Zwei Handwerker trinken Alkohol bei der Arbeit.

Rauschmittel bei der Arbeit: Rechtliche Folgen

Letzte Aktualisierung am 26. März 2020 von

Wer alkoholisiert oder anderweitig berauscht ist, büßt einen Teil seiner Konzentrations- und Leistungsfähigkeit ein. Der durch Alkohol oder andere Rauschmittel bedingte Leistungsabfall kann gerade bei der Arbeit schnell das Unfallrisiko erhöhen. Vor allem bei körperlichen Tätigkeiten oder dem Bedienen schwerer Maschinen kann das besonders gefährlich werden. 

Doch welche rechtlichen Konsequenzen drohen bei Alkohol oder einem anderen Rauschmittel bei der Arbeit?

Alkohol- und Drogenkonsum in Deutschland

Deutschland gilt im europäischen Vergleich als Hochkonsumland, was Alkohol betrifft. Der Pro-Kopf-Konsum pro Jahr lag laut der Deutschen Hauptstelle für Suchtfragen (DHS) im Jahr 2017 bei den Bundesbürgern ab 15 Jahren durchschnittlich bei: 

  • 131 Liter Alkoholika,
  • bzw. 10,6 Liter reinen Alkohols, 
  • was etwa 0,36 Litern am Tag entspricht.

Der Pro-Kopf-Verbrauch reinen Alkohols ist damit in den vergangenen Jahren zwar gesunken, trotzdem sterben laut Bundesregierung hierzulande jährlich immer noch rund 74.000 Menschen an den Folgen von Alkoholkonsum beziehungsweise der Kombination aus Alkohol- und Tabakkonsum. Jeder sechste Deutsche trinkt zu viel, etwa 1,8 Millionen Menschen sind alkoholabhängig, wobei die Dunkelziffer noch höher liegen dürfte. Im Jahr 2016 gingen rund 13.400 Unfälle im Straßenverkehr auf Alkohol zurück. Damit ist Alkohol die mit Abstand gefährlichste Droge überhaupt. 

Bezüglich nicht legalisierter Rauschmittel wie Cannabis lassen sich aufgrund der hohen Dunkelziffer weniger präzise Angaben machen. Laut Suchtbericht 2018 gibt es allerdings auch hier eine Steigerung. 

Gilt der gesetzliche Unfallversicherungsschutz für berauschte Mitarbeiter?

Während es in der Freizeit mitunter als Normalfall gilt Alkohol zu bestimmten Anlässen zu konsumieren, kann das auf der Arbeit schnell Konsequenzen haben. Berauschte Mitarbeiter oder Selbstständige sind weniger konzentriert und leistungsfähig. Dadurch steigt die Gefahr einen Arbeitsunfall zu erleiden oder zu verursachen – laut Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) gehen rund 20 Prozent aller Arbeitsunfälle auf Alkoholeinfluss zurück. Doch während bei einem regulären Arbeitsunfall die gesetzliche Unfallversicherung greift, kann diese für berauschte Mitarbeiter entfallen. 

Bei einem Arbeitsunfall müssen die versicherte Tätigkeit und der Unfall in direkter Verbindung zueinander stehen. Ist der Mitarbeiter allerdings so berauscht, dass er nicht mehr in der Lage ist, die nötigen Arbeitsschritte der versicherten Tätigkeit ordnungsgemäß durchzuführen, kann auch der gesetzliche Unfallschutz entfallen. Entscheidend dafür ist der Grad des Rauschzustandes, hier unterscheidet man zwischen einem Leistungsabfall und einem Leistungsausfall. Letzterer liegt beispielsweise bei Volltrunkeheit vor. 

Leistungsausfall: Bei einem Leistungsausfall, beispielsweise bedingt durch Volltrunkenheit, entfällt der gesetzliche Unfallschutz auf jeden Fall. Selbst dann, wenn der volltrunkene Mitarbeiter den Unfall, durch den er zu Schaden kam, nicht selbst verschuldet hat. 

Leistungsabfall: Ein Leistungsabfall, beispielsweise bedingt durch eine leichte Alkoholisierung, muss nicht zwangsläufig zum Erlöschen des Unfallschutzes führen. Ist der Mitarbeiter zwar in seiner Leistungsfähigkeit leicht gemindert, aber dennoch in der Lage die mit der versicherten Tätigkeit in Verbindung stehenden Arbeitsschritte ordnungsgemäß zu verrichten, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Entscheidend ist in einem solchen Fall, dass zwischen Arbeitsschritten und Unfallhergang ein Zusammenhang besteht. Im Fall eines Leistungsabfalls erlischt die gesetzliche Unfallversicherung nur, wenn sich der Unfall direkt auf den Rauschzustand zurückführen lässt.

Tipp: Selbstverschuldete Unfälle – egal ob im berauschten Zustand oder nicht – können auch zu einem Verlust des Anspruchs auf Erwerbsminderungsrente führen!

Wie sollten Arbeitgeber mit berauschten Mitarbeitern umgehen?

Sollten Arbeitgeber oder Vorgesetzte den Rauschzustand eines Mitarbeiters bemerken, besteht sofortiger Handlungsbedarf. In einem solchen Fall kann nach eigenem Ermessen entschieden werden, ob der Mitarbeiter die Arbeit zu unterbrechen oder den Arbeitsplatz zu verlassen hat. 

Etwaige Schritte sollten Arbeitgeber oder Vorgesetzte dann einleiten, wenn sie feststellen, dass Mitarbeiter ihrer Arbeit nicht mehr ordnungsgemäß nachgehen können und damit eine Gefährdung für sich selbst und andere darstellen. Wenn beispielsweise Volltrunkenheit und ein damit verbundener Leistungsausfall festgestellt werden, sollte das nicht ignoriert werden – Der Mitarbeiter muss sofort von der Arbeit freigestellt werden. Aufgrund der Fürsorgepflicht sollten Arbeitgeber oder Vorgesetzte außerdem gewährleisten, dass der Mitarbeiter sicher nach Hause kommt, beaufsichtigt oder gegebenenfalls sogar medizinische Versorgung erhält. 

Ignoriert oder nimmt ein Arbeitgeber oder Vorgesetzter den Rauschzustand des Mitarbeiters hin, kann das auch Konsequenzen für ihn haben. Im Falle eines Arbeitsunfalls, bei dem Vorgesetzter oder Arbeitgeber von der Alkoholisierung wussten und diese duldeten, können die durch den Unfall verursachten Kosten auf diese zurückfallen. Zusätzlich können sogar straf- oder zivilrechtliche Konsequenzen folgen. 

Kündigung von alkohol- oder drogensüchtigen Mitarbeitern?

Führt ein regelmäßiger Rauschzustand von Mitarbeitern zu wirtschaftlichen Schäden und beeinträchtigt einschneidend das Betriebsklima, kann das das gesamte Unternehmen auf eine Belastungsprobe stellen. Vor einer Kündigung oder Abmahnung, kann es zunächst helfen das Gespräch zu suchen. Gegebenenfalls sollten Therapiemöglichkeiten aufgezeigt werden, um das Problem langfristig zu lösen. 

Eine Kündigung kann sich mitunter schwierig gestalten, da es sich bei Alkoholismus beispielsweise um eine Sucht handelt, die rechtlich wie eine Krankheit behandelt wird. Bei einer Kündigung aufgrund von Alkoholsucht kommt es dementsprechend zu einer krankheitsbedingten Kündigung. Unter den Kündigungsgründen fällt diese nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) als Unterfall unter die personenbedingte Kündigung. Eine krankheitsbedingte Kündigung ist allerdings nur dann möglich, wenn ein Mitarbeiter die Vereinbarungen des Arbeitsvertrages aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr erfüllen kann. Das ist dann der Fall, wenn:

  • eine negative Gesundheitsprognose vorliegt, 
  • betriebliche Interessen erheblich beeinträchtigt werden, 
  • Interessenabwägung zwischen Beendigungs- und Fortsetzungsinteresse.

Weigert sich der Mitarbeiter eine Therapie zu machen, kann das ein deutliches Zeichen für ein anhaltendes Krankheitsbild und eine negative Gesundheitsprognose sein, was den Kündigungsprozess zugunsten des Arbeitgebers unterstützt. 

Da die Beweispflicht bei einer Kündigung beim Arbeitgeber liegt, kann es mitunter schwierig sein, Alkoholismus oder Drogensucht während der Arbeitszeit nachzuweisen. Hier sind Zeugenaussagen entscheidend.

Alkoholverbot während der Arbeit

Arbeitgeber können ein grundsätzliches und explizites Alkoholverbot für alle Mitarbeiter  aussprechen. Ist das Trinken während der Arbeitszeit und das Antreten zur Arbeit in alkoholisiertem Zustand explizit verboten, bietet sich für Arbeitgeber die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung, sofern der Alkoholkonsum bereits zuvor abgemahnt wurde.

Weiß der Arbeitgeber von der alkoholisierten Teilnahme am Straßenverkehr während der Arbeitszeit, kann das sogar einen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen.

Bildquelle: Kzenon/stock.adobe.com

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