Häufige Fragen zum Gasheizungsverbot
Muss ich meine Gasheizung 2026 austauschen?
Nein. Funktionierende Gasheizungen dürfen weiter betrieben und repariert werden, und seit dem 29. Juli 2026 gibt es dafür auch keine Altersgrenze mehr. Das Betriebsverbot für Konstanttemperatur-Heizkessel nach 30 Jahren stand in § 72 des Gebäudeenergiegesetzes. Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz ist dieser Paragraf weggefallen.
Bei einem irreparablen Ausfall dürfen Sie jede Heizungsart einbauen, die technisch passt, auch wieder eine Gasheizung. Eine Pflicht zur Wärmepumpe gibt es nicht. Wird es eine fossile Anlage, greift lediglich die Beimischungspflicht nach § 43 GModG, und die beginnt bei einem Havariefall erst zwölf Monate nach dem Einbau.
Lohnt sich jetzt noch eine neue Gasheizung?
Das sollte im Einzelfall genau geprüft werden. Eine neue Gas-Brennwerttherme kostet etwa 8.000 bis 14.000 €. Sie ist allerdings langfristig mit steigenden CO2-Kosten und weiteren Anforderungen an erneuerbare Energien verbunden. Eine Förderung über die KfW-Heizungsförderung 458 gibt es für eine reine Gasheizung nicht.
Seit dem 21. Juli 2026 beträgt die KfW-Grundförderung für förderfähige Heizungen 30 %. Je nach persönlicher Situation sind insgesamt bis zu 80 % Zuschuss möglich. Der Vergleich mit einer Wärmepumpe und anderen Heizsystemen steht im Beitrag Was kostet eine neue Heizungsanlage?
Was passiert, wenn meine Kommune Fernwärme plant?
Eine kommunale Wärmeplanung allein verpflichtet Sie nicht zum Anschluss an ein Wärmenetz. Sie zeigt zunächst, welche Gebiete für Wärmenetze vorgesehen sind und wo eher dezentrale Lösungen geplant werden.
Entscheidend ist, ob tatsächlich ein Wärmenetz verfügbar ist oder ein verbindlicher Ausbau mit Anschlussmöglichkeit feststeht. Eine reine Planung ersetzt keine Anschlusszusage des Versorgers. Vor einer größeren Investition sollten Sie deshalb bei Kommune und Versorger nach dem konkreten Stand fragen.
Ein Gasheizungsverbot gibt es nicht, und seit dem Gebäudemodernisierungsgesetz noch weniger als zuvor. Neue Gasheizungen sind uneingeschränkt zulässig, sie brauchen ab 2029 nur einen wachsenden Anteil grüner Brennstoffe. Hier steht, was heute wirklich gilt.
Die wichtigsten Details
Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) hat am 29. Juli 2026 das Gebäudeenergiegesetz abgelöst. Bestehende Gas- und Ölheizungen dürfen weiter betrieben und repariert werden. Die 65-%-Vorgabe für neu eingebaute Heizungen ist ersatzlos weggefallen, und mit ihr die Kopplung an die kommunale Wärmeplanung.
Die Fristen der kommunalen Wärmeplanung, 30. Juni 2026 für Großstädte und 30. Juni 2028 für kleinere Kommunen, gelten weiterhin. Für die Wahl Ihrer Heizung hat der Wärmeplan seit dem GModG aber keine Rechtsfolge mehr, er zeigt nur noch, wo Wärmenetze entstehen.
Bis zum jeweiligen Zeitpunkt der Anwendung dürfen unter den gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin Gas- oder Ölheizungen eingebaut werden. Dabei gelten unter anderem Beratungspflichten und Anforderungen an die spätere Nutzung erneuerbarer Energien.
Alte Heizungen dürfen repariert und weiter betrieben werden. Eine Austauschpflicht wegen des Alters gibt es seit dem GModG nicht mehr, auch nicht für Konstanttemperatur-Heizkessel über 30 Jahre. Die Ausnahmen für Niedertemperatur- und Brennwertkessel und für selbstnutzende Eigentümer seit Februar 2002 sind damit gegenstandslos geworden.
Bei einem irreparablen Ausfall gibt es keine Übergangsfrist mehr, weil es keine Pflicht mehr gibt, die aufgeschoben werden müsste. Sie können dauerhaft wieder eine fossile Heizung einbauen. Nach § 43 Absatz 7 GModG greift die Beimischungspflicht in diesem Fall erst zwölf Monate nach dem Einbau.
