Letzte Aktualisierung am 8. Juli 2024 von
Bis zum 30. September ist die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen ausgesetzt. Trotz staatlicher Soforthilfen und Kredite befürchten einige Experten danach eine Welle von Insolvenzen. Wir zeigen, welche Maßnahmen man jetzt ergreifen sollte um, eine Insolvenz zu vermeiden und gut ins nächste Jahr zu kommen.
Arten von Insolvenz
Rechtlich gibt es zwei Formen der Insolvenz: Die Verbraucher- und die Regelinsolvenz, die umgangssprachlich auch Firmeninsolvenz genannt wird. Die Verbraucherinsolvenz bezieht sich nur auf Privatpersonen und unter bestimmten Voraussetzungen auch ehemalige Selbstständige. Für Selbstständige, Freiberufler und Unternehmen ist die Regelinsolvenz vorgesehen.
Regelinsolvenz vermeiden
Eine Insolvenz gehört zu den schlimmsten Situationen, die Unternehmen, Selbstständigen und Freiberuflern passieren können. Man sollte daher jede Möglichkeit nutzen, um zahlungsfähig zu bleiben. Darüber hinaus ist eine zweite Coronawelle noch längst nicht ausgeschlossen und die Massenproduktion eines wirksamen Corona-Impfstoffes kann frühestens nächstes Jahr starten – wenn alles gut läuft. Diese Punkte sollten Sie zur Insolvenzvermeidung unbedingt beachten:
Rechtsstreit vermeiden und Kundenbeziehungen pflegen
Dieser Tipp gilt natürlich nicht nur für dieses Jahr, sondern ist generell immer eine gute Idee. Gibt es Probleme mit vergangenen Aufträgen, sollten Sie diese besser möglichst schnell und persönlich klären. Ein Rechtsstreit ist gerade jetzt ungünstig und würde wichtige Ressourcen in Anspruch nehmen. Egal, ob Privatkunden oder andere Betriebe, die meisten Menschen können im Moment sehr gut nachvollziehen, wenn es Probleme oder Verzögerungen gibt. Ein Gespräch kann viel bewirken. Falls Kunden wichtige Aufträge komplett absagen, kann sich eine Frage nach dem Grund lohnen. Eventuell will der Auftraggeber den Auftrag gar nicht wirklich komplett abbrechen, möglicherweise ist nur der Zeitpunkt schlecht gewählt. Dann lässt er sich vielleicht in ein paar Monaten oder im nächsten Jahr nachholen. Auch können Bestandskunden wieder aktiviert werden, um zusätzliche Umsätze zu generieren. Rufen Sie sich bei Ihren Kunden positiv in Erinnerung und machen Sie Ihnen deutlich, dass Sie weiterhin für Sie zur Verfügung stehen.
Offene Forderungen eintreiben
Eine gute Beziehung zu Kunden ist wichtig. Trotzdem sollten Sie nicht zu viel Milde zeigen, wenn Kunden vereinbarte Zahlungen nicht tätigen. Bezahlt ein Kunde die Rechnung nicht in der darauf vereinbarten Frist, sollten Sie so bald wie möglich eine Mahnung schicken. Es gibt übrigens keine gesetzliche Regelung zur Anzahl der Mahnungen. Die erste Mahnung kann also auch schon die letzte sein und die Anzahl hängt ganz von Ihrer eigenen Geduld ab.
Ist in der Rechnung keine Frist angegeben, muss der Kunde innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt zahlen und ist sonst im Zahlungsverzug. Rein rechtlich dürfen Sie dann ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten oder die Forderung an ein Inkassounternehmen geben. Aus Gründen der Höflichkeit sollte man vorher zumindest eine Mahnung schicken und etwas Zeit geben, denn auch gut organisierte Kunden können eine Rechnung mal übersehen oder vergessen. Wie genau Sie vorgehen, hängt immer vom Einzelfall ab. Handelt es sich um einen Groß- oder Stammkunden, der bisher immer zuverlässig war, kann man auch einfach mal anrufen und nachfragen.
Reagiert ein Kunde auch nach Mahnung und genug Zeit nicht auf die Forderung, kann Inkasso oder Factoring weiterhelfen. Beim Inkasso kümmert sich ein anderes Unternehmen um die Durchsetzung der Forderung und erhält dafür eine Provision. Beim Factoring verkaufen Sie die offene Forderung komplett an das Unternehmen. Sie erhalten dann zwar direkt Geld, haben aber keinen Anspruch mehr auf die eigentliche Forderung.
In beiden Fällen müssen Sie sich nicht mehr um die offene Forderung kümmern. Welche Variante Sie wählen, hängt ganz von Ihrer finanziellen Situation und Geduld ab.
Aufträge aus anderen Branchen suchen
Manche Unternehmen haben sich zwar auf eine bestimmte Branche spezialisiert, können Ihre Fähigkeiten aber auch in anderen Branchen nutzen. Oft macht man dann zwar nicht den gleichen Umsatz, aber immerhin findet man so Aufträge und die Einnahmen fallen nicht komplett weg. Über Blauarbeit können Sie ganz einfach in der Auftragssuche eine andere Branche auswählen oder den Auftragsalarm umstellen. Denken Sie daran, nach einem neuen Auftrag Bilder vom Ergebnis zu machen und eine Bewertung vom Auftraggeber einzuholen. So erfahren potenzielle Kunden schnell, dass Sie auch in der neuen Branche gute Arbeit leisten und der Zugang zu weiteren Aufträgen wird leichter.
Kurzarbeitergeld beantragen
Sie haben viele Mitarbeiter, aber finden kaum noch Aufträge und die Mitarbeiter haben kaum etwas zu tun? Dann sollten Sie Kurzarbeitergeld beantragen. Lohnkosten haben einen großen Anteil an den Gesamtkosten eines Betriebes und sollten bei geringem Umsatz auch möglichst klein bleiben. Kurzarbeit kann dabei helfen.
KfW-Kredite nutzen
Braucht das Unternehmen jetzt doch noch etwas mehr Geld, sind die staatlichen Hilfskredite eine Teillösung. Durch die höhere Risikoübernahme des Staates sind die Hürden für die Kreditgewährung wesentlich niedriger. Beim KfW-Schnellkredit wird sogar 100 Prozent des Risikos übernommen, er ist aber nur für Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern verfügbar.
Haben Sie einen Kredit erhalten, sollten Sie weiterhin auf unsere anderen Tipps achten, denn der Kredit muss natürlich auch wieder zurückgezahlt werden. Gerade jetzt ist eine sorgfältige finanzielle Planung besonders wichtig, um die Insolvenz nicht einfach auf die nächsten Jahre zu verzögern.
Wie kommt es zur Regelinsolvenz?
Was passiert, wenn man trotz aller Vorsichtsmaßnahmen zahlungsunfähig wird? Wie wird das Insolvenzverfahren eingeleitet und was passiert danach? Auch wenn es Ihnen finanziell gut geht lohnt es sich, diese Informationen zu kennen.
Schuldnerantrag
Die häufigste Ursache für eine Regelinsolvenz ist die Antragstellung durch den Schuldner selbst. Ein Insolvenzantrag muss bei juristischen Personen spätestens drei Wochen nach der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gestellt werden. Besser ist es jedoch, wenn der Antrag möglichst früh vom zahlungsunfähigen Unternehmer gestellt wird. Man sollte den Antrag auf gar keinen Fall zu spät stellen, weil es sich dann um die Straftat der Insolvenzverschleppung nach § 15a der Insolvenzordnung handelt.
Bei natürlichen Personen und der Verbraucherinsolvenz besteht keine Antragspflicht. Sie dient dient lediglich zur Entschuldung von Privatpersonen und den Antrag nicht zu stellen ist somit keine Straftat.
Der Zustand der Zahlungsunfähigkeit wird im § 17 der Insolvenzordnung sehr weitreichend formuliert:
“Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.”
Angesichts dieser Formulierung ist der Unterschied zwischen einer Zahlungsstockung und einer Zahlungsunfähigkeit als Insolvenzgrund nicht immer offensichtlich. Ist es offensichtlich, dass die Zahlungsunfähigkeit nur für einen kurzen Zeitraum besteht, muss kein Insolvenzantrag gestellt werden. Eine solche Zahlungsstockung von maximal drei Wochen ist möglich, sollte jedoch vermieden werden, um Kunden zu halten. Häufen sich jedoch die ausstehenden Zahlungen ohne zusätzliche Einnahmen für einen langen Zeitraum, liegt eine Zahlungsunfähigkeit vor.
Gläubigerantrag
Box: Auch der Gläubigerantrag wurde Anfang des Jahres ausgesetzt, jedoch nur für drei Monate. Seit Juni dürfen Gläubiger also wieder Insolvenzanträge stellen!
Auch wenn zahlungsunfähige Firmen zur Antragstellung verpflichtet sind, kommen sie nicht immer ihren rechtlichen Pflichten nach. Aus diesem Grund dürfen auch die Gläubiger einen Antrag stellen. Sie müssen dafür jedoch einige Voraussetzungen erfüllen:
- Der Gläubiger muss die ladungsfähige Adresse, die Rechtsform und den/die Vertreter des Schuldners benennen
- rechtliches Interesse am Insolvenzverfahren begründen
- Eröffnungsgrund (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) nennen und glaubhaft machen
- die fällige Forderung glaubhaft machen.
Besonders wichtig ist hier, dass die Forderung nicht unbedeutend ist. Beispielsweise gelten übrige Zinsen und Mahnkosten nicht als bedeutende Forderung, wenn die Hauptforderung schon beglichen ist. Außerdem darf der Antrag nicht zur Schädigung eines Konkurrenten missbraucht werden, das wäre unlauterer Wettbewerb. Ein Gläubigerantrag ist immer das letzte Mittel der Wahl, weil die Gerichtskosten für den Antrag bei Abweisung oder Zurücknehmen des Antrags vom Gläubiger übernommen werden müssen und eine Restschuldbefreiung nicht im Interesse der Gläubiger liegt. Er wird deshalb vor allem bei sehr hohen Beträgen oder von Finanzämtern, Krankenkassen oder Berufsgenossenschaften gestellt.
Was passiert mit den Mitarbeitern bei einer Insolvenz?
Eine Insolvenz führt zu viel Unsicherheit im Betrieb, denn immer, wenn in den Medien über eine Insolvenz berichtet wird, sind auch viele Kündigungen Teil der Sache. Eine Entwarnung können wir jedoch geben, denn bis zu drei Monate nach der Insolvenz zahlt die Bundesagentur für Arbeit die Nettogehälter aller Angestellten, sofern man das beantragt. Leider haben Personalkosten immer einen großen Anteil an den Gesamtkosten einer Firma und nach diesen drei Monaten müssen Arbeitnehmer mit einer Kündigung rechnen.
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