Werkvertrag, Dienstvertrag und Werklieferungsvertrag - Wo liegen die Unterschiede?

Werkvertrag, Dienstvertrag und Werklieferungsvertrag

Letzte Aktualisierung am 7. September 2021 von

Ein Werkvertrag kommt zwischen einem Handwerker und einem Vertragspartner (Auftraggeber) zustande. Bei einem Werkvertrag verpflichtet sich der Handwerker gegenüber dem Auftraggeber zur Erstellung eines Werkes gegen Zahlung des Werklohns. Der Handwerker entscheidet beim Werkvertrag selbst, wie, mit wie vielen Kollegen und mit welchem Zeitaufwand er die Arbeit erledigt. Wichtig beim Werkvertrag ist, dass dieser strikt vom Dienstvertrag und Werklieferungsvertrag abgegrenzt wird.

Was also genau ist ein Werkvertrag?

Der Werkvertrag ist ein im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelter Vertrag, der zwischen Dienstleister und Auftraggeber geschlossen wird. Der Dienstleister verpflichtet sich beim Werkvertrag für die Herstellung des vereinbarten Werkes. Der Auftraggeber hingegen ist zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet (§ 631 Abs. 1 BGB). Es handelt sich hierbei um einen sogenannten gegenseitigen Vertrag, das bedeutet, dass einer Leistung eine Gegenleistung (Entlohnung) gegenübersteht. Die Werkleistung und die Entlohnung (Gegenleistung) stehen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis.
Der Gegenstand eines Werkvertrages kann die Herstellung einer unbeweglichen Sache oder die Veränderung einer Sache sein, zum Beispiel bei einer Renovierung des Daches. Auch andere Arbeiten zum Erreichen des Erfolges, wie das Erstellen eines Gutachtens sind weitere Gegenstände eines Werkvertrages.

Der Werkvertrag ist ausschließlich an ein konkretes Ergebnis (eines Werkes) gebunden. Nicht die ausführende Leistung, wie beispielsweise der Arbeitseinsatz, führt zur Schuldbefreiung, sondern die Erzeugung des vertraglich festgehaltenen Erfolgs.

Was ist ein Dienstvertrag?

Beim Dienstvertrag verpflichtet sich jemand, eine Entlohnung zu bezahlen und dafür eine bestimmte Dienstleistung zu erhalten. Die Vergütung erfolgt erst nach Beendigung der Dienstleistung. Im Dienstvertrag können aber auch Teilzahlungen oder andere Regelungen vereinbart werden.

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 611 BGB) ist der Dienstvertrag geregelt. Er bezieht sich auf Leistungserbringungen von sämtlichen Diensten. In Abgrenzung zum Werkvertrag ist es dabei irrelevant, ob ein Dienst selbstständig oder als Arbeitnehmer erbracht wird. Ein weiterer Unterschied ist die Dienstleistung selbst: Das Ergebnis eines Dienstes (also das Werk) spielt zunächst keine Rolle. Im Dienstvertrag sind folgende Aspekte geregelt:

  • Art der Leistung
  • Umfang der Leistung
  • Ort der Leistung
  • Entgelt
  • Zeitdauer

Dienst- und Werkvertrag grenzen sich somit überwiegend durch den Umstand voneinander ab. Der Dienstvertrag hingegen regelt die Ausführung einer Dienstleistung, allerdings ist die Leistungserfüllung an keinen Erfolg gebunden. So bringt ein Lehrer seinen Schülern beispielsweise eine Fremdsprache bei, ist aber nicht für den späteren Erfolg oder für gute Noten verantwortlich.

Was ist ein Werklieferungsvertrag?

Die Erstellung eines konkreten Werkes, einer Dienstleistung haben Werkvertrag und Werklieferungsvertrag gemeinsam. Der Unterschied zum Werklieferungsvertrag (§ 650 BGB) liegt darin, dass der Werklieferungsvertrag sich auf die Herstellung beweglicher Sachen beschränkt. Bei diesem Vertrag steht die Übertragung von Besitz und Eigentum an der jeweiligen Sache im Vordergrund. Weitere Leistungen, wie zum Beispiel die Montage einer Sache, spielen nur eine untergeordnete Rolle.

Der Name setzt sich zusammen aus dem Werk, also der hergestellten Sache und der Lieferung. Mit “Lieferung” ist aber nicht die Übersendung der Sache gemeint, sondern die Übergabe der Sache an den Auftraggeber. Deshalb liegt ein Werklieferungsvertrag auch dann vor, wenn der Auftraggeber nach dem Vertrag verpflichtet ist die erstellte Sache beim Hersteller abzuholen.
Beispiel: Verpflichtet sich ein Dienstleister zur Herstellung eines Maßanzuges und der Lieferung des benötigten Stoffes, dann liegt ein Werklieferungsvertrag vor. Der Dienstleister ist also zur Herstellung einer beweglichen Sache und zur Lieferung verpflichtet.

Zusammenfassung der einzelnen Verträge:

Werkvertrag:

  • Verpflichtung des Dienstleisters zur Erstellung eines Werkes nach bestimmter Vorgabe des Auftraggebers
  • Vereinbarung einer entsprechenden Vergütung nach individueller Absprache zwischen beiden Vertragspartnern
  • Abnahme des Werks als Grundlage für Anspruch von Gewährleistungsrechten und für die Fälligkeit der Vergütung
  • Bei Mängeln: Nachbesserungsrecht des Auftraggebers und Nachbesserungspflicht des Dienstleisters

Dienstvertrag:

  • Regelung für Ausführung einer Dienstleistung
  • Leistung und Entgelt werden im Vertrag festgehalten
  • Leistungserfüllung ist an keinen Erfolg gebunden
  • Beispiele für Dienstverträge: Anwalts- oder Arztleistungen

Werklieferungsvertrag:

  • Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender bewegliche Sachen zum Gegenstand hat
  • Dienstleister verpflichten sich zur Herstellung einer beweglichen Sache und der Lieferung
  • Übertragung von Besitz und Eigentum an der jeweiligen Sache steht im Vordergrund
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