – und schwerwiegende Folgen zu vermeiden – stehen Notdienste auch nachts, am Wochenende oder an Feiertagen zur Verfügung. In den Handwerksbetrieben arbeiten die Mitarbeiter dazu häufig im Bereitschaftsdienst oder stehen in Rufbereitschaft zur Verfügung. Doch was gilt dabei rechtlich und worauf sollten Sie als Arbeitgeber achten?

Unterschied zwischen Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft

Sowohl beim Bereitschaftsdienst als auch bei der Rufbereitschaft stehen Handwerker in der Regel auf Abruf zur Verfügung, sofern ihre Dienste benötigt werden. Allerdings lassen sich die Begriffe Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft nicht synonym verwenden. 

Zur Unterscheidung lassen sich folgende Punkte festmachen: 

Bereitschaftsdienst:

  • Zählt zur Arbeitszeit
  • Vergütet mit Stundensatz
  • Festgelegter Aufenthaltsort (z.B. Betriebsgelände)

Rufbereitschaft:

  • Zählt nicht zur Arbeitszeit
  • Vergütet mit Pauschale
  • Kein festgelegter Aufenthaltsort

Entscheidend ist ebenfalls, ob der Arbeitgeber vorgibt, wie schnell man als Mitarbeiter am Dienstort sein muss. Soll die Zeitspanne zwischen Abruf und Eintreffen am Dienstort zu kurz ausfallen (ca. unter 20 Minuten), handelt es sich eher um Bereitschaftsdienst als um Rufbereitschaft, denn der Arbeitgeber gibt so indirekt einen Aufenthaltsort vor.

Während der Rufbereitschaft oder des Bereitschaftsdienstes muss man als Angestellter jedoch jederzeit telefonisch erreichbar sein. Mitarbeitern, die nicht erreichbar sind, können sonst arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen. 

Vergütung für Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft?

Befindet man sich in Rufbereitschaft und tritt die Arbeit an, wird diese Zeit zur regulären Arbeitszeit gerechnet, wodurch auch die normale Vergütung fällig wird. Die Pauschale muss unabhängig davon bezahlt werden. Zuschläge für Nacht- oder Feiertagsarbeit fallen ebenfalls an. Gleiches gilt für den Bereitschaftsdienst, auch hier kommt es zu Zuschlägen für Nacht- oder Feiertagsarbeit. 

Bereitschaftsdienst wird in vollem Umfang zur Arbeitszeit nach § 2 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) gezählt. Häufig fällt die Vergütung während des Bereitschaftsdienstes aber etwas geringer aus als das Entgelt für die reguläre Arbeit. Arbeitgeber sind hier jedoch ebenfalls dazu verpflichtet, den Mindestlohn zu zahlen. Welche Vergütung während des Bereitschaftsdienstes letztlich gilt, wird entweder durch den Tarifvertrag festgelegt oder individuell im Arbeitsvertrag ausgehandelt. 

Zuschläge für den Notdienst

Für Notdienste fallen in der Regel Zuschläge und Zusatzkosten an. Bieten Sie als Handwerker Ihre Leistungen auch außerhalb der gängigen Geschäftszeiten an, sind Nacht- oder Sonntagszuschläge von 50 bis zu 100 Prozent durchaus üblich. Hier können Sie entweder pro Stunde abrechnen oder die Vergütung in Form einer Pauschale regeln. 

In einer Pauschale sind sämtliche Kosten, z.B. für Material oder Werkzeug, enthalten. Bei einer Bezahlung nach Stunden können Handwerker Verbrauchsmaterialien zusätzlich in Rechnung stellen. 

Extra berechnen dürfen Sie als Handwerker auch die Anfahrtskosten. Befinden sich Dienst- und Arbeitsort jedoch in derselben Ortschaft, dürfen Sie auch nur Anfahrtskosten innerhalb der Ortsgrenzen veranschlagen. 

Entscheidend ist, dass Sie alle Kostenpunkte auf der Handwerkerrechnung aufführen, sodass Sie für den Auftraggeber direkt einsehbar und gut nachvollziehbar sind. 

Auch bei Arbeiten durch einen Notdienst wird ein Werkvertrag zwischen Auftraggeber und Handwerker geschlossen. Eine Vergütung wird also erst dann fällig, wenn die Arbeit erbracht und das Problem gelöst wurde.

Dauer und Häufigkeit von Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft

Grundsätzlich ist wichtig, dass es eine vertragliche Regelung zur Rufbereitschaft oder zum Bereitschaftsdienst gibt – entweder in einer Betriebsvereinbarung, im Tarif- oder Arbeitsvertrag. Ohne vertragliche Grundlage dürfen auch keine zusätzlichen Rufbereitschaften oder Bereitschaftsdienste verordnet werden. 

Wie oft und häufig Mitarbeiter dazu verpflichtet werden dürfen, im Bereitschaftsdienst zu arbeiten oder unter Rufbereitschaft zur Verfügung zu stehen, ist nicht gesetzlich geregelt. Sofern es keine andere vertragliche Regelung gibt, gelten die regulären Höchstarbeitszeiten von maximal zehn Stunden je Tag sowie Ruhephasen von mindestens elf Stunden. Innerhalb von sechs Kalendermonaten sollte die Arbeitszeit jedoch durchschnittlich nicht acht Stunden täglich beziehungsweise 48 Stunden in der Woche überschreiten. Während Bereitschaftsdienst vollständig auf die Arbeitszeit angerechnet wird, lässt sich die Rufbereitschaft nicht zur Höchstarbeitszeit zählen. 

Auch für Bereitschaftsdienst gelten die nach § 4 ArbZG vorgeschriebenen Ruhepausen von 30 Minuten bei mehr als sechs Stunden Arbeit und 45 Minuten bei mehr als neun Stunden Arbeit. 

Eine Überschreitung der Höchstarbeitszeit ohne Zeitausgleich ist dann möglich, wenn der Bereitschaftsdienst den Großteil des Arbeitstages einnimmt. Stimmt der Arbeitnehmer in eine Arbeitszeitverlängerung ein, kann die tägliche Arbeitszeit überschritten werden.

Bildquelle: 
Robert Kneschke / stock.adobe.com

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