Werkvertrag nach BGB – Definition, Beispiele und Kündigung

Letzte Aktualisierung am 16. November 2021 von

Wenn man mit einem Handwerker oder einer Handwerkerin einen Vertrag abschließt, handelt es sich in den meisten Fällen um einen Werkvertrag. Doch was genau ist das eigentlich und was macht diese Vertragsart besonders? Was muss man bei Vergütung und Kündigung beachten? Wir beantworten alle Fragen zum Thema!

Definition – Was ist ein Werkvertrag?

Die wichtigsten Eigenschaften eines Werkvertrags werden in § 631 BGB definiert:

“(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.”

Besonders wichtig ist hier das Wort Erfolg. Auch wenn der Name das vermuten lässt, muss es bei einem Werkvertrag nicht um eine handwerkliche Tätigkeit gehen. Es muss auch nicht unbedingt ein neues Werk hergestellt werden. Ein Werkvertrag kann sich daher auf die verschiedensten Arbeiten beziehen, solange es einen klar definierten Erfolg gibt. Wie dieser Erfolg erreicht wird, muss dafür nicht festgelegt werden. UnternehmerInnen können also selbst entscheiden, welche Arbeitsmittel sie verwenden und welche MitarbeiterInnen die Arbeit ausführen.

“Besteller” – umgangssprachlich auch Auftraggeber genannt – können entweder Privatpersonen sein oder andere Unternehmen oder freiberuflich arbeitende Personen. Privatpersonen können jedoch nicht als AuftragnehmerInnen auftreten, da es sich um eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit handelt.

Den Unterschied zwischen Werkvertrag und Dienstvertrag erklären wir hier:
Werkvertrag, Dienstvertrag und Werklieferungsvertrag

Beispiele

Wenn man es zum ersten Mal hört, kann man sich unter dem Wort “Werkvertrag” eventuell nichts vorstellen. Tatsächlich entstehen im Alltag sehr viele Werkverträge, die man gar nicht unbedingt wahrnimmt. Auch mündlich kann man sie abschließen! Damit Du eine bessere Vorstellung vom Thema bekommst, findest Du hier ein paar Beispiele:

Auftrag/Vertrag im Handwerk

Jemand findet über Blauarbeit einen Fliesenleger für die Badsanierung. Die beiden machen nun schriftlich aus, wo und in welchem Umfang Fliesen verlegt werden sollen und wann die Arbeit beginnt. Außerdem legen sie eine Vergütung fest. Das fertige Werk ist in diesem Fall also ein gefliester Boden oder eine geflieste Wand. Ist der oder die AuftraggeberIn zufrieden und nimmt das Werk ab, ist der Werkvertrag erfüllt. Der Fliesenleger schickt nun eine Rechnung und erhält seine Zahlung.

Planungsvertrag / Architekturvertrag

Auch bei Verträgen mit ArchitektInnen handelt es sich in den meisten Fällen um einen Werkvertrag. Der Erfolg ist in diesem Fall die fertige Planung des Gebäudes und die Betreuung beim Bau bis zur Fertigstellung. Der Umfang der Tätigkeit kann sich von Vertrag zu Vertrag unterscheiden.

Weitere Beispiele aus dem Alltag:

  • Bau eines Fahrzeugs
  • Reparatur oder Wartung einer Maschine
  • Untersuchung eines Stoffes in der Chemie
  • Anpassung eines Computers oder Servers
  • Erstellung eines Gutachtens
  • Transporte, zum Beispiel Taxifahrten
  • Umzüge

Abnahme und Vergütung

BestellerInnen sind dazu verpflichtet, das Werk nach der Fertigstellung abzunehmen. Das bedeutet, dass er sich das Werk anschauen und auf Mängelfreiheit überprüfen muss. Die Abnahme kann auch von einem professionellen Gutachter erledigt werden. Das ist besonders dann zu empfehlen, wenn es sich um einen großen und wichtigen Auftrag handelt, aber die bestellende Person selbst wenig Ahnung vom Auftragsgegenstand hat. Im Alltag lohnt sich das vor allem bei einem Neubau, denn dort sollte man Mängel möglichst früh erkennen um teure Gerichtsverhandlungen zu vermeiden. Mit einer Baubegleitung kann man die Abnahme in mehreren Schritten von einem professionellen Baugutachter durchführen lassen.

Vergütung

Grundlage für die Vergütung im Werkvertragsrecht ist § 632 BGB:

  • (1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
  • (2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
  • (3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.

Die Vergütung ist fällig, sobald das Werk abgenommen wurde (640, 641 BGB). Wenn nichts anderes vereinbart wird, tritt das Unternehmen dabei in Vorleistung. Das bedeutet, dass es entstehende Kosten während der Erstellung selbst tragen muss und die Vergütung erst nach der Abnahme erhält und somit keine wesentlichen Mängel vorhanden sind.

