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Änderungen 2024 – Was ändert sich für Handwerker?

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Das Jahr 2024 bringt eine Reihe gesetzlicher Änderungen mit sich, von denen viele bereits zum 1. Januar in Kraft getreten sind. Einige davon betreffen auch das Handwerk. Diese schauen wir uns nachfolgend genauer an und erklären, was die Änderungen für Handwerksunternehmen und Handwerker bedeuten.

Gehalt und Steuern: Änderungen 2024

Bei einem Blick auf Gehälter und Steuern gibt es zum Jahreswechsel gleich mehrere Anpassungen, die auch das Handwerk betreffen. Sie beziehen sich auf den allgemeinen Mindestlohn, tarifliche Mindestlöhne in einigen Handwerksberufen sowie steuerliche Belange. Mit Wirkung zum ersten Januar 2024 steigt der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland von 12 Euro auf 12,41 Euro. Das gilt auch für alle Handwerksberufe, die nicht tarifgebunden bezahlt werden. Für Arbeitgeber aus dem Handwerk steigen hierdurch die Lohnkosten, angestellte Handwerker können sich auf ein Plus auf ihrer Gehaltsabrechnung freuen. Außerdem steigt die Grenze für Minijobs von 520 auf 538 Euro pro Monat. Diese Änderung ist interessant für alle Handwerker, die nebenberuflich noch einen Minijob in einem Handwerksunternehmen ausüben. Damit verbunden ist übrigens auch ein Anstieg des steuerlichen Grundfreibetrags auf 11.784 Euro pro Jahr.

Branchenspezifische Änderungen beim Mindestlohn:

  • Dachdecker: Anstieg auf 13,90 Euro für ungelernte und auf 15,60 Euro für ausgebildete Dachdecker
  • Elektriker: Anstieg von 13,40 auf 13,95 Euro Mindestlohn
  • Gebäudereiniger: Anstieg um 50 Cent auf 13,50 Euro bei Lohngruppe I und auf 16,70 Euro bei Lohngruppe VI
  • Schornsteinfeger: Mindestlohn in Höhe von 14,50 Euro ab dem 1. Januar

Auszubildende profitieren ebenfalls von einer Gesetzesänderung, die ab dem 1. Januar 2024 gilt. Hier wurde eine Erhöhung der Mindestausbildungsvergütung beschlossen. Im ersten Lehrjahr müssen Azubis künftig mindestens 649 Euro pro Monat verdienen. Im zweiten Lehrjahr liegt der Mindestbetrag bei 766 Euro, im dritten Jahr bei 876 Euro und im vierten Lehrjahr bei 909 Euro.

Änderung bei der Übermittlung von Arbeitsunfällen

Trotz sorgfältiger Maßnahmen zum Arbeitsschutz kann es gerade im Handwerk zu Arbeitsunfällen kommen. Solche Arbeitsunfälle und auftretende Berufskrankheiten innerhalb der Belegschaft mussten bisher per Post an die zuständige Stelle wie die DGUV gemeldet werden. Zukünftig kann die Meldung auch digital erfolgen, was beispielsweise über das Serviceportal der DGUV möglich ist. Eine digitale Meldung reduziert den Verwaltungsaufwand für Handwerksunternehmen. Ab dem Jahr 2028 soll die Meldung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten dann ausschließlich digital möglich sein.

Änderungen im Bereich Energie, Kraftstoff und CO2

Mit dem Jahreswechsel geht eine Erhöhung des CO2-Preises einher. Pro Tonne ausgestoßenem CO2 fällt ein Pauschalpreis von 45 Euro an. Da Handwerksunternehmen in der Regel nicht mit Rohstoffen wie Gas, Heizöl oder Sprit handeln, betrifft sie diese Änderung nur indirekt. Aufgrund des gestiegenen CO2-Preises ist mit einem Anstieg der Spritkosten und Heizkosten zu rechnen. Ebenfalls betroffen ist Erdgas als Rohstoff. Für Erdgas galt temporär ein niedrigerer Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent. Er steigt zum ersten Januar 2024 erneut auf 19 Prozent. Sofern ein Handwerksbetrieb Erdgas zum Heizen des Firmengebäudes oder zu anderen Zwecken verwendet, ist hier mit einem Kostenanstieg zu rechnen, der sich auf die Betriebsausgaben auswirkt. Je 10.000 kWh steigt der Erdgaspreis um etwa 80 Euro. Mehr Infos dazu findest du hier:

Gute Nachrichten: weniger bürokratische Hürden für Fachkräfteeinwanderung

Vom Fachkräftemangel sind auch deutsche Handwerksunternehmen stark betroffen. In nicht wenigen Firmen müssen Aufträge aufgrund von Personalmangel bereits abgelehnt werden. Es dürfte Unternehmer aus dem Handwerk daher freuen, dass die Regelungen zur Fachkräftezuwanderung im Jahr 2024 verändert werden, was ein einfacheres Anwerben von Mitarbeitern aus dem Ausland ermöglichen soll. Ab dem 1. März 2024 soll es für Interessenten aus Drittstaaten einfacher werden, sich beispielsweise im Handwerk einen Ausbildungsplatz zu suchen. Die bisher geltende Altersgrenze wird von 25 auf 35 Jahre angehoben. Außerdem werden die Ansprüche an Sprachkompetenz gesenkt. Arbeitgebern aus dem Bereich des Handwerks könnte es dadurch leichter gelingen, Auszubildende für den eigenen Betrieb im Ausland zu finden und eigene Fachkräfte auszubilden.

Steueränderungen durch das Wachstumschancengesetz auch für Handwerksunternehmen

Ein ganzes Maßnahmenpaket kommt mit den Änderungen des Wachstumschancengesetzes. Das Bundesfinanzministerium möchte damit vor allem kleine und mittelständische Unternehmen aus dem Handwerk und anderen Branchen entlasten und wettbewerbsfähiger machen. Beispielsweise sind Kleinunternehmer nicht mehr zur Umsatzsteuererklärung verpflichtet. In Einzelfällen kann das Finanzamt den Kleinunternehmer jedoch mit einer Erklärungspflicht belegen. Auch im Wachstumschancengesetz enthalten ist eine Anpassung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter, kurz GWG. Hierbei steigt die Grenze von 800 auf 1.000 Euro. Für Selbstständige aus dem Handwerk gehören Präsente für Stammkunden und Geschäftspartner oft zum Geschäftsjahr. Bisher galt für solche Präsente ab einem Wert von 35 Euro, dass kein Betriebsausgabenabzug möglich ist und keine Vorsteuer erstattet wird. Hierbei steigt die Grenze auf 50 Euro Nettokaufpreis.

Ebenso im Wachstumschancengesetz verankert ist eine Klimaschutzprämie. Sie betrifft Unternehmer aus dem Handwerksbereich, wenn diese eine Wärmepumpe einbauen, Energiespeicher installieren oder eine Photovoltaikanlage anschaffen möchten. Die Förderung beträgt 15 Prozent der Kosten, wobei vorab ein Energiesachverständiger die Energieeinsparung bestätigen und die Maßnahme bis Ende des Jahres 2029 umgesetzt werden muss. Ein weiterer Punkt ist die Erhöhung der Verpflegungspauschalen, die Unternehmen steuerfrei an ihre Mitarbeiter erstatten können. Bei ganztägiger Abwesenheit wie etwa auf Montage beträgt die Verpflegungspauschale künftig 32 Euro, an An- und Abreisetagen sowie bei mehr als acht Stunden Abwesenheit liegt sie bei 16 Euro. Sind Betriebsveranstaltungen geplant, lassen sich ab 2024 bis zu 150 Euro steuerfrei pro Teilnehmer ausgeben. Der Betrag steigt somit um 40 Euro. Die Buchführungspflicht gilt erst für Unternehmen, die mindestens 800.000 Euro Gesamtumsatz und 80.000 Euro Gewinn pro Wirtschaftsjahr erzielen.

Unterstützung bei der Mitarbeiterqualifizierung: das Qualifizierungsgeld

Arbeitgeber aus dem Handwerk profitieren 2024 vom neuen Qualifizierungsgeld, das ab dem 1. April eingeführt wird. Es kann für Maßnahmen beantragt werden, die Mitarbeiter für den modernen Arbeitsmarkt qualifizieren. Möglich ist das für alle Angestellten, die von der Transformation der Arbeitswelt betroffen sind und deren Arbeitsplatz als gefährdet gilt. Die Höhe des Qualifizierungsgeldes beläuft sich auf 60 bis 67 Prozent des Nettoentgelts. Es kann jedoch nur für Qualifizierungsmaßnahmen beantragt werden, deren Dauer bei mindestens 120 Stunden liegt.

Neues Meldeportal für die Sozialversicherung

Abgaben zur Sozialversicherung für die eigenen Arbeitnehmer müssen in Deutschland gemeldet werden. Das bisher weit verbreitete Portal sv.net wird von etwa 550.000 deutschen Arbeitgebern genutzt. Sie müssen sich auf eine Änderung einstellen, denn ab sofort ist die Meldung über das neue SV-Meldeportal möglich. Die Einstellung des alten Portals soll zum 29. Februar 2024 erfolgen. Handwerksunternehmen ist jedoch zu empfehlen, den Umstieg möglichst frühzeitig in Angriff zu nehmen, um Schwierigkeiten und Zusatzkosten zu vermeiden.

Weitere Änderungen 2024 für spezielle Bereiche des Handwerks

Änderung bei der Schwerbehindertenanzeige

Ab einer Beschäftigungszahl von 20 Personen sind Unternehmen in Deutschland dazu verpflichtet, eine schwerbehinderte Person zu beschäftigen. Für Handwerksunternehmen gilt hier jedoch eine Sonderregelung, denn ihre Verpflichtung besteht erst ab einer Betriebsgröße von 60 Mitarbeitern. Beschäftigen entsprechend große Handwerksunternehmen keine schwerbehinderte Person, muss eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden. Ihre Höhe verdoppelt sich auf 720 Euro für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz.

Neue Vorgabe zum Gerüstaufbau für Dritte

Gerüste gehören in vielen Handwerksunternehmen zum Arbeitsalltag, schließlich ermöglichen sie erst das sichere Arbeiten in der Höhe. Bisher konnten Handwerksunternehmen jeder Branche Gerüste bei Kunden aufbauen. Das ist ab dem 1. Januar 2024 nur noch dann zulässig, wenn das Gerüst zum Ausführen eigener Handwerksleistungen benötigt wird. Der Gerüstaufbau für Dritte ohne Eigennutzung durch das aufbauende Unternehmen darf hingegen ausschließlich von Firmen aus dem Gerüstbauhandwerk angeboten werden.

Für große Unternehmen: Änderung beim Lieferkettengesetz

Eine Anpassung tritt zum Jahreswechsel auch hinsichtlich des Lieferkettengesetzes in Kraft. Es gilt künftig nicht mehr erst für Unternehmen mit 3.000 oder mehr Mitarbeitern, sondern bereits für Konzerne mit 1.000 Angestellten. Da die meistens Handwerksunternehmen in die Kategorie der KMU fallen, dürften hiervon jedoch nur wenige Unternehmer aus dem Handwerk betroffen sein. Wer aufgrund der Betriebsgröße betroffen ist, der ist ab sofort dazu verpflichtet, umweltbezogene und menschenrechtliche Risiken im eigenen Unternehmen sowie Lieferketten zu erkennen und zu beseitigen.

Perspektivisch: Änderung beim Nachhaltigkeitsbericht im laufenden Jahr

Zum für einige Unternehmen bereits verpflichtenden Nachhaltigkeitsbericht gehören unter anderem Angaben zu den ergriffenen Maßnahmen für den Umwelt- und Klimaschutz sowie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen nach sozialen Aspekten. Die EU hat bereits beschlossen, dass künftig auch kleine und mittelständische Unternehmen jährlich einen solchen Nachhaltigkeitsbericht anfertigen müssen. Darin enthalten ist eine unabhängige Prüfung aller im Nachhaltigkeitsbericht gemachten Angaben. Die innerhalb der EU geltende Vorgabe muss bis Juli auch im deutschen Gesetz verankert werden. Hier ist daher noch mit entsprechenden Neuerungen im laufenden Jahr zu rechnen.

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