Für Gebäude mit Gasetagenheizungen gelten besondere Regelungen. Fällt eine Etagenheizung aus, muss die Eigentümergemeinschaft zunächst entscheiden, wie die Wärmeversorgung künftig organisiert werden soll. Wird eine Zentralheizung gewählt, gelten dafür weitere Übergangsfristen. Die konkrete Frist hängt vom Einzelfall und der Entscheidung der Eigentümergemeinschaft ab.
Höhere Heizungsförderung
Die Heizungsförderung wurde zum 21. Juli 2026 neu geregelt. Über die KfW-Heizungsförderung 458 sind weiterhin 30 % Grundförderung möglich. Je nach persönlicher Situation kann die Förderung auf bis zu 80 % der förderfähigen Kosten steigen. Für ein Einfamilienhaus werden aktuell maximal 28.000 € förderfähige Kosten berücksichtigt.
Folgende Förderbausteine gelten seit dem 21. Juli 2026:
- Grundförderung: 30 % für förderfähige Heizungsanlagen und Wärmenetzanschlüsse.
- Klimageschwindigkeitsbonus: 16 % für selbstnutzende Eigentümer, die eine förderfähige alte Heizung austauschen. Der Bonus gilt unter anderem beim Austausch einer funktionsfähigen Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung sowie einer mindestens 20 Jahre alten Gas- oder Biomasseheizung. Der Bonus sinkt ab dem 1. Februar 2027 schrittweise.
- Einkommensbonus: 10 %, 30 % oder 40 % für selbstnutzende Eigentümer. 40 % gibt es bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 €, 30 % bis 40.000 € und 10 % bis 50.000 €. Bei mindestens einem minderjährigen Kind erhöht sich die Einkommensgrenze um 10.000 €.
- Maximalförderung: Für die meisten Antragsteller liegt die Obergrenze bei 70 %. Selbstnutzende Eigentümer mit entsprechend niedrigem Einkommen können bis zu 80 % der förderfähigen Kosten erhalten.
Der bisherige Effizienzbonus von 5 % entfällt seit dem 21. Juli 2026. Auch der bisherige Emissionsminderungszuschlag wurde abgeschafft.
Die maximale Bemessungsgrundlage beträgt aktuell:
| Wohneinheiten | Förderfähige Kosten |
|---|---|
| 1. Wohneinheit | 28.000 € |
| 2. bis 6. Wohneinheit | jeweils 15.000 € zusätzlich |
| ab 7. Wohneinheit | jeweils 8.000 € zusätzlich |
Für Anträge ab dem 1. Februar 2027 wird der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit erstmals um 750 € reduziert. Danach sinkt er jeweils zum 1. Februar und 1. August um weitere 750 €
Alternative Heizungsformen
Alternative Heizungsformen
Bei Fernwärme kann es sich um ein Nebenprodukt unterschiedlicher Vorgänge handeln, beispielsweise die Produktion von Strom oder die Verbrennung von Müll. Sie ist besonders günstig, aber nicht überall erhältlich. Mehr Details finden Sie auf der Website Ihres lokalen Energieversorgers.
Wärmepumpen sind besonders effizient und können komplett mit erneuerbarem Strom betrieben werden. Sie können Ihre Wärme aus der Erde, dem Grundwasser oder der Luft gewinnen. Ihre Anschaffungskosten sind aktuell jedoch noch vergleichsweise hoch. Mehr Infos zu den Kosten und Eigenschaften finden Sie hier:
Holzheizungen verbrennen Pellets oder Holzscheite und erzeugen so Wärme. Pelletheizungen sind besonders beliebt. Sie sind etwas günstiger als Wärmepumpen, aber teurer als Gasheizungen. Nachhaltig erzeugte Biomasse kann allerdings begrenzt verfügbar und preislich schwankend sein.
Solarthermie und Infrarotheizungen kommen in der Regel nur ergänzend zum Einsatz. Mit Solarthermie kann man zum Beispiel warmes Wasser bereitstellen oder die Heizung unterstützen. Infrarotheizungen wandeln Strom direkt in Wärme um und sind deshalb im Dauerbetrieb meist teurer als eine Wärmepumpe. Sie können sich für einzelne, selten genutzte Räume eignen.
Die Brennstoffzellenheizung ist eine stromerzeugende Heizungsart, in der Wasserstoff mit Sauerstoff reagiert und so die benötigte Energie produziert. Dabei entsteht nicht nur Wärme, sondern auch Strom.
Auch Gasheizungen können unter den gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin eingesetzt werden. Möglich sind beispielsweise bestimmte erneuerbare oder klimaneutrale Brennstoffe. Ob solche Brennstoffe langfristig verfügbar und wirtschaftlich sind, lässt sich heute allerdings nicht sicher vorhersagen.
Selbstverständlich können Sie diese Heizungsarten auch als Hybridheizung kombinieren. Entscheidend ist, dass die gesetzlichen Anforderungen an den Anteil erneuerbarer Energien erfüllt werden. Welche Kombination sich eignet, finden Sie gemeinsam mit Ihrem Heizungsbauer heraus.
Vorteile und Nachteile eines frühen Umstiegs
Wann ist der beste Zeitpunkt für einen Umstieg? Das hängt sehr von Ihrem Gebäude, dem Zustand der bestehenden Heizung, den verfügbaren Heizsystemen und der Preisentwicklung ab. Diese Faktoren helfen Ihnen bei der Entscheidung:
Vorteile
- Der CO2-Preis verteuert fossile Energieträger langfristig. Dadurch können die laufenden Kosten von Gas- und Ölheizungen steigen.
- Mit einer Kombination aus Photovoltaik und Wärmepumpe können Sie einen Teil des benötigten Stroms selbst erzeugen.
- Die aktuell geltende KfW-Förderung kann die Investitionskosten einer neuen Heizung erheblich reduzieren.
Nachteile
- Der Umstieg auf eine Wärmepumpe kann teuer sein, besonders in schlecht gedämmten Gebäuden mit kleinen Heizkörpern
- Förderbedingungen können sich künftig erneut ändern
- Die Investitionskosten unterscheiden sich je nach Gebäude, Heizsystem und erforderlichen Anpassungen erheblich
Unser Fazit
Bei einer sehr alten Heizung lohnt sich die Rechnung trotzdem: Der Klimageschwindigkeitsbonus der KfW von 16 % läuft am 31. Januar 2027 aus, und ab Februar 2027 sinkt der Förderhöchstbetrag halbjährlich. Ausgetauscht werden muss eine funktionierende Gasheizung wegen des GModG aber nicht.
Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen einer bestehenden Heizung, einer geplanten Reparatur und dem Einbau einer neuen Anlage. Auch die kommunale Wärmeplanung sollte vor einer größeren Investition geprüft werden.
Wenn ein Heizungstausch ansteht, sollten Sie die KfW-Förderung vor der Auftragsvergabe prüfen. Die aktuellen Konditionen gelten seit dem 21. Juli 2026. Der KfW-Zuschuss beträgt grundsätzlich 30 %, unter bestimmten Voraussetzungen sind bis zu 80 % möglich.
Das Gesetz gilt seit 2024 – mit gestaffelten Fristen
Seit dem 29. Juli 2026 gilt das Gebäudemodernisierungsgesetz. Ein Gasheizungsverbot enthält es nicht: Bestehende Anlagen laufen weiter, und neue Gasheizungen dürfen ohne Einschränkung eingebaut werden. Wer nach diesem Datum eine fossile Anlage einbaut, muss ab 2029 einen wachsenden Anteil grüner Brennstoffe beziehen: 10 % ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035 und 60 % ab 2040.
Bis zum jeweiligen Zeitpunkt können unter den gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin Heizungen mit fossilen Brennstoffen eingebaut werden. Dabei gelten Beratungspflichten und weitere Vorgaben. Nach einem irreparablen Ausfall bestehen außerdem Übergangsregelungen, sodass nicht zwingend innerhalb weniger Wochen eine neue Wärmepumpe installiert werden muss.
Die seit dem 21. Juli 2026 geltende Heizungsförderung sieht eine Grundförderung von 30 % vor. Durch den Klimageschwindigkeits- und Einkommensbonus sind je nach persönlicher Situation bis zu 70 % beziehungsweise bei bestimmten selbstnutzenden Eigentümern mit niedrigem Einkommen bis zu 80 % Zuschuss möglich. Für die erste Wohneinheit werden aktuell maximal 28.000 € förderfähige Kosten berücksichtigt.
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