Letzte Aktualisierung am 8. Juli 2024 von
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Anfang des Jahres haben wir darüber geschrieben, warum Bedenkenanzeigen nach § 4 VOB/B für Handwerker so wichtig sind. Diese Urteile zeigen, wieso Handwerker immer darauf achten sollten.
Urteil 1: 93.000 Euro Schadensersatz verhindert
In diesem Fall ging es um eine Flachdachsanierung, mit der ein Architekt beauftragt wurde. Dieser plant die Sanierung und beauftragt anschließend ein Bauunternehmen. Dem Bauunternehmen fällt während der Arbeiten auf, dass die geplante Flachdachsanierung nicht der Energieeinsparverordnung (EnEV) entspricht und es werden mündlich die Bedenken mitgeteilt. Der Architekt ignoriert diese jedoch und das Dach wird fertiggestellt. Der Kunde verklagt darauf den Architekten und hat Erfolg: der Architekt musste 93.000 Euro Schadensersatz zahlen. Anschließend hat der Architekt das Bauunternehmen verklagt.
Urteil: Das Landgericht Flensburg gab dem Bauunternehmen recht, denn eine mündliche Bedenkenanzeige konnte nachgewiesen werden. Der Architekt hätte die Arbeiten unterbrechen und die Sanierung neu planen müssen.
LG Flensburg, Urteil vom 17.12.2021 – 2 O 278/20
Urteil 2: SHK-Unternehmer haftet trotz schlechter Planung des Architekten
Ein SHK-Unternehmen sollte in einem Mehrfamilienhaus die Rohrbelüftung für Abwasserrohre installieren. Der Architekt verlangt, dass die Belüftung anders als geplant angebracht werden soll. Der Handwerksmeister äußert zwar in einer Baubesprechung mündliche Bedenken, führt die Arbeiten aber aus und hält die Bedenken nicht schriftlich fest. Die Folge: unangenehme Gerüche in den Wohnungen. Die Installation erfolgte nicht nach den anerkannten Regeln der Technik und war nicht DIN-konform. Um nicht für die Beseitigung der Probleme haften zu müssen verklagt das Architekturbüro das SHK-Unternehmen.
Urteil: Das SHK-Unternehmen hat die Bedenken nicht klar genug mitgeteilt und musste für die mangelhafte Ausführung haften. Der Hinweis sollte “zur rechten Zeit, in der gebotenen Form, mit der notwendigen Klarheit und gegenüber dem richtigen Adressaten erfolgen”.
Brandenburgisches OLG, Urteil vom 20.05.2020 – 11 U 74/18
Fazit: Bedenken schriftlich und detailliert äußern
Handwerksbetriebe sollten Bedenken immer so schnell wie möglich schriftlich anmelden. So sichert man sich ab und hat den schriftlichen Nachweis, dass der Auftraggeber informiert wurde. Je größer der Auftrag, desto teurer können versäumte Bedenkenanzeigen werden.