Gebäudeenergiegesetz beschlossen – Überblick über die Änderungen

Letzte Aktualisierung am 22. September 2020 von

Das Gebäudeenergiegesetz fasst die bisherige Gesetzgebung zusammen und soll die bisherigen Gesetze für energieeffizientes und modernes Bauen vereinfachen. Nach Jahren der Verzögerung wurde es nun am 19. Juni 2020 vom Bundestag verabschiedet und wird dieses Jahr noch in Kraft treten.

Kein erhöhter Mindeststandard an Neubauten

Das Gesetz dient im Moment vor allem dazu, die bisherigen Gesetze zusammenzufassen und zu vereinfachen. Höhere Mindeststandards für Neubauten sind deswegen noch nicht enthalten und sie bleiben wie in der Energieeinsparverordnung aus 2016 bestehen. Eine strengere Fassung soll 2024 kommen. Besonders effiziente Neubauten nach KfW-Effizienzhaus-Standard 55 oder 40 bleiben damit die Ausnahme.

Johannes Laible, erster Vorsitzender des Verbands Pro Passivhaus e.V. sieht das besonders kritisch: „Um das Regierungsziel des fast klimaneutralen Gebäudebestands bis 2050 zu erreichen, müssen die künftig nach GEG gebauten Gebäude alle noch einmal saniert werden.“

Umsetzung von EU-Recht zu Niedrigstenergiegebäuden

Nach der EU-Gebäuderichtlinie müssen ab Anfang 2021 alle neuen Gebäude als Niedrigstenergiegebäude gebaut werden. Für öffentliche Nichtwohngebäude gilt diese Pflicht schon seit 2019. Da die bisherigen Vorgaben für die Umsetzung der Richtlinie schon ausreichen, werden sie im GEG nur noch zusammengefasst.

Abstandsregelung für Windkraft

Auch im Gesetz enthalten ist eine Abstandsregelung für Windkraftanlagen. Den Bundesländern wird damit die Möglichkeit gegeben, einen Mindestabstand von bis zu 1000 Metern zwischen Windkraftanlagen und Wohngebäuden vorzuschreiben.

Solardeckel abgeschafft

Auch wenn der Photovoltaikdeckel jetzt offiziell Geschichte ist, sind Verpflichtungen zur Photovoltaiknutzung auf Neubauten oder bei einer Dachsanierung nicht teil des Gesetzes geworden. Um die Klimaziele zu erreichen, könnte das in einem zukünftigen Gesetz nötig werden.

Änderungen bei der Energieberatung und -ausweisen

Vor der energetischen Sanierung ist eine Energieberatung nötig, die bisher aber nur von einem Energieberater der Verbraucherzentrale durchgeführt werden konnte. Durch das Gebäudeenergiegesetz kann die Energieberatung bei Nichtwohngebäuden von allen Personen durchgeführt werden, die zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt sind. Dazu zählen auch viele Handwerker und staatlich anerkannte Techniker. Die Voraussetzung dafür ist, dass das Beratungsgespräch als einzelne Leistung unentgeltlich angeboten wird. Darüber hinaus müssen ausführende Unternehmen mit dem Angebot darauf hinweisen, dass ein Beratungsgespräch verpflichtend ist.

Auch Verkäufer oder Makler müssen beim Verkauf eines Ein- oder Zweifamilienhauses ein Beratungsgespräch mit einem Energieberater anbieten. Bei der Sanierung eines Ein- oder Zweifamilienhauses muss eine Energieberatung vor Beauftragung der Planungsleistungen Pflicht werden.

Energieausweis-Pflicht und neue Angaben

Bisher musste der Energieausweis bei Verkauf, Vermietung oder Verpachtung vorgelegt werden. Mit dem Gebäudeenergiegesetz gilt diese Pflicht auch für Immobilienmakler.

Zusätzlich müssen auch die Kohlendioxidemissionen des Gebäudes im Energieausweis stehen. Sie werden aus dem Primärenergiebedarf berechnet. Sind inspektionspflichtige Klimaanlagen oder kombinierte Lüftungs- und Klimaanlagen verbaut, müssen diese und das Datum der nächsten Inspektion im Energieausweis stehen.

Bei Neubauten: Art der genutzten erneuerbaren Energie, deren Anteil an der Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs sowie der Anteil zur Pflichterfüllung.

Strengere Sorgfaltspflichten für Aussteller

Verbraucher sollen sich ohne Bedenken auf die Angaben in Energieausweisen verlassen können. Aus diesem Grund müssen Aussteller in Zukunft

  • Berechnungen anderer Aussteller einsehen,
  • für bestehende Gebäude eine Vor-Ort-Begehung durchführen oder geeignete Fotos zur Verfügung stellen lassen,
  • Angaben von Eigentümern sorgfältig prüfen und nicht verwenden, wenn Zweifel an der Richtigkeit aufkommen.

Vorgeschriebene Prüfung bei öffentlichen Projekten

Bei Neubauten und grundlegenden Sanierungen von öffentlichen Gebäuden muss künftig geprüft werden, in welchem Umfang Photovoltaik und Solarthermie genutzt werden können.

Änderungen bei Primärenergiefaktoren

  • Primärenergiefaktor für gebäudenah erzeugte flüssige oder gasförmige Biomasse sinkt von 0,5 auf 0,3
  • Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien im Neubau kann nun auch durch Biomethan-Brennwertkessel ohne KWK erfüllt werden, Primärenergiefaktor wird auf 0,7 festgelegt
  • Primärenergiefaktor für die Nutzung von Biomethan in einer KWK-Anlage sinkt von 0,6 auf 0,5
  • Diese Änderungen gelten auch für biogenes Flüssiggas
  • Anrechnungsgrenze bei der Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien steigt für Anlagen ohne Stromspeicher auf 30 Prozent (vorher 20) und für Anlagen mit Stromspeicher auf 45 (vorher 25)

Innovationsklausel

Die Innovationsklausel im Gebäudeenergiegesetz gibt Bauherren bis 2023 die Möglichkeit, Anträge für Ausnahmen bei Behörden zu stellen. Bestimmte Anforderungen müssen dann bei Neubauten oder Sanierungen nicht nach den vorgeschriebenen Methoden erfüllt werden, sondern werden stattdessen nach Treibhausgasemissionen des Gebäudes und Jahres-Endenergiebedarf berechnet. Außerdem müssen nicht alle Gebäude den Anforderungen entsprechen, wenn andere Gebäude im selben Quartier sehr energieeffizient sind. Bei einem Quartier handelt es sich um mehrere Gebäude in räumlichem Zusammenhang, Gebäude in verschiedenen Stadtteilen oder Gemeinden können diese Klausel nicht nutzen.

Die Innovationsklausel wird von manchen Verbänden kritisiert, weil sie zu einem Risiko für die angestrebte Klimaneutralität von Gebäuden bis 2050 werden könnte. Das würde dazu führen, dass die entsprechenden Gebäude eine weitere Sanierung mit strengeren Anforderungen benötigen. Bau- und Immobilienverbände sehen sie jedoch als Chance für günstigen Klimaschutz.

ZDH fordert weitere Vereinfachung

Holger Schwannecke, Generalsekretär des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks sieht die Zusammenlegung der Gesetze als einen sinnvollen ersten Schritt an, wünscht sich aber weitere Vereinfachungen in Zukunft. Vor allem die vielen Querverweise im Gesetz machen gesetzeskonformes Bauen schwieriger.

Verbot von Ölheizungen ab 2026

Auch das Ölheizungsverbot wird mit dem Gebäudeenergiegesetz geregelt.

  • Hybridheizungen sind weiterhin erlaubt (Beispiel: Ölheizung + Solarthermie)
  • Verbot gilt nur, wenn Erdgas oder Fernwärme nicht verfügbar sind und erneuerbare Energien nicht anteilig genutzt werden können
  • Weiterhin gilt die Austauschpflicht für Öl- und Gasheizungen, die älter als 30 Jahre sind
  • Zusätzlich zur Umtauschprämie für Ölheizungen wird auch der Austausch von Ölheizungen seit 2020 über das BAFA gefördert

Sonstige Änderungen

  • Umstellung auf aktuelle DIN-Normen: DIN V 18599:2018-09 und DIN 4108-4
  • Kleine Änderungen am Referenzgebäude
    • Erdgas-Brennwertkessel statt Öl
    • Berücksichtigung von Gebäudeautomation

Häufig gestellte Fragen

Bild: wetzkaz / stock.adobe.com

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