Flüchtlinge im Handwerk beschäftigen

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Auf dem deutschen Arbeitsmarkt herrscht bekanntermaßen ein ausgeprägter Fachkräftemangel. Davon besonders betroffen ist das Handwerk mit ausnahmslos allen Gewerken. Organisationen und Verbände, Handwerkskammern, Innungen und natürlich die Unternehmer selbst suchen händeringend nach ausgebildeten Fachkräften oder Quereinsteigern bis hin zu Auszubildenden. In diese Personalakquise werden in zunehmendem Maße auch Flüchtlinge einbezogen. Die gesetzlichen und vor allem bürokratischen Hürden sind hoch allerdings durchaus zu bewältigen nach dem Grundsatz: gewusst wie!

Klein- und mittelständische Handwerksbetriebe sollten sich davon nicht abschrecken lassen denn der einmalige, möglicherweise auch aufwändige Kraftakt kann sich lohnen. Geflüchtete sind erfahrungsgemäß hoch motiviert zu arbeiten wenn sie den dürfen. Und wenn Ihnen der letzte Schliff, das letzte Quäntchen Know-how oder Erfahrung fehlt, dann gibt es eine Vielfalt an Unterstützung und Hilfe vom Staat immer und nur auf Antrag!

Asylbewerber- und Flüchtlingssituation kurz erklärt

Abschiebeverbot
Mit dem Abschiebeverbot direkt verbunden ist die einjährige Aufenthaltserlaubnis. Sie wird von der Ausländerbehörde erteilt sowie auf Antrag um jeweils ein Jahr verlängert, wenn der Schutzstatus weiterhin besteht und das Abschiebeverbot vom BAMF, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, nicht widerrufen worden ist. Rechtsgrundlage dafür ist § 60 Absatz 7 Aufenthaltsgesetz.

Asylbewerber und Asylberechtigung
Sie suchen in einem anderen als ihrem Herkunftsland Asyl in Form von Aufnahme und Schutz vor Verfolgung aus politischen, religiösen oder sonstigen Gründen. Sie haben das Recht, einen Asylantrag zu stellen. Bis darüber entschieden ist, befinden sie sich als Asylantragstellende in einem laufenden Asylverfahren.

Ausländerbehörde
Sie ist zuständig für die Entscheidung mit Erteilung oder Versagung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz. Gebräuchliche Abkürzungen sind ALB, ALH oder ALA für Ausländeramt. Es ist eine Abteilung beziehungsweise Behörde bei Landkreisen sowie kreisfreien Städten in bundesweit allen Bundesländern.

Bleibe- und Schutzberechtigung
Zu diesem Kreis gehören Personen mit Asylberechtigung beziehungsweise Flüchtlingsschutz oder mit subsidiärem Schutz sowie diejenigen, die wegen eines Abschiebeverbots in Deutschland bleiben dürfen und einen dementsprechenden Schutz genießen.

Duldung und Schutz vor Abschiebung
Die Duldung gemäß dem Aufenthaltsrecht ist eine vorübergehende, also temporäre Aussetzung der Abschiebung von Ausländern, die rechtlich zum Verlassen von Deutschland verpflichtet sind. Duldung ist kein gesetzlicher Aufenthaltstitel und begründet auch keine Rechtmäßigkeit für den Aufenthalt. Geduldete sind nach wie vor ausreisepflichtig sie werden ausschließlich aus berechtigten Schutzgründen geduldet.

Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention
Zwischen Geflüchteten und Asylberechtigten gibt es keinen nennenswerten Unterschied. Die beiden Schutzformen haben lediglich unterschiedliche Rechtsgrundlagen. Die Flüchtlingsdefinition beruht auf der Genfer Flüchtlingskonvention, während die Asylberechtigung im deutschen Recht verankert ist.

Subsidiärer Schutz
Er kommt zum Zuge, wenn weder Flüchtlingsschutz noch Asylberechtigung infrage kommen und dem Betroffenen in seinem Herkunftsland ernsthafter Schaden droht Stichwort: Todesstrafe, Folter, Lebensbedrohung. Die einzelnen Aufenthaltsstufen sind Aufenthaltserlaubnis zunächst für ein Jahr, Verlängerung um jeweils zwei Jahre möglich; Niederlassungserlaubnis nach fünf Jahren sowie danach unbeschränkter Arbeitsmarktzugang mit Erwerbstätigkeit bei Sicherung des Lebensunterhaltes nebst ausreichendem Deutsch in Wort und Schrift.

Wann dürfen Flüchtlinge arbeiten?

Geflüchtete mit einer Registrierung in Deutschland ab drei Monaten aufwärts dürfen unter Auflagen, anerkannte Geflüchtete mit Aufenthaltserlaubnis können ohne Auflagen arbeiten.

Asylberechtigte ohne Einschränkung
Sie erhalten für drei Jahre eine Aufenthaltserlaubnis, die anschließend verlängert werden kann. Nach insgesamt fünf Jahren wird daraus die Niederlassungserlaubnis.

Asylbewerber und Geduldete mit Zustimmung der Ausländerbehörde
Bei diesem Personenkreis steht noch die Entscheidung über den Asylantrag aus. Über eine Arbeitserlaubnis wird auf individuellen Antrag hin entschieden, wobei die zuständige Ausländerbehörde ihr OK dazu geben muss. Eine weitere Beschäftigungsvoraussetzung ist die Zustimmung der Bundesarbeitsagentur Stichwort: grundsätzliche Wartezeit ab vier Monate aufwärts für beispielsweise eine Leiharbeit.

Wann dürfen Flüchtlinge nicht arbeiten?

Nicht möglich ist eine Arbeitstätigkeit bei Aufenthalt oder Registrierung unter drei Monaten sowie bei sich abzeichnender Abschiebung. Auch für Duldung und Aufenthaltsgestattung gilt dieser Dreimonatszeitraum als Wartezeit. Anschließend kann die Ausländerbehörde als Ermessensentscheidung eine konkrete Beschäftigung genehmigen. Zusätzlich ist die Zustimmung der Bundesarbeitsagentur erforderlich. Davon ausgenommen sind Berufsausbildung und Berufspraktika. Eine Beschäftigung auf Probe ist grundsätzlich möglich.

Was ist die Vorrangprüfung?

Bei einer Arbeitsplatzvergabe wird geprüft, ob es einen gleichartig geeigneten Interessierten mit deutschem oder mit EU-Pass gibt. Wenn ja, wird die behördliche Zustimmung für die Beschäftigung des Geflüchteten verweigert der Mitbewerbende bekommt den Vorrang.

Wegfallgründe
Dafür gibt es drei Möglichkeiten die Vorrangprüfung entfällt, wenn der einzustellende Geflüchtete seit mindestens 15 Monaten in Deutschland lebt in dem betreffenden Agenturbezirk gilt die Vorrangregelung nicht [das sind bundesweit mehr als 130 von knapp 160 Bezirke] Fachkräfte werden dringend gesucht, während der ausländische Interessierte die gefragte Qualifikation nachweisen kann und in seinem Heimatland die in Deutschland bereits anerkannte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.

Ausbildung von Asylbewerbern und Geflüchteten

Geflüchtete
Geflüchtete in Ausbildung haben für die gesamte Ausbildungsdauer ein Bleiberecht anschließend für weitere sechs Monate zur Jobsuche. Eine Genehmigung durch die Ausländerbehörde ist nicht notwendig. Bei Übernahme nach der Ausbildung im eigenen oder der Anstellung in einem anderen Betrieb wird eine Aufenthaltserlaubnis für zwei weitere Jahre erteilt Stichwort: 3+2-Regelung ohne Altersgrenze.

Geduldete
Möglich ist eine betriebliche Ausbildung ab dem ersten Duldungstag, sofern kein Arbeitsverbot vorliegt. Voraussetzung für den betreffenden Ausbildungsplatz ist die dafür erteilte Arbeitserlaubnis. Für den staatlich anerkannten oder vergleichbaren Ausbildungsberuf bedarf es keiner Zustimmung der Arbeitsagentur.

Praktika

Geflüchtete
Bei gesichertem Aufenthaltsstatus ist ein Berufspraktikum ohne die Zustimmung von Ausländerbehörde beziehungsweise Bundesarbeitsagentur möglich. Die Voraussetzungen dafür Höchstdauer drei Monate, darüber hinaus ausschließlich im Rahmen von schulischer oder universitärer Ausbildung das Praktikum fällt nicht unter die Mindestlohnbestimmung.

Geduldete und Asylbewerbende
Bei Duldung, Gestattung sowie ungesichertem Aufenthalt sind mit Zustimmung der Ausländerbehörde lediglich bestimmte Praktika möglich. Die Arbeitsagentur wird am Entscheidungsprozess nicht beteiligt. Die Praktikumsdauer ist auf drei Monate begrenzt. Beispiele sind die Orientierung zur Berufsbildung, zur Berufsvorbereitung, für eine Einstiegsqualifizierung oder zur Anerkennung des ausländischen Berufsabschlusses.

Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung MAG

Individuelle MAG als freiwilliges Angebot des Unternehmers dienen der Feststellung von Berufskenntnissen von Geflüchteten und Geduldeten. Die Höchstdauer beträgt sechs Wochen. Antragsberechtigt ist der Arbeitssuchende, Bewilligungsbehörde das Arbeitsamt. Für Asylbewerbende und Geduldete gilt eine Wartezeit von drei Monaten, die für Geflüchtete mit Aufenthaltsstatus ersatzlos wegfällt. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld bleibt während der MAG-Teilnahme unverändert bestehen ein Beschäftigungsverhältnis wird dadurch jedoch nicht begründet.

Bundesagentur für Arbeit Hilfestellung und Unterstützung

Eingliederungszuschuss für Unternehmen – EGZ
Den EGZ können Unternehmen für Geduldete nach einer Wartezeit von drei Monaten, für Geflüchtete mit Aufenthaltserlaubnis ohne Wartezeit beantragen. Der EGZ beträgt höchstens die Hälfte des tatsächlich gezahlten Arbeitsentgeltes, begrenzt auf die Dauer von zwölf Monaten. Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Bundesarbeitsagentur mit ihrem Arbeitgeber-Service.

Bildungsgutschein Umschulung und Ausbildung für Geflüchtete
Kurs- und Umschulungsanbieter ist die Arbeitsagentur und Voraussetzung für die Teilnahme daran ein persönlich zu beantragender Bildungsgutschein. Sofern die Ausbildung des Geflüchteten in Deutschland noch nicht anerkannt ist, bedarf es für die Umschulungsförderung mit Bildungsgutschein der Zustimmung von Ausländerbehörde und Bundesagentur für Arbeit.

Einstiegsqualifizierung zur Vorbereitung auf den Arbeitsplatz
Die halb- oder einjährige Einstiegsqualifizierung dient der Verbesserung von Sprach- und Bildungsdefiziten im Hinblick auf einen potenziellen Ausbildungsplatz. Antragsteller ist der Unternehmer, Bewilligungsbehörde die Bundesagentur für Arbeit. Die Ausländerbehörde muss der Maßnahme zustimmen. In dem Vertrag zwischen Unternehmer und Flüchtling werden die gegenseitigen Rechte und Pflichten geregelt.

Ausbildungsbegleitende Hilfe – abH
Geduldete können beim Arbeitsamt eine abH beantragen. Die dadurch entstehenden Kosten werden in voller Höhe vom Arbeitsamt finanziert. Die abH ist auf sechs Monate begrenzt und kann direkt nach der Aufnahme des Arbeitsverhältnisses beantragt werden Stichwort: sozialpädagogische Begleitung, Sprachkurs.

Eingliederung und Integration in die Firma
Das Arbeitsamt bietet Unternehmern eine Unterstützung für die Integration sowie Eingliederung von Geflüchteten an Stichwort: fester Ansprechpartner für alle Arbeitnehmerbelange der Flüchtlinge.

Den beteiligten Behörden ist der Fachkräftemangel im Handwerk hinlänglich bekannt und wohl bewusst. Für Unternehmer ist es durchaus lohnenswert, sowohl kurz- als auch mittelfristig eine Beschäftigung von Geflüchteten ganz konkret anzupacken. Hier gilt keine Angst vor Behörden und Beamtentum. Die Not rund um den Fachkräftemangel ist dauerhaft größer als momentane bürokratische Hürden!

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