Zusätzliche Hygienemaßnahmen sind während der Corona-Krise besonders wichtig.

Coronavirus – Wissenswertes für Arbeitgeber im Handwerk

Letzte Aktualisierung am 26. März 2020 von Alex Mroos

Ertragseinbußen, unterbrochene Produktionsketten und Einschränkungen des öffentlichen Lebens stellen das Handwerk vor nie dagewesene Herausforderungen. Grund dafür: Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2. 

Neben den wirtschaftlichen Folgen herrscht dieser Tage vielerorts große Verunsicherung. Wir geben einen Überblick darüber, was Sie als Arbeitgeber jetzt wissen sollten und was Sie tun können. 

Verhalten im Handwerksbetrieb?

Aufgrund der anhaltenden Krise ausgelöst durch die weltweite Corona-Pandemie kommt es in der Arbeitswelt derzeit in vielen Firmen und Betrieben zu Umstrukturierungen. Auch Handwerksbetriebe müssen handeln – Zum einen um überhaupt weiterhin handlungsfähig zu bleiben und zum anderen, um die Weiterverbreitung des Virus so gut wie möglich einzudämmen und die eigenen Mitarbeiter zu schützen. 

Anders als in vielen anderen Bereichen der modernen Arbeitswelt lassen sich Handwerksaufträge aber nicht vollständig aus dem Home-Office abwickeln – selbst wenn ein Teil der Arbeit dorthin ausgelagert werden kann. Wie sollte man sich also im Handwerksbetrieb verhalten?

Hygienemaßnahmen treffen

Arbeitgeber haben nach Arbeitsschutzgesetz gegenüber ihren Mitarbeitern eine Fürsorgepflicht. So steht der Schutz der Mitarbeiter an oberster Stelle – auch oder gerade in Krisenzeiten. Derzeit empfiehlt die Bundesregierung Sozialkontakte bis auf ein Minimum zu beschränken. Im Betrieb und bei der Arbeit lassen sich Kontakte zu anderen Menschen aber natürlich nicht vollständig vermeiden. 

Als Arbeitgeber sollten Sie daher einige Vorsichts- und Hygienemaßnahmen treffen. Zunächst einmal sollten Mitarbeiter über das Coronavirus informiert sein. Das dient zum einen dazu das Ansteckungsrisiko zu minimieren und Symptome von COVID-19 zu erkennen und zum anderen um ihnen den Ernst der Lage zu verdeutlichen – Natürlich ohne in Panik zu verfallen. 

Kurzinfo: Das neuartige Coronavirus überträgt sich von Mensch zu Mensch. Nach aktuellem Kenntnisstand vor allem über die sogenannte Tröpfcheninfektion – Durch Niesen oder Husten gelangen Tröpfchen, die den Virus enthalten, dann an die Schleimhäute der Atemwege. Auch die Schmierinfektion (über die Hände) spielt bei der Übertragung eine Rolle. 

Um das Infektionsrisiko einzudämmen, sollten auch Handwerksbetriebe und ihre Mitarbeiter folgende Hygienemaßnahmen ergreifen und einhalten: 

  • Händeschütteln vollständig vermeiden
  • Vermehrtes, gründliches & richtiges Händewaschen
  • Bereitstellung von Desinfektionsmittel (falls vorhanden)
  • An Husten-Schnupfen-Knigge halten (Niesen oder Husten nur in Taschentücher oder in die Armbeuge)
  • Betriebsräume häufiger, regelmäßig & richtig Lüften
  • Regelmäßige Reinigung der Arbeitsstätte (Inklusive der Desinfizierung von Tastaturen, Bedienfeldern oder Maschinen)
  • Nach Möglichkeit mindestens 2 Meter Abstand zu anderen halten

Info: Die Bundesregierung rät neben diesen Hygienemaßnahmen zu sozialer Distanzierung, um die rasche Ausbreitung des Virus zu verlangsamen.

Am Hashtag #flattenthecurve (deutsch etwa “Die Kurve abflachen”) lässt sich der Hintergrund dieser Empfehlung ablesen: Je weniger Menschen sich gleichzeitig anstecken, desto mehr Kapazitäten stehen im Gesundheitssystem zur Verfügung. Die Kurve der Ansteckungen sollte also möglichst flach verlaufen, damit sich die Gesundheitsversorgung für alle Menschen weiterhin gewährleisten lässt. Auch im Privatleben sollte also jeder seine Sozialkontakte so gut wie möglich auf das direkte Wohnumfeld beschränken. 

Über das Coronavirus informieren

Zusätzlich sollten Mitarbeiter die Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus kennen. Diese können sich allerdings ganz unterschiedlich äußern: Während die Infektion bei einigen ohne Symptome verläuft, tritt bei vielen Patienten ein milder Krankheitsverlauf auf, bei anderen – insbesondere bei Risikogruppen – kann es aber zu einem kritischen Krankheitsverlauf kommen, dessen Folge schwere Lungenentzündungen mitunter Lungenversagen sein können. 

Auch wer keine Symptome zeigt, kann nach aktueller Einschätzung Überträger der Viren sein. Meist treten Symptome laut WHO nach etwa fünf bis sechs Tagen auf, die Zeit zwischen Ansteckung und Ausbruch der Krankheit – die sogenannte Inkubationszeit – kann aber auch bis zu 14 Tage betragen. 

Zu den häufigsten Symptomen gehören laut Bundesgesundheitsministerium: 

  • Trockener Husten
  • Fieber
  • Schnupfen
  • Müdigkeit und Abgeschlagenheit
  • Ggf. Atemprobleme, Halskratzen, Kopf- und Gliederschmerzen, Übelkeit, Durchfall oder Schüttelfrost

Auf Gesundheit von Mitarbeitern achten

Mitarbeiter, die sich in gefährdeten Gebieten aufgehalten haben oder Kontakt zu nachweislich Infizierten sowie zu Infektions-Verdachtsfällen hatten, müssen sich sofort in Quarantäne begeben und einen Test auf das Coronavirus durchführen lassen. Mitarbeiter sind sogar dazu verpflichtet ihren Arbeitgeber über Risikokontakte zu informieren. Mitunter müssen dann weitere Mitarbeiter unter Quarantäne gestellt werden. 

Wenn bei Mitarbeitern grippeähnliche Symptome auftreten, sollte dieser vorerst nicht zur Arbeit erscheinen und Zuhause bleiben. Zum einen um sich auszukurieren, zum anderen um die anderen Mitarbeiter nicht anzustecken. Als Arbeitgeber können Sie das sogar anordnen. 

Ansprechpartner bei Verdachtsfällen ist das örtliche Gesundheitsamt. Diese informieren Sie als Arbeitgeber dann über das weitere Vorgehen. 

Nach Möglichkeit Arbeit ins Home-Office auslagern

Wer nicht unbedingt in den Betrieb kommen muss und seine Arbeit auch von Zuhause aus verrichten kann, sollte ins Home-Office geschickt werden. Das kann beispielsweise Mitarbeiter betreffen, die sich um Buchhaltung oder Verwaltung kümmern. Die nötigen Arbeitsmittel müssen Sie als Arbeitgeber Ihren Mitarbeitern zur Verfügung stellen. 

Was gilt bei Arbeitsunfähigkeit von Mitarbeitern und Arbeitsausfall?

Normalerweise müssen Mitarbeiter einen Arzt aufsuchen, um nach der Untersuchung eine Arbeitsunfähigkeit attestiert zu bekommen. Aktuell haben Mitarbeiter aber aufgrund eines Beschlusses der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und des Spitzenverbands der Gesetzlichen Krankenkassen auch die Möglichkeit sich von ihrem Hausarzt per Telefon für eine Woche krankschreiben zu lassen. Sofern nicht anders im Arbeitsvertrag geregelt, ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) aber erst am vierten Krankheitstag beim Arbeitgeber vorzulegen. 

Arbeitnehmer unter Quarantäne

Corona-Verdachtsfälle werden zunächst nicht krankgeschrieben, müssen aber nach behördlicher Anordnung umgehend in Quarantäne. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) bekommen dann nur Mitarbeiter, die sich auch wirklich mit dem Coronavirus infiziert haben. 

Wer seiner Arbeit aufgrund der behördlich angeordneten Quarantäne nicht nachkommen kann, hat für sechs Wochen weiterhin Anspruch auf eine Entschädigung, die dem Nettogehalt entspricht. Als Arbeitgeber kommen Sie zunächst für die Entschädigung ihrer Mitarbeiter auf, können aber einen Antrag bei der jeweiligen Behörde stellen, um das Geld erstattet zu bekommen. 

Im Fall einer Quarantäne, die länger als sechs Wochen lang andauert, haben Mitarbeiter dann Anspruch auf eine Entschädigung, die der Höhe des Krankengeldes entspricht. 

Selbstständige unter Quarantäne

Wenn Sie als Selbstständiger unter behördlich angeordnete Quarantäne gestellt werden, haben auch Sie Anspruch auf Entschädigung für die Verdienstausfälle. Um diese geltend zu machen, müssen Sie sich allerdings direkt selbst an die zuständige Behörde wenden. 

Arbeitsausfall aufgrund der Schließung von Schulen und Kitas

Um die Verbreitung zu minimieren, sind seit Montag, 16.03., Schulen und Kitas in sämtlichen Bundesländern geschlossen. Arbeitnehmer stehen also möglicherweise vor der Herausforderung eine Kinderbetreuung zu gewährleisten. Mitunter bleibt Ihren Mitarbeitern daher keine andere Möglichkeit als die Kinder selbst zu betreuen. Der Lohnanspruch bleibt in dieser Zeit bestehen, da es sich bei der Kinderbetreuung im Fall der Schulschließungen durch höhere Gewalt um eine nicht vorhersehbare Notwendigkeit handelt. Jedoch wird nur der Betrag angerechnet, der dem Arbeitnehmer aus seiner bestehenden Krankenversicherung für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit zukommt. Andere Regelungen gelten nur, wenn diese im Arbeits- oder Tarifvertrag festgehalten wurden. 

Schließung Ihres Betriebs

Im Falle der Betriebsschließung haben Arbeitnehmer weiterhin Anspruch auf Lohnfortzahlung. Schließen Sie den Betrieb aus eigenem Ermessen, müssen Sie als Arbeitgeber auch weiterhin für den Lohn Ihrer Mitarbeiter aufkommen. 

Info: Bei Arbeitsausfall kann alternativ zur Betriebsschließung auch Kurzarbeitergeld beantragt werden. 

Wird der Betrieb durch eine behördliche Anordnung geschlossen, können Sie eine Erstattung für die Fortzahlung der Löhne bei der jeweiligen Behörde beantragen. 

Was kann man bei wirtschaftlichen Konsequenzen tun?

Das Coronavirus hat nicht nur zu einer gesundheitlichen, sondern auch zu einer wirtschaftlichen Krise geführt: Sämtliche Veranstaltungen fallen aus, Produktionsketten sind mitunter unterbrochen und Experten erwarten derzeit eine Rezession. 

Viele Betriebe fürchten aktuell um ihre Existenz – vor allem solche, die an Produktionsketten gebunden oder im Bereich von Messen- und Großveranstaltungen tätig sind. 

Die Bundesregierung hat ein großes Hilfsprogramm entworfen, das Betrieben helfen soll, die wirtschaftlichen Schäden nach Möglichkeit so gut es geht abzufedern. 

Welche Maßnahmen das sind, zeigt die obige Grafik. Mehr zu den Hilfsmaßnahmen des Bundes gibt es hier.

Bild: Maridav / stock.adobe.com

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