Neue Maßnahmen in der Corona-Krise.

Corona: Was bedeuten neue Maßnahmen für Handwerker?

Letzte Aktualisierung am 27. November 2020 von Alex Mroos

Angesichts steigender Infektionszahlen haben Bund und Länder neue Maßnahmen für die Bewältigung der Corona-Krise festgelegt. Für die Bevölkerung gelten daher bereits seit Montag, 2. November, erneut weitreichende Einschränkungen. Diese wurden nun vorerst bis zum 20. Dezember verlängert. Anders als im Frühjahr soll damit ein generelles Herunterfahren der Wirtschaft jedoch vermieden werden. Doch was bedeutet das konkret für Handwerker? 

Teil-Lockdown seit November

Die neuen Maßnahmen zur Eindämmung der steigenden Infektionszahlen umfassen neben teils weitreichenden Kontaktbeschränkungen auch temporäre Teil-Schließungen bestimmter Wirtschaftszweige. So müssen unter anderem Betriebe aus den Bereichen Unterhaltung, Freizeit, Gastronomie und Tourismus schließen. Mitunter haben die neuen Maßnahmen auch Auswirkungen auf das Handwerk, diese fallen jedoch weniger weitreichend als beim ersten Lockdown aus.

So betrifft die Schließung von Tourismus- und Gastronomiebetrieben vor allem das Lebensmittelhandwerk, während das Verbot von Veranstaltungen unter anderem die Arbeit von Messebauern oder Reinigungskräften einschränken dürfte. Ebenfalls von Schließungen betroffen sind auch verschiedene Dienstleistungsbetriebe wie beispielsweise Kosmetiksalons. Anders als beim ersten Lockdown dürfen Friseursalons und Einzelhandel jedoch unter Einhaltung geltender Hygienemaßnahmen geöffnet bleiben. Auch KfZ-Betriebe dürfen weiter arbeiten. 

Industrie und Handwerk sollen weiter arbeiten können

Um einen weiteren Einbruch der Wirtschaft zu vermeiden, sollen Beschäftigte in Industrie und Handwerk zum Großteil weiterarbeiten können. Dabei soll besonders auf den Schutz der Mitarbeiter geachtet werden. Das bedeutet für jeden Betrieb und jedes Unternehmen die Umsetzung eines konsequenten Hygienekonzeptes. Wie Arbeitgeber ihre Mitarbeiter in der Pandemie schützen können, haben wir hier für Sie zusammengestellt: 

Zusätzlich werden Betriebe und Arbeitgeber dazu angehalten ihre Pandemieplanung und ihr Hygienekonzept neu zu beurteilen und nach Möglichkeit nicht erforderliche Kontakte unter Mitarbeitern sowie zu Kunden zu vermeiden. 

Grundsätzlich sind die meisten Handwerker dementsprechend nicht direkt von den seit November geltenden Maßnahmen betroffen und können ihrer Arbeit auch während des Teil-Lockdowns nachgehen. 

Handwerksbesuche weiterhin möglich

Weder Handwerker noch Auftraggeber müssen ihre Termine stornieren, denn die meisten Gewerke sind durch die neuen Maßnahmen nicht betroffen. Handwerker dürfen also ganz normal arbeiten. 

Auch Hausbesuche und Besichtigungstermine bei Kunden sind für Handwerker weiterhin problemlos möglich. Natürlich sind Sie als Handwerker dazu verpflichtet auf den Schutz des Kunden zu achten und die geltenden Abstandsregeln einzuhandeln. Hält man sich an folgende Maßnahmen: 

  • Kein Handschlag zur Begrüßung
  • Wenn möglich Hände nach der Ankunft waschen
  • Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten
  • Ggf. Mund-Nasen-Bedeckung tragen

geht vom Besuch bei einem Kunden nur ein geringes Ansteckungsrisiko aus. 

Neue Wirtschaftshilfen 

Mit den neuen Maßnahmen und Einschränkungen verkündeten Bund und Länder auch neue Wirtschaftshilfen für die betroffenen Branchen. Diese umfassen insgesamt rund 10 Milliarden Euro und sollen die Umsatzeinbußen der betroffenen Unternehmen auffangen. So sollen Betriebe und Unternehmen, die direkt oder indirekt besonders von den Corona-Einschränkungen betroffen sind, Finanzhilfen in Höhe von 75 Prozent ihres Umsatzes des Vorjahresmonats, also des Umsatzes im November 2019, für die Dauer des Teil-Lockdowns erhalten. Das gilt bis zu einer Obergrenze von einer Millionen Euro sofern der jeweils bestehende “beihilferechtliche Spielraum des Unternehmens das zulässt”.

Darüber hinaus gilt laut der Bundesregierung für die neuen November-Hilfsmaßnahmen folgendes:

  • Statt des monatlichen Umsatzes im November 2019 können Soloselbstständige optional auch ihren durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahr 2019 als Vergleichsumsatz wählen.
  • Wer sein Unternehmen erst nach dem 31. Oktober 2019 gegründet hat, kann den durchschnittlichen Monatsumsatz im Oktober 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz seit der Unternehmensgründung zugrunde legen.
  • Soloselbstständige haben die Möglichkeit einen Direktantrag zu stellen
  • Unternehmen und Betriebe müssen ihre Anträge über prüfende Dritte stellen, wie beispielsweise Steuerberater oder Anwälte.
  • Bereits im November sollen Abschlagszahlungen erfolgen: Soloselbstständige können eine Abschlagszahlung von bis zu 5000 Euro erhalten; andere Unternehmen können bis zu 10.000 Euro erhalten.

Zusätzlich zu den neuen Novemberhilfen kündigte der Bund die Verlängerung von Überbrückungshilfen über das Jahresende hinaus sowie bessere Konditionen bei diesen an.

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