Ein Mann mit einer FFP2-Maske schaut auf sein Smartphone

Corona-Maßnahmen: Was kommt auf Handwerker zu?

Letzte Aktualisierung am 8. Juli 2024 von Alex Mroos

Der Lockdown in Deutschland geht noch mindestens bis März weiter. Das und weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie haben Bund und Länder erneut am Dienstag, 10.02.2021, beschlossen. Auf was Sie als Handwerker sich also weiterhin einstellen müssen, erklären wir im folgenden Beitrag. 

Beschlüsse im Überblick

Vor dem Hintergrund einer neuen, leichter zu übertragenden Virus-Mutation auf der einen Seite und den fallenden Zahlen an Neuinfektionen auf der anderen Seite hatten Bund und Länder am Dienstag, 19.01.2021, vorzeitig zu Verhandlungen getroffen und weitere Maßnahmen im Kampf gegen die Covid-19-Pandemie beschlossen. 

Um folgende Maßnahmen wurden die bisher geltenden Beschlüsse erweitert: 

  • Verpflichtung zum Tragen medizinischer Masken in Geschäften und im öffentlichen Nahverkehr
  • Ausweitung von Home-Office

Dabei bleibt es auch weiterhin bei den seit Dezember geltenden Kontaktbeschränkungen, also nur Treffen eines Haushaltes mit nur einer weiteren Person, die nicht zum Haushalt gehört.

In erneuten Verhandlungen von Bund und Ländern am Mittwoch, 10.02.2021, wurden die bisher geltenden Maßnahmen erneut erweitert und sollen nun mindestens bis zum 07. März 2021 gelten. Mitunter sollen die Länder jeweils selbst entscheiden, wie sie mit der Öffnung von Schulen und Kitas vorgehen. In einigen Bundesländern könnte es demnach bereits ab dem 22.02 zu schrittweisen Öffnungen kommen. Lockerungen soll es vermutlich bei Friseuren geben, diese könnten gegebenenfalls unter Einhaltung von besonderen Hygienemaßnahmen ab März wieder öffnen.

Wie wirken sich die neuen Beschlüsse auf die Arbeit im Handwerk aus?

Abgesehen von der Verlängerung der bereits bestehenden Maßnahmen haben die neuen Beschlüsse der Bund-Länder-Verhandlungen keine weiteren, direkten Auswirkungen auf die Arbeit von Handwerkern. Unter Einhaltung der geltenden Hygienebeschränkungen dürfen Sie als Handwerker weiterhin arbeiten und Termine wahrnehmen. Auch Hausbesuche bei wichtigen oder notwendigen Reparaturen sowie Arbeiten im Garten oder am Haus können Sie unter den aktuell geltenden Beschlüssen ausführen. Dennoch sind natürlich viele Handwerksberufe wie beispielsweise Bäcker, Schneider oder alle Gewerke rund um Messen und Veranstaltungen indirekt durch die Konsequenzen des Lockdowns betroffen.

Wie bisher auch gilt für Handwerker bei Kundenterminen:

  • Abstand halten
  • Hände waschen
  • Maske tragen

Bei Blauarbeit ist es für Auftraggeber weiterhin möglich Aufträge auszuschreiben. Sie haben also nach wie vor die Möglichkeit mit Auftraggebern in Kontakt zu treten, sich um Aufträge zu bewerben und diese gegebenenfalls auszuführen. Mehr Infos zu Handwerker-Aufträgen während der aktuellen Lage gibt es hier: 

Medizinische Masken beim Einkaufen und im ÖPNV

Zu den neuen Beschlüssen am 19.01.2021 zählt auch eine verschärfte Maskenpflicht. So reicht das Tragen einfacher Alltags- oder Stoffmasken im öffentlichen Personennahverkehr sowie beim Einkaufen künftig nicht mehr aus. Zulässig sind dann nur noch medizinische Masken mit einer höheren Schutzwirkung. Die neuen Beschlüsse sehen dann das Tragen folgender Maskenarten vor: 

  • FFP2-Masken
  • KN95/N95-Masken
  • OP-Masken

Empfohlen wird das Tragen medizinischer Schutzmasken zusätzlich auch in allen Situationen, in denen sich Menschen gemeinsam in geschlossenen Räumen aufhalten müssen. Handwerker, die Hausbesuche durchführen sollten dementsprechend nach Möglichkeit ebenfalls eine der medizinischen Schutzmasken tragen. 

Ab wann die erweiterte Maskenpflicht jeweils in Kraft tritt, legen die Bundesländer selber fest. In den meisten Bundesländern ist das ab dem 25.01.2021 der Fall.

Mehr Arbeit von Zuhause

Um Kontakte am Arbeitsplatz sowie auf dem Weg zur Arbeit weiter zu begrenzen soll es – dort, wo es möglich ist – mehr Home-Office geben. Per Verordnung des Arbeitsministeriums müssen Arbeitgeber ihren Angestellten demnach die Möglichkeit geben ihre Arbeit von Zuhause zu verrichten – zumindest bei allen Tätigkeiten, die das zulassen und von Zuhause aus ausgeführt werden können. Während es für Handwerker selbst mitunter nur schwer möglich ist ihrer Arbeit von Zuhause aus nachzugehen, könnten beispielsweise Angestellte in Handwerksbetrieben, die größtenteils kaufmännische oder buchhalterische Tätigkeiten ausführen, auch von Zuhause arbeiten. 

Ist eine Verlagerung der Arbeit ins eigene Zuhause nicht möglich, sollen strikte Hygiene- und Abstandsregeln gelten. Sofern Abstände von 1,5 Metern während der Arbeit nicht eingehalten werden können, sollen Arbeitgeber und Unternehmen ihren Beschäftigten medizinische Masken zur Verfügung stellen. 

Die Verordnung des Arbeitsministeriums soll voraussichtlich bis zum 15. März gültig sein. 

Überbrückungshilfe III soll verbessert werden

Neben der Verlängerung der geltenden Maßnahmen sowie den neuen Beschlüssen kündigte die Bundesregierung auch Anpassungen bei den Überbrückungshilfen an. Auf bundesregierung.de heißt es dazu: 

“Der Bund wird die Zugangsvoraussetzungen für die Überbrückungshilfe vereinfachen und die monatlichen Förderhöchstbeträge für Unternehmen und Soloselbständige deutlich anheben.” 

In diesem Zusammenhang wurde auch angekündigt, dass die Insolvenzantragspflicht bis Ende April für betroffene Unternehmen ausgesetzt wird.

Bild: Fotokalua / stock.adobe.com

Letzte Aktualisierung am 8. Juli 2024 von Alex Mroos

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