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Rohbau mit Grenzbebauung.

Grenzbebauung: Was gilt in Deutschland?

Letzte Aktualisierung am 8. Juli 2024 von Alex Mroos

Bild: Superingo / stock.adobe.com

Wer in Deutschland auf dem eigenen Grundstück bauen möchte, muss bei der Grenzbebauung auf die geltenden Bestimmungen und Gesetze achten. Dementsprechend muss unter anderem ein Mindestabstand eingehalten werden. Was bei der Grenzbebauung gilt, welche Freiheiten Bauherren dabei haben und welche Genehmigungen benötigt werden, erklären wir in diesem Beitrag. Zusätzlich kann ein professioneller Bauplaner Sie bei Ihrem Bauvorhaben beraten und unterstützen. 

Welche gesetzlichen Regelungen gibt es bei der Grenzbebauung?

Grundsätzlich sind Bauherren bei der Planung und Gestaltung des eigenen Grundstücks sehr frei. Geht es allerdings um die Bebauung der Grundstücksgrenze können einige Einschränkungen gelten. Für diese besonderen Bestimmungen gibt es verschiedene Gründe. So dienen die Bestimmungen zur Grenzbebauung unter anderem der Privatsphäre der Nachbarn, der Belüftung und Belichtung von Flächen sowie dem Brandschutz

In der Regel muss der Mindestabstand zwischen Gebäude und Grundstückgrenze zwischen 2,5 und 3 Meter betragen. Wie hoch die Abstandsfläche genau sein muss ist jedoch auch abhängig von der Höhe des Gebäudes sowie der Seitenlänge. Die genauen Bestimmungen können jedoch auch variieren, denn diese werden von den Bundesländern in der jeweiligen Landesbauordnung selbst festgelegt. Darüber hinaus können je nach Standort zusätzlich auch individuelle Mindestabstände gelten, sofern der jeweilige Bebauungsplan hier gesonderte Angaben macht. 

Ob eine Baugenehmigung für die geplante Grenzbebauung benötigt wird, ist abhängig von der Art der Bebauung, den Bestimmungen des Bