Letzte Aktualisierung am 8. Juli 2024 von
Wenn man sich als Geselle weiterbilden, selbstständig machen oder einfach das Gehalt erhöhen möchte, dann lohnt es sich eine Aufstiegsfortbildung. Einziges Problem: Handwerksmeister werden kostet Geld und nicht jeder Geselle kann die Kosten für die Meisterausbildung ohne Probleme stemmen. Glücklicherweise gibt es für diesen Fall das Meister-BAföG, das seit 2016 Aufstiegs-BAföG (AFBG) heißt. Das Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsförderung gibt es schon seit 1996 und es wurde im Laufe der Jahre immer wieder verbessert.
Wie viel Aufstiegs-BAföG bekommt man?
Insgesamt kann man bis zu 15.000 Euro für die Fortbildungsgebühren erhalten, 2000 Euro für die Materialkosten des Werkstücks und 892 Euro pro Monat für eine Vollzeitfortbildung als Alleinstehender. Bei den Fortbildungs- und Materialkosten besteht die Förderung aus einer Mischung aus Zuschüssen und Darlehen, für die monatlichen Zahlungen muss man jedoch keinen Kredit aufnehmen. Hier gibt’s alle Informationen im Detail:
Fortbildungskosten
Alle Lehrgangs- und Prüfungsgebühren werden bis zu 15.000 Euro übernommen. Davon muss man die Hälfte als günstigen Kredit zurückzahlen, die andere Hälfte ist aber ein Zuschuss. Besteht man die Meisterprüfung, kann man einen Antrag auf Darlehenserlass stellen und die Hälfte des dann noch fälligen Darlehens wird erlassen. Macht man sich nach der Fortbildung selbstständig und führt den Betrieb hauptberuflich, kann man nach drei Jahren einen Antrag auf Darlehenserlass stellen. Das übrige Darlehen wird dann komplett erlassen.
Bei den Materialkosten für das Meisterprüfungsprojekt – auch Meisterstück genannt – werden nur die Hälfte der Kosten gefördert und höchstens bis zu 2000 Euro. 50 Prozent davon werden als Zuschuss gezahlt. Die Kostenübernahme gilt auch für vergleichbare Arbeiten, wenn es sich nicht um eine Meisterprüfung handelt.
Zusammenfassung
- bis zu 15.000 € für alle Fortbildungsgebühren
- 50 % als Zuschuss
- 50 % als Darlehen
- 50 % Darlehenserlass bei bestandener Meisterprüfung
- 100 % Erlass bei Existenzgründung
Monatlicher Beitrag zum Lebensunterhalt
Handelt es sich um eine Vollzeitfortbildung, wird auch der Unterhaltsbedarf gefördert. Diese Förderung funktioniert ähnlich wie das BAföG von Studenten, ist aber nicht vom Einkommen und Vermögen der Eltern abhängig, da schon eine Erstausbildung abgeschlossen wurde. Sie ist jedoch abhängig vom eigenen Einkommen und Vermögen und vom Einkommen des Ehe- oder Lebenspartners.
Der Höchstsatz für Alleinstehende liegt bei 892 Euro pro Monat. Dazu können bei Verheirateten bis zu 235 Euro kommen und 235 Euro pro Kind mit Anspruch auf Kindergeld. Alleinerziehende erhalten zusätzlich zum Aufschlag noch einen pauschalen monatlichen Zuschuss für die Kinderbetreuung von 150 Euro je Kind unter 14 Jahren oder Kind mit Behinderung. Der Kinderbetreuungszuschuss für Alleinerziehende ist unabhängig von Einkommen oder Vermögen.
Der komplette Betrag wird als Zuschuss gewährt, es muss also kein Kredit aufgenommen werden.
Zusammenfassung
- 100 % als Zuschuss
- bis zu 892 € als Grundbetrag
- bis zu 235 € zusätzlich für Verheiratete/Verpartnerte
- bis zu 235 € zusätzlich pro Kind
- 150 € zusätzlich für Alleinerziehende
Freibeträge
Der Einkommensfreibetrag beträgt 290 Euro. Sind Sie verheiratet oder verpartnert und leben zusammen, erhöht er sich auf 630 Euro. Pro Kind erhöht er sich um 570 Euro. Für Ehe- oder Lebenspartner gilt ein eigener Einkommensfreibetrag von 1260 Euro.
Vermögen wird ab 45000 Euro angerechnet. Für Verheiratete oder Verpartnerte erhöht er sich um 2300 Euro und für jedes Kind um weitere 2300 Euro. Eine selbst genutzte Immobilie oder ein Auto werden nicht auf das Vermögen angerechnet. Auch das Vermögen des Ehe- oder Lebenspartners nicht.
Je nach Lebenssituation des Gesellen treffen andere Förderbedingungen zu, z.B. gibt es Aufschläge für Verheiratete und Kinder. Für genaue Infos hat das BMBF einen Förderrechner auf der Website. Dort finden Sie auch eine Info-Hotline und Links zur nächsten Beratungsstelle. Auch den Antrag auf Meister-BAföG können Sie mittlerweile ganz einfach online stellen.
Wer hat Anspruch auf Aufstiegs-BAföG?
Nicht nur Meistervorbereitung und Meisterprüfung werden gefördert, sondern alle Fortbildungen, die “auf öffentlich-rechtliche Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder auf gleichwertige Abschlüsse nach Bundes- oder Landesrecht vorbereiten.” Wichtig ist, dass der angestrebte Abschluss über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen-/Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegt.
Beispiele für förderungsfähige Weiterbildungen
- Handwerksmeister
- Industriemeister
- Fachwirt/in
- Techniker/in
- Betriebswirt/in
- Erzieher/in
Gefördert wird nicht nur die erste Aufstiegsfortbildung, sondern eine Aufstiegsfortbildung pro Person. Man verliert also nicht den Anspruch auf Aufstiegs-BAföG, wenn man schon eine selbst finanzierte Aufstiegsfortbildung abgeschlossen hat. Auch die anschließende Weiterbildung zum Betriebswirt nach der Handwerksordnung wird gefördert, selbst wenn man vorher schon für den Meister eine Förderung erhalten hat. Das liegt daran, dass der Meister eine Voraussetzung für die Weiterbildung zum Betriebswirt ist. Auch mit einem akademischen Bachelorabschluss kann man die Förderung nutzen, jedoch nicht mit einem Masterabschluss. Eine Altersgrenze gibt es nicht. Ausländer sind förderberechtigt, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland haben und über eine Aufenthaltserlaubnis verfügen.
Anforderungen
Für alle Weiterbildungen gilt, dass nur Lehrgänge von zertifizierten Anbietern gefördert werden, die über ein ausreichendes Qualitätssicherungssystem verfügen.
Unterrichtsstunden
Es gibt drei Fortbildungsstufen, die mit dem Aufstiegs-BAföG gefördert werden. Jede Fortbildung muss eine Mindestanzahl an Unterrichtsstunden enthalten, damit man die Förderung erhalten kann:
- Geprüfter Berufsspezialist: mindestens 200 Unterrichtsstunden
- Bachelor Professional: mindestens 400 Unterrichtsstunden
- Master Professional: mindestens 400 Unterrichtsstunden
Vollzeit- oder Teilzeit-Fortbildung?
Vollzeitfortbildungen müssen mindestens 25 Unterrichtsstunden an vier Werktagen pro Woche stattfinden. Sie dürfen nicht länger als drei Jahre dauern. Teilzeitfortbildungen müssen im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden pro Monat umfassen und nicht länger als vier Jahre dauern.
Fernlehrgänge und mediengestützte Lehrgänge
Auch Fernlehrgänge können als Teilzeitfortbildung gefördert werden. Dafür müssen sie die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen des AFBG erfüllen und zusätzlich die Anforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes entsprechen. Ähnliches gilt für mediengestützte Lehrgänge, wenn sie durch Präsenzunterricht oder gleichwertige mediengestützte Kommunikation ergänzt werden. Wichtig ist, dass es regelmäßige Erfolgskontrollen gibt und der Umfang mindestens 400 Stunden beträgt.
Bis wann kann man Aufstiegs-BAföG beantragen?
Die Förderung sollte bei Vollzeit-Fortbildungen vor Beginn des Unterrichts beantragt werden, damit man die monatliche Förderung direkt erhält. Ein späterer Antrag ist zwar möglich, aber man erhält dann nur noch die Förderung für spätere Monate und die Erstattung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren. Lehrgangs- und Prüfungsgebühren werden nur erstattet, wenn man den Antrag vor Ende der Maßnahme stellt. Ein nachträglicher Antrag ist nicht möglich.
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