Sonderurlaub - was zählt dazu?

Sonderurlaub – Regelungen und Ausnahmefälle in der Praxis

Letzte Aktualisierung am 11. März 2020 von Alex Mroos

Ob die eigene Hochzeit, die Geburt Ihres Kindes oder vielleicht sogar ein Todesfall in der Familie – für all diese Ereignisse, die mal kurzfristig auftauchen oder schon längerfristig geplant sind, möchte man sich natürlich freinehmen. Hier treten in manchen Fällen Missverständnisse auf, dass hier von Sonderurlaub die Rede sein soll. Doch Sonderurlaub hat eine ganz andere Definition.

Wann spricht man von Sonderurlaub?

Viele Arbeitnehmer verbinden mit dem Sonderurlaub die Befreiung ihrer Arbeitspflicht unter stetiger Fortzahlung ihres Gehalts. Der Sonderurlaub beschreibt einen Urlaub, der nicht mit dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Urlaubsanspruch einhergeht. Beim Sonderurlaub geht es in den meisten Fällen um eine unbezahlte freie Zeit. 

Wenn Sie vorübergehend nicht arbeiten können oder persönliche Ereignisse Ihnen keine andere Wahl lassen, können Sie in Ausnahmefällen Sonderurlaub erhalten, wobei in diesem Fall von einem sogenannten Engeltfortzahlungsbestand die Rede ist. In speziellen Situationen können Sie sich frei nehmen und bekommen weiterhin Ihr Gehalt. Der normale Urlaubsanspruch wird dabei nicht berührt. 

Rechtliches

In den meisten Fällen sind alle wesentlichen Informationen wie Urlaubsregelung im Arbeitsvertrag geregelt. Wenn es hier allerdings Graustufen gibt und nicht alles genau beschrieben und gesetzlich geregelt ist, können Sie im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) im Paragraph 616 nachlesen, in welchen Fällen und wie viel Sie frei machen können. Hier steht prinzipiell, dass Ihr Chef Sie weiter bezahlen kann, wenn Sie ohne eigenes Verschulden für eine kurze Zeit aus persönlichen Gründen nicht zur Arbeit gehen können. 

Der Paragraph 241 des BGB unterstreicht noch in einem weiteren Punkt, dass nachdem Arbeitgeber und Arbeitnehmer eines Arbeitsvertrages dazu verpflichtet sind, auf folgendes Rücksicht zu nehmen: 

  • Rechte
  • Rechtsgüter
  • Interessen

Zustimmung des Arbeitgebers

Wenn ein besonderes Ereignis plötzlich und unerwartet auftritt, haben Sie die Möglichkeit, sich kurzfristig frei zu nehmen, ohne dabei Ihren Chef um Erlaubnis zu fragen oder gar zu informieren. Achten Sie aber darauf, dass es bei absoluten Ausnahmefällen bleibt, wie beispielsweise beim Todesfall nahestehender Familienmitglieder. 

Wenn ein planbaren Ereignis stattfindet, für das Sie gerne einen Tag frei haben möchten, informieren Sie Ihren Arbeitgeber rechtzeitig darüber, so sind weitere betriebliche Arbeitsabläufe entsprechend besser planbar.

In der Praxis

In welchen speziellen Fällen Sie letztlich frei bekommen können, ist gesetzlich nicht direkt geregelt. Die meisten Arbeitgeber und Betriebe orientieren sich an den Regelungen im Tarifvertrag. Eine gute Orientierung bietet auch die aktuelle Rechtsprechung, die sich mit folgenden Fällen auseinandergesetzt hat:

  • Meist zwei Tage frei: für Todesfall nahestehender Familienmitglieder, wie Kind, Ehepartner oder Eltern.
  • Einen Tag: für eigene Hochzeit und die eingetragene Lebenspartnerschaft, sowie die Hochzeit der eigenen Kinder, die goldene Hochzeit der Eltern und wenn ein Elternteil ein zweites Mal heiratet. 
  • Einen Tag: Geburt Ihres Kindes und gegebenenfalls die Kommunion und Konfirmation
  • Bis zu zehn Tage: (kurzzeitige) Erkrankung eines nahestehenden Familienmitglieds. Bei Kindern gibt es aber Sonderregelungen
  • Sonderregelungen bei Umzug
  • Meist einen Tag: für Brand, Einbruch, unverschuldete Verkehrsunfälle 
  • An- und Abfahrt und Dauer von zwingenden Arztbesuchen, die innerhalb der Arbeitszeit anfallen
  • Vorstellungsgespräche von neuen Arbeitgebern oder Arbeitsamt, vorausgesetzt Sie haben einen Kündigungsgrund und stehen vor der Entlassung

Sonderfälle 

Ihr Kind wird krank

Wenn Ihr Kind plötzlich erkrankt und Sie von der Schule oder vom Kindergarten darüber informiert werden, dann können Sie problemlos alles stehen uns liegen lassen und Ihr Kind direkt abholen. Wenn es sich nur um eine kurzzeitige Übelkeit oder um einen kleinen Infekt handelt und Ihr Kind am nächsten Tag wieder fit ist, benötigen Sie auch hier nicht unbedingt einen Krankenschein oder Ähnliches. 

Trotz alledem sollten Sie darauf achten, dass solche Vorkommnisse Sie nicht ständig von Ihrer Arbeit abhalten. Wenn es sich um einen normalen Krankheitsfall handelt, zahlen viele Arbeitgeber bis zu zehn Tage pro Jahr Ihr Gehalt weiter. In manchen Fällen kann dies auch die gesetzliche Krankenversicherung des Kindes zahlen, wenn es ausdrücklich im Arbeitsvertrag ausgeschlossen wird. 

Gerichtstermine

Wenn Sie in einem Verkehrsunfall involviert sind und gegebenenfalls als Zeuge vor Gericht geladen werden, müssen Sie natürlich vor Ort sein. Auch dafür kann Ihr Arbeitgeber Sie freistellen.

Wenn Sie allerdings der Kläger in einem gerichtlichen Prozess sind, muss Ihnen der Vorgesetzte nicht bezahlt freigeben. Denn in diesem Fall haben Sie den Gerichtsprozess selber verursacht. 

Bildquelle: Janina Dierks/stock.adobe.com

Artikel teilen:

Aufträge gesucht? Jetzt Mitglied werden

Kommentar verfassen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Nach oben scrollen