Letzte Aktualisierung am 8. Juli 2024 von
Um betroffene Unternehmen zu entlasten, gibt es bis zum Ende des Jahres einige steuerliche Hilfen, die Sie als Selbstständiger unbedingt nutzen sollten.
Liquiditätshilfe
Gilt für: Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Absehbare Verluste können pauschal mit den Vorauszahlungen aus 2019 verrechnet werden. Für die Schätzung der diesjährigen Verluste dürfen Sie pauschal 15 Prozent des erwarteten Gewinns aus 2019 abziehen. Die maximale Summe ist beschränkt auf 1 Million Euro und 2 Millionen Euro für Verheiratete, es lohnt sich also vor allem für kleine und mittlere Betriebe.
Voraussetzungen
Um die Liquiditätshilfe zu nutzen, müssen Sie unmittelbar von der Coronakrise negativ betroffen sein. Von einer Betroffenheit wird ausgegangen, wenn die Vorauszahlungen für 2020 auf null Euro herabgesetzt wurden und Sie versichern, dass Sie für den aktuellen Veranlagungszeitraum eine nicht unerhebliche negative Summe der Einkünfte erwarten.
Antrag
Stellen Sie bei Ihrem Finanzamt dafür einen “Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 im pauschalierten Verfahren”. Das können Sie auch online über ELSTER erledigen und Sie sollten den Antrag mit einem Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2020 kombinieren.
Erstattung und Herabsetzung von Steuervorauszahlungen
Erstattung gilt für: Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Anpassung gilt für: Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer
Bereits für 2020 geleistete Vorauszahlungen auf Einkommen- und Körperschaftsteuer können auf Antrag erstattet werden. Stehen noch Vorauszahlungen auf Einkommen- und Körperschaftsteuer an, können Selbstständige die Höhe der Vorauszahlungen anpassen lassen. Der Antrag wird beim zuständigen Finanzamt gestellt.
Voraussetzungen und Antrag
- Entstandene Schäden müssen nicht im einzelnen beziffert werden
- Antragstellung bis zum 31. Dezember 2020 beim zuständigen Finanzamt
Zum Antrag auf Anpassung von Vorauszahlungen
Stundung von Steuerzahlungen
Gilt für:
- Einkommensteuer
- Körperschaftsteuer
- Umsatzsteuer
- Kraftfahrzeugsteuer
Falls Sie fällige Steuerzahlungen durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie nicht zahlen können, dürfen Sie einen Antrag auf zinsfreie Stundung stellen. Die Frist dafür ist der 31. Dezember 2020.
Unternehmen müssen den Antrag beim zuständigen Hauptzollamt stellen und erklären, warum sie unmittelbar betroffen sind. Sie müssen aber nicht jeden einzelnen entstandenen Schaden belegen.
Fristverlängerung für Lohnsteuer-Anmeldungen
Die Frist für vierteljährliche und monatliche Lohnsteuer-Anmeldungen kann um maximal zwei Monate verlängert werden. Diese Verlängerung gilt nur für Lohnsteuer-Anmeldungen, aber nicht für Umsatzsteuer-Anmeldungen.
Voraussetzungen
- Unverschuldete Verhinderung pünktlicher Lohnsteuer-Anmeldungen
- Begründung muss im Antrag stehen
- Mögliche Gründe: Verkürzte Arbeitszeiten, Abwesenheit wegen Quarantäne oder notwendiger Kinderbetreuung
Vollstreckungsmaßnahmen bis Ende 2020 ausgesetzt
Auf die Vollstreckung von überfälligen Steuerschulden wird bis zum Ende des Jahres verzichtet. Zwischen 19. März und 31. Dezember fällige Säumniszuschläge werden erlassen. Betroffen sind Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer.
Steuerfreie Bonuszahlungen
Bis zum Ende des Jahres sind Bonuszahlungen bis zu 1500 Euro komplett sozialversicherungs- und steuerfrei.
Mit diesem Bonus können Sie Ihre Mitarbeiter zusätzlich unterstützen, zum Beispiel wenn sie von Zuhause aus arbeiten und sich gleichzeitig um ihre Kinder kümmern müssen. Da Schulen und Kindertagesstätten lange geschlossen waren, sind manche Mitarbeiter im Moment auch in vielen Berufen einer besonders hohen Belastung ausgesetzt. Wenn Sie die finanziellen Möglichkeiten haben, können Sie so Verständnis für Ihre Mitarbeiter zeigen und die Mitarbeiterbindung steigern.
Voraussetzungen
- Der Bonus wird zusätzlich zum regulären Arbeitslohn gezahlt
- Bonuszahlungen müssen im Lohnkonto aufgezeichnet werden
- Grund für den Bonus muss festgehalten werden
Die Aufzeichnung von Höhe und Grund sind besonders für spätere Betriebsprüfungen wichtig. Die Rechtmäßigkeit der Bonuszahlung könnte bei nicht systemrelevanten Berufen sonst angezweifelt werden.
Gesenkte Mehrwertsteuer für Gastronomiebetriebe
Da die Pandemie Gastronomiebetriebe sehr hart trifft, sollen diese bis zum 30. Juni 2021 einen gesenkten Mehrwertsteuersatz für Speisen nutzen können. Offiziell gesetzlich geregelt ist das zwar noch nicht, laut Finanzministerium soll es aber ab Juli 2020 möglich sein.
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