Ausbilder zeigt Auszubildenden etwas an einer Maschine

Ausbilder*in werden: Das musst du über den Ausbilderschein wissen

Du spielst mit dem Gedanken, andere Menschen in deinem Handwerksberuf auszubilden? Dann brauchst du einen Ausbilderschein. Um was es sich dabei handelt und wie du ohne Meisterprüfung ausbilden kannst, verraten wir dir hier.

Warum sollte man ausbilden wollen?

Die Gründe für die Ausbildung können vielfältig sein. Viele haben einfach Spaß daran, ihr Wissen an andere Menschen weiterzugeben. Zudem können biografische oder betriebliche Faktoren eine Rolle bei der Entscheidung spielen. Auch sehen einige die Ausbildereignung als Chance, um nach dem Studium oder der Berufsausbildung ihre Einstiegschancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen. Für andere ist es eine gute Zusatzqualifikation. Denn diese kann im Falle einer Umorientierung genutzt werden.

Was ist der Ausbilderschein genau?

Der Ausbilderschein (AdA-Schein) bescheinigt die abgeschlossene Ausbildung zum Ausbilder. Dieser Schein ist bei den meisterpflichtigen Handwerksberufen ein Teil der Meisterprüfung. Alle anderen müssen sich bei der für sie zuständigen Stelle selbst dafür anmelden. Hierbei kann es sich zum Beispiel um eine Handwerkskammer handeln. Für die Anmeldung muss man nicht unbedingt ausgebildete*r Handwerker*in sein. Die Ausbildung können auch Hochschulabsolventen, die einen Abschluss in einer entsprechenden Fachrichtung haben, absolvieren. Nachdem man eine Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) bestanden hat, bekommt man den Ausbilderschein und kann fortan Lehrlinge ausbilden.

Voraussetzungen für den Ausbilderschein

Es müssen keine bestimmten Voraussetzungen erfüllt sein, um einen Vorbereitungskurs zu besuchen und gemäß AEVO geprüft zu werden. Doch im Hinblick auf die Gesetzgebung gibt es einige Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen. Nur so darf man nach der Prüfung auch wirklich andere Menschen ausbilden. Diese sind im Berufsbildungsgesetz (BBiG) festgelegt. In §28 des BBiG heißt es nämlich: „Auszubildende darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist. Auszubildende darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist.” Ob man sowohl die persönliche als auch die fachliche Eignung hat, wird von der zuständigen Stelle geprüft.

Die persönliche Eignung

Im Grunde wird davon ausgegangen, dass jeder Mensch die persönliche Eignung erfüllt. Im Berufsbildungsgesetz ist zur persönlichen Eignung nur festgehalten, wer nicht als Ausbilder geeignet ist. Hier wird explizit erwähnt, wer nicht persönlich dafür geeignet ist:

  1. Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder 
  2. wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.

Der erste Punkt bezieht sich hierbei auf den § 25 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG). Dort wird unter anderem festgehalten, welche Straftaten zu einem Verbot der Beschäftigung von Jugendlichen führen. Ein Verstoß wäre zum Beispiel eine körperliche Gefährdung von Jugendlichen im Betrieb.

Die fachliche Eignung

Laut BBiG muss man über eine ausreichend fachliche Eignung verfügen. Das heißt, man sollte eine abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können, wenn man in diesem Beruf andere Menschen ausbilden will. Man kann die fachliche Eignung aber auch durch ein vergleichbares Studium an einer Hochschule nachweisen. Auch durch entsprechende Seminare, Workshops, Fortbildungen oder durch langjährige Berufserfahrung ist dies möglich.

Die Ausbilderschein-Vorbereitungskurse

In den Vorbereitungskursen werden Lerninhalte aus vier Handlungsfeldern vermittelt.

  • Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen
  • Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken
  • Ausbildung durchführen
  • Ausbildung abschließen

In der Ausbildereignungsprüfung (AEVO-Prüfung) werden Inhalte aus allen Handlungsfeldern abgefragt.

Wie sieht die AEVO-Prüfung aus?

In der Ausbildereignungsprüfung wird in zwei Teilen geprüft, ob man das Zeug zum Ausbilden hat. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil.

  • Die schriftliche Prüfung: Der schriftliche Teil besteht aus einer 180-minütigen bundeseinheitlichen Klausur (Multiple-Choice) und behandelt fallbezogene Aufgaben aus allen Handlungsfeldern
  • Die praktische Prüfung: Der praktische Teil dauert in der Regel 30 Minuten. Davon gehören maximal 15 Minuten zu einer Präsentation, worin man eine berufstypische Ausbildungssituation präsentieren muss. Alternativ kann auch eine berufstypische Ausbildungssituation auch praktisch durchgeführt werden. Die anderen 15 Minuten nimmt ein Fachgespräch ein.

Die Ausbildereignungsprüfung ist bestanden, wenn man in jedem Teil mindestens 50 Punkte erreicht hat.

Wieviel kostet die “Ausbildung der Ausbilder”?

Die Kosten können stark schwanken, sodass eine pauschale Antwort auf die Frage nicht möglich ist. Die Kosten setzen sich in der Regel aus der Prüfungsgebühr und den Kosten für einen Vorbereitungskurs zusammen. Wie viel man zahlen muss, hängt unter anderem davon ab, wo man den Vorbereitungskurs absolviert. Bei einer Handwerkskammer kosten die Prüfungsgebühr und ein Vorbereitungskurs zusammen beispielsweise zwischen 600 und 800 Euro. Wer einen Vorbereitungskurs an einer Fernlernschule in Online-Seminaren absolviert, kann zusammen mit den Prüfungskosten hingegen auf bis zu 1300 Euro kommen.

Ausbilden ohne Ausbilderschein: Ist das möglich?

Tatsächlich ist es möglich, auch ohne Ausbilderschein Lehrlinge auszubilden. Nämlich dann, wenn man schon vor Inkrafttreten der AEVO-Fassung vom 1. August 2009 ausbildend tätig war. Gegebenenfalls muss man zusätzlich eine kleine Schulung beziehungsweise eine Weiterbildung absolvieren. Andererseits kann man als Ausbildungsbeauftragte*r auch ohne Ausbilderschein Wissen an die nächste Generation weitergeben. Vorausgesetzt, man hat jemanden mit Ausbilderschein im Betrieb, der von einem Unterstützung anfordert.

Es gibt auch Ausbildungsberufe, in denen keine Ausbildungseignung gemäß der Ausbilder-Eignungsverordnung benötigt wird. Hier handelt es sich um die sogenannten freien Berufe (Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Steuerberater, Rechtsanwälte, Sachverständige, Notare und Apotheker). Bei diesen Berufen hat man bereits mit dem entsprechenden Studienabschluss die Berechtigung zur Ausbildung erlangt.

Bild: auremar / stock.adobe.com

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