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Sanierung und Dämmung einer Fassade

Energetische Sanierungspflicht – Was ist zu beachten?

Bild von Gina Sanders – stock.adobe.com

Europaweit sollen bis zum Jahr 2030 insgesamt 35 Millionen Wohngebäude einen weitaus höheren Energiestandard aufweisen als bislang. 35 Millionen Wohngebäude entsprechen circa 15 Prozent des Bestandes. Für Neubauten gilt sogar, dass diese ab 2030 nur noch komplett klimaneutral errichtet werden dürfen.

Wussten Sie, dass die Sanierungspflicht nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) sogar schon seit 2020 gilt und dies nicht nur in Bezug auf Neubauten, sondern auch bei Bestandsbauten, sobald ein Eigentümerwechsel stattgefunden hat? Neues Haus – neues Glück! Ob Hauskauf, Schenkung oder Erbe: Sobald der Eigentümerwechsel vollzogen ist, greift die Sanierungspflicht nach dem GEG. Sie müssen als Neueigentümer unter Umständen damit rechnen, dass auf Sie Sanierungskosten zukommen, die durch steigende Preise im Baugewerbe und bei Baustofflieferanten zeigt, durchaus höher ausfallen könnten.

Die Sanierungspflicht gibt es allerdings nicht ohne Grund: Der Klimawandel und die derzeitigen Lieferengpässe bei Erdöl und Gas zeigen deutlich auf, dass Ressourcen geschont werden müssen und sich letztendlich eine energetische Sanierung des Eigenheimes sogar für Ihren Geldbeutel auszahlt, wenn sich die Kosten amortisiert haben.

Die drei verpflichtenden Punkte laut dem Gebäudeenergiegesetz

Drei Punkte sind gemäß dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) verpflichtend, für die Sie aber generell zwei Jahre Zeit haben, nachdem Sie in das Grundbuch einer energetisch ungünstigen Immobilie eingetragen wurden.

  1. Heizkessel austauschen
  2. Dämmung bestimmter Rohre
  3. Dämmung der obersten Geschossdecke

Punkt 1 – Heizkessel austauschen

Ausgetauscht werden müssen nur Heizkessel, die älter als 30 Jahre sind. Außerdem gilt die Austauschpflicht nur für Kessel, die nicht auf Niedertemperaturtechnik oder Brennwerttechnik ausgerichtet sind. Da die wenigsten Heizkessel (Gas und/oder Öl) ohnehin selten länger als 30 Jahre betrieben werden, ist diese Sanierungspflicht eher als ein guter Ratschlag anzusehen, der in Ihrem eigenen Interesse ist. Kessel, die älter als 30 Jahre sind, verschlingen häufig Unsummen an Wartungskosten und Ersatzteile sind nur noch selten zu erhalten. Früher oder später müssten Sie in eine neue Heizungsanlage investieren, wenn Sie ein Haus mit solch einem alten Heizkessel gekauft haben. Der Austausch eines über 30 Jahre alten Heizungskessels ist aber mehr Segen als Fluch für den neuen Besitzer der Gebrauchtimmobilie. Die Investition hat sich in der Regel schon nach drei Jahren amortisiert und Sie sparen mit Ihrer neuen Heizungsanlage bares Geld. Trotzdem haben Sie auch hier zwei Jahre Zeit, Ihre Heizung den Anforderungen entsprechend zu modernisieren.

Punkt 2 – Dämmung bestimmter Rohre

Auch dieser Punkt hört sich im ersten Moment schlimmer an, als er eigentlich ist und Sie haben, wie bei allen Punkten, zwei Jahre Zeit. Dämmung bestimmter Rohre bedeutet, dass lediglich freiliegende Verteilungsleitungen für Warm- und Trinkwasser in unbeheizten Räumen gedämmt werden müssen. Im Normalfall finden sich solche zu dämmenden Rohre bei einem Ein- oder Zweifamilienhaus lediglich im Keller. Ist das Haus nicht unterkellert, werden Sie womöglich nicht ein einziges Rohr finden, das nachträglich gedämmt werden muss. Entsprechende Rohrschalen für eine Dämmung gemäß GEG erhalten Sie für circa 2,70 Euro pro laufendem Meter. Auch einen guten und günstigen Handwerker, der die Rohrschalen für Sie installiert, werden Sie schnell bei Blauarbeit finden. Wie Sie sehen, auch Punkt 2 ist kein Ausschlusskriterium, um eine Gebrauchtimmobilie zu kaufen oder Angst vor der Sanierungspflicht zu haben.

Punkt 3 – Dämmung der obersten Geschossdecke

Als oberste Geschossdecke wird die Decke bezeichnet, die vom obersten beheizten Raum zum Dachboden reicht. Diese Decke muss laut GEG einen bestimmten Wärmedämmwert aufweisen. Folgende Gesetzgebung gilt: Nach der Dachbodendämmung darf die oberste Geschossdecke einen U-Wert von 0,24 Watt/(m²•K) nicht überschreiten. Um diesen U-Wert zu erreichen, benötigen Sie im Normalfall eine circa vier Zentimeter dicke Dämmung. Wenn Ihr Haus überdurchschnittlich energetisch ungünstig erbaut wurde, muss die Dämmung dicker ausfallen. Verfügt das Haus hingegen über einen ausgebauten Dachboden, wird in den wenigsten Fällen überhaupt eine sanierungspflichtige Dämmung nötig werden. Das Dach wird in diesem Fall gedämmt sein, damit Sie es sich im Dachgeschoss gemütlich machen können. Sollte alles dies nicht der Fall sein und Sie müssen Ihrer Sanierungspflicht nachkommen, gilt auch hier: Sie haben zwei Jahre Zeit. Außerdem haben Sie verschiedene Möglichkeiten, der Dämmpflicht nachzukommen. Wenn Sie erst einmal Kosten sparen möchten und den Boden vorerst nicht ausbauen wollen, können Sie die Geschossdecke mit entsprechendem Dämmstoff auslegen. Sobald Sie das Dachgeschoss ausbauen möchten, werden Sie automatisch auf eine Dachdämmung Wert legen, die Ihrem Budget entspricht.

Das sind die drei wichtigen Punkte, die Sie innerhalb von zwei Jahren zu erfüllen haben, wenn Sie von der Sanierungspflicht nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) betroffen sind. Alle drei Punkte dürften für Sie ohne größere Probleme zu bewerkstelligen sein. Die Kosten halten sich in überschaubaren Grenzen und über Blauarbeit finden Sie spezialisierte Handwerker. Letztendlich werden Sie nach der Sanierung einen wertvollen Beitrag zum Klimaschutz leisten und viel Geld sparen, weil Ihre Heizkosten sinken.

Was passiert, wenn man sich nicht an die Sanierungspflicht hält?

Die Schornsteinfeger sollen damit betraut werden, die sanierungspflichtigen Gebäude zu begutachten und in gewisser Weise zu überwachen. Rein theoretisch kann, wenn sich ein Eigentümer standhaft weigert, seiner Sanierungspflicht nachzukommen, ein Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 Euro verhängt werden. Diese Bußgeldhöhe bezieht sich aber in erster Linie auf Eigentümer vermieteter Mehrfamilienhäuser und nicht auf selbst bewohnte Eigenheime. Trotz allem ist es möglich, dass ein Bußgeld verhängt wird, wenn jemand trotz mehrfacher Aufforderung und wiederholter Fristsetzung überhaupt nicht tätig wird. Die Frist von zwei Jahren ist ein Richtwert. Wie so häufig: Ausnahmen bestätigen die Regel. Eine Fristverlängerung ist in sehr vielen Fällen möglich. Trotzdem ist es in Ihrem eigenen Interesse, der Sanierungspflicht nachzukommen. Wie Sie an den drei zuvor genannten Punkten sehen konnten, werden Sie schlussendlich von der Pflicht profitieren und sollten diese daher nicht als Übel ansehen.

Fördermaßnahmen für die energetische Sanierung

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die energetischen Maßnahmen zur Sanierungspflicht fördern lassen. Es gibt Zuschüsse und zinsgünstige Kredite. Die Förderangebote variieren von Bundesland zu Bundesland und sind leider nicht einheitlich zu beziffern. Auch ändern sich die Förderprogramme stetig. Die geläufigsten Anbieter für die Förderung von energetischen Sanierungen und erneuerbaren Energien sind die KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Bitte bedenken Sie: Alle Anträge müssen vor dem Beginn der Baumaßnahme gestellt werden. Erfolgt die Antragstellung erst zu einem späteren Zeitpunkt, kommen Sie bedauerlicherweise nicht in den Genuss einer staatlichen Förderung.

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