Mehrwertsteuersenkung: Alle Infos zur Umsetzung

Die Mehrwertsteuersenkung aus dem Konjunkturpaket soll der Wirtschaft einen ordentlichen Schub geben, sorgt aber auch für Änderungen im Betriebsablauf. Wir zeigen, wie Sie die Senkung zuverlässig umsetzen.

Zeitlich beschränkte Steuersenkung bis Anfang 2021

Besonders wichtig ist der Zeitraum der Mehrwertsteuersenkung. Sie ist vorerst nur in der Zeit vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 wirksam. Das bedeutet, dass die Rechnungen Ende des Jahres wieder geändert werden müssen. Es kann jedoch auch sein, dass die Mehrwertsteuersenkung so gut funktioniert, dass sie permanent beibehalten wird.

Der reguläre Steuersatz wird von 19 Prozent auf 16 Prozent gesenkt. Der ermäßigte Steuersatz für lebensnotwendige Waren von sieben auf fünf Prozent. Für Handwerkerleistungen gilt also bis Ende 2020 eine gesenkte Mehrwertsteuer von 16 Prozent.

Allgemeine Infos zur Anwendung

Besonders wichtig für die reibungslose Umsetzung der Mehrwertsteuersenkung ist die Übergangszeit. Viele Betriebe fragen sich jetzt, welche Arbeiten nach dem alten und welche nach dem neuen Mehrwertsteuersatz abgerechnet werden.

Art der LeistungRichtwert
Werklieferungen
Teilleistungen
Datum der Abnahme
DienstleistungenDatum der Leistungserbringung
WarenlieferungenDatum des Warenerhalts

Wie sich die Mehrwertsteuersenkung auf bestehende Verträge auswirkt, ist leider noch nicht ganz klar. Es ist jedoch sehr wahrscheinlich, dass bestehende Verträge für die Laufzeit der Senkung angepasst werden müssen. Die Anpassungen sollten Sie zusammen mit Ihrem Steuerberater vornehmen.

Auswirkungen auf Anzahlungen

Wird eine Leistung erst nach dem 1. Juli erbracht, aber die Anzahlung vor dem 1. Juli gezahlt, dann müssen Sie eine Umsatzsteuerberichtigung vornehmen.

Erhaltene Anzahlungen

Situation:
19 Prozent Umsatzsteuer bereits an das Finanzamt abgeführt, aber die zugehörige Leistung wird erst nach dem 1. Juli 2020 erbracht.

→ Sie können die Umsatzsteuer aus der Anzahlung berichtigen und bekommen die zu viel gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt erstattet.

Geleistete Anzahlungen

Situation:
Sie haben vor dem 1. Juli 2020 eine Anzahlung geleistet und eine Vorsteuererstattung in Höhe von 19 Prozent erhalten. Die Leistung wird aber erst ab Juli erbracht und die Rechnung weist 16 Prozent aus.

→ Sie müssen eine Vorsteuerberichtigung nach § 17 UStG durchführen und müssen die Differenz bei der Vorsteuererstattung zurückzahlen.

Auswirkung auf bereits abgegebene Angebote

Sie haben bereits ein Angebot mit dem alten Steuersatz abgegeben, aber der Auftrag wird erst ab Juli ausgeführt? Dann müssen Sie die Rechnung entsprechend anpassen und einen niedrigeren Umsatzsteuersatz berechnen.

Auswirkungen auf Gutscheinverkauf

Viele Betriebe – egal ob Handwerker oder nicht – haben Gutscheine verkauft oder verkaufen sie immer noch, um die Verluste durch die Coronakrise auszugleichen. Das ist zwar eine sehr gut Idee, doch auch hier müssen Sie die Umsatzsteuersenkung beachten.

Bei Einzweckgutscheinen nach § 3 Absatz 14 UStG wird die Umsatzsteuer bereits beim Verkauf des Gutscheins fällig, also bisher noch 19 Prozent. Lösen Kunden einen Gutschein nach dem 30. Juni 2020 ein, werden auf der Rechnung nur noch 16 Prozent Umsatzsteuer ausgewiesen. Um die zusätzliche Umsatzsteuer wieder erstattet zu bekommen, müssen Sie also eine Umsatzsteuerberichtigung vornehmen.

Bis Ende Juni sollten Sie nur noch Mehrzweckgutscheine nach § 3 Absatz 15 UStG verkaufen. Bei diesen Gutscheinen müssen Sie die Umsatzsteuer erst an das Finanzamt zahlen, wenn der Kunde den Gutschein einlöst. Mehrzweckgutscheine haben darüber hinaus den Vorteil, dass Kunden sie für alle Waren und Dienstleistungen verwenden können. Das ist zudem sehr viel kundenfreundlicher.

Mehrwertsteuersenkung für das Marketing nutzen

Von vielen Seiten wurde bereits Kritik geäußert, dass Unternehmen die Mehrwertsteuersenkung ohnehin nicht an die Kunden weitergeben würden. Die Preise blieben in diesem Fall für Kunden gleich und von der Steuersenkung profitieren die Unternehmen. Für Betriebe in finanziellen Schwierigkeiten kann das sehr wichtig sein und ist dann natürlich auch nicht verwerflich.

Sie können diese Kritik jedoch auch zu Ihrem Vorteil für die Kundenkommunikation nutzen: Teilen Sie es Ihren Kunden mit, falls Sie die Mehrwertsteuersenkung weitergeben können. So hinterlassen Sie schnell ein positives Bild bei Bestands- und potenziellen Neukunden und vielleicht wird aus dieser relativ einfachen Werbemaßnahme eine neue Reihe von Aufträgen. Nutzen Sie am besten alle öffentlichen Kanäle, zum Beispiel Website, Blauarbeit-Profil, Google My Business oder soziale Medien. Drei Prozent mögen bei kleinen Einzelkäufen nicht viel sein, sind bei Handwerksleistungen aber ein großer Unterschied.

Änderungen der Kassensoftware

Sollten Sie eine elektronische Kasse oder andere digitale Abrechnungssysteme (Kartenleser usw.) nutzen, müssen Sie an die Anpassung der Einstellungen denken. Ab Juli 2020 müssen alle Rechnungen und Kassenbons den richtigen Umsatzsteuersatz ausweisen. Alle Änderungen müssen in der Verfahrensdokumentation festgehalten werden.

Sind Sie sich bei der Umsetzung nicht sicher, kontaktieren Sie Ihren Steuerberater und den Kassenhersteller. Beide können Ihnen dabei helfen, die Umsatzsteuersenkung rechtssicher umzusetzen.

Bild: studio v-zwoelf / stock.adobe.com

Artikel teilen:

Aufträge gesucht? Jetzt Mitglied werden

Kommentar verfassen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Nach oben scrollen