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Welche Reparaturen muss der Vermieter übernehmen?

Welche Reparaturen muss der Vermieter zahlen?

Letzte Aktualisierung am 14. Februar 2020 von Alex Mroos

Verstopfte Rohre, Gastherme kaputt, Schlüssel abgebrochen – welche Kosten muss eigentlich der Vermieter übernehmen und für welche muss der Mieter selbst aufkommen? Ein leidiges Thema, was manchmal sogar bis vor die höchsten Gerichte zieht. Im Bürgerlichen Gesetzbuch § 535 heißt es:

§ 535

Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags

(1) 1 Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. 2 Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. 3 Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

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Der Vermieter muss also für größere, wie auch kleinere Reparaturen in seinen vier Wänden aufkommen. Allerdings heißt das nicht, dass der Mieter immer kostenfrei herauskommt. Teilweise müssen die Mieter zum Beispiel die Kosten für Kleinreparaturen  übernehmen, je nachdem, was eben im Mietvertrag steht.

Wann liegt eine Kleinreparatur vor?

Wenn eine Mietwohnung in einem guten Zustand ist, sollten keinerlei Probleme zwischen Mieter und Vermieter auftreten. Wenn allerdings erste Reparaturen fällig werden, kann sich das Verhältnis zum Teil schon massiv in die negative Richtung verändern. Sogenannte Kleinreparaturen sind immer ein guter Anlass für Streitereien. Natürlich möchte niemand für die Kosten der Reparaturen verantwortlich sein. Im Klartext sind Kleinreparaturen beispielsweise die Reparatur eines defekten Lichtschalters oder eines tropfenden Wasserhahns . Darunter fallen wiederum nicht Reparaturen an Strom-, Wasser- und Gasleitungen oder einer Therme in der Wohnung. Diese bleiben nämlich immer in der Verantwortung des Vermieters. Im besten Fall sollte im Mietvertrag verständlich festgehalten werden, welche Kosten letztlich für Vermieter und Mieter aufkommen.

Bewusst oder leichtsinnig herbeigeführte Schäden durch den Mieter

Wenn der Mieter leichtsinnig Schäden verursacht, muss natürlich auch er die Kosten tragen. Dies ist manchmal sehr kompliziert, beispielsweise bei Schimmelbefall. Die Frage danach stellt sich hierbei häufiger erst beim Auszug des Mieters. Daher ist ein detailliertes Protokoll vor dem Bezug einer Mietwohnung bzw. eines Mietshauses genauestens zu notieren. So kann nachweislich gecheckt werden, wer für bestimmte Schäden verantwortlich ist.

Schönheitsreparaturen

Weitere Auseinandersetzungen zwischen dem Mieter und dem Vermieter sind die sogenannten Schönheitsreparaturen. Die kommen meist auch erst nach Auszug des Mieters ins Gespräch.

Der Vermieter kann vom Mieter nicht verlangen, alle Schönheitsreparaturen zu korrigieren. Die Kosten von üblichen Malerarbeiten wie das Tapezieren oder Streichen von Wänden, Decken oder Türen beispielsweise sind da die Ausnahme, die der Mieter tragen muss.

Weitere Renovierungen, wie das Parkett ausbessern, das Austauschen des Teppichbodens, das Streichen von Türen und Fenster können wiederum nicht auf den Mieter übertragen werden. Hier gilt aber auch die Ausnahme, wenn der Mieter die genannten Gegenstände beschädigt oder der Verschleiß übermäßig groß ist.

Eigenreparatur des Mieters

Wenn man handwerklich nicht begabt ist, sollte der Mieter besser die Finger von diesen Arbeiten lassen. Der Mieter kann sich schadenersatzpflichtig machen, wenn die fehlerhafte Reparatur anschließend nachgebessert werden muss.

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