Abschlagszahlungen sind nach 632a BGB auch möglich. In diesem Fall müssen AuftragnehmerInnen nicht komplett in Vorleistung gehen und erhält eine Vergütung für Teilleistungen.

Die Berechnung der Vergütung ist auf verschiedene Arten möglich.

Vergütung nach Einheitspreisen

Bei der Vergütung nach Einheitspreisen wird ein Festpreis für bestimmte Einheitspreise vereinbart, zum Beispiel pro laufenden Meter. Die Einheitspreise kalkulieren AuftragnehmerInnen, indem sie folgende Kosten mit einbeziehen:

  • Lohn der ArbeiterInnen
  • Zeitaufwand pro Leistungseinheit
  • Materialkosten
  • Allgemeine Geschäftskosten
  • Zuschlag für Wagnis und Gewinn

Die Vergütung nach Einheitspreisen hat den Vorteil, dass die wirklich benötigte Dauer bei der Berechnung keine Rolle spielt. Arbeiten AuftragnehmerInnen langsamer als erwartet, erhöht sich die fertige Rechnung nicht.

Vergütung nach Pauschalpreis

Die Vergütung nach Pauschalpreis wird auch gerne verwendet, weil sie beiden Seiten Arbeit abnimmt. AuftragnehmerInnen müssen sich nicht um eine genaue Berechnung kümmern und BestellerInnen erhalten einen festen Preis, der sich selten später noch ändert.

Vergütung nach Zeitaufwand

Bei der Berechnung nach Zeitaufwand werden Stundenlohn und Fahrzeiten vergütet. Materialkosten werden auch im Vertrag festgelegt und später in Rechnung gestellt.

Kündigung

AuftraggeberInnen können den Werkvertrag jederzeit grundlos und fristlos kündigen, bis das Werk fertiggestellt ist. Auch wenn das Werk eigentlich fertig ist, aber noch Mängel beseitigt werden müssen, ist eine Kündigung möglich. Bis dahin ausgeführte Leistungen müssen trotzdem bezahlt werden. Geregelt ist das in § 648 BGB.

AuftragnehmerInnen können weniger leicht kündigen. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist möglich, zum Beispiel wenn die Fortsetzung des Vertrages unzumutbar ist. Auch wenn BestellerInnen ihre Mitwirkungspflichten nach einer Fristsetzung nicht erfüllen kann man kündigen. Das bis zur Kündigung erstellt Werk müssen der AuftragnehmerInnen übergeben. Außerdem muss er seinen Anspruch auf Vergütung darlegen und beweisen.

Alle Infos zur Kündigung als HandwerkerIn gibt es hier:
Wann darf man als Handwerker Verträge kündigen?

Gewährleistung und Nacherfüllung

Nach der Arbeit muss das Werk frei von wesentlichen Mängeln sein. Ist das nicht der Fall, hat die bestellende Person nach BGB § 634 folgende Möglichkeiten:

  1. Nach § 635 Nacherfüllung verlangen. Der/die AuftragnehmerIn muss die Mängel dann innerhalb einer Frist von 14 Tagen beseitigen.
  2. Nach § 637 darf man die Mängel selbst beseitigen oder von anderen HandwerkerInnen beseitigen lassen und die Kosten dafür dem/der AuftragnehmerIn in Rechnung stellen.
  3. Vom Vertrag zurücktreten (BGB §§ 636, 323 und 326 Abs. 5) oder die Vergütung mindern (§ 638 BGB).
  4. Schadensersatz verlangen (BGB §§ 636, 280, 281, 283 und 311a) oder Ersatz der vergeblichen Aufwendungen verlangen (BGB § 284).

Gewährleistung im Handwerk: Infos zu Fristen & Nacherfüllung

Was muss im Vertrag stehen?

Die Schriftform ist nicht vorgeschrieben, ein Vertrag kann also auch mündlich zustande kommen. Trotzdem sollte man ihn bei großen Aufträgen immer schriftlich aufsetzen.

  • Detaillierte Beschreibung des Werkes
  • Liefertermin oder Liefertermine mit Zwischenabnahmen
  • Vorgehen im Konfliktfall zwischen AuftraggeberIn und AuftragnehmerIn
  • Vergütung
  • Hinweis auf den Nutzungsvertrag bei urheberrechtlich geschützten Werken

Man kann ein Muster als Grundlage für einen Werkvertrag nehmen, sollte es aber immer auf die spezifischen Umstände anpassen. Wie oben schon erwähnt, können Werkverträge sehr unterschiedlich sein und ein Mustervertrag ohne Anpassung wird diesen Anforderungen nicht gerecht.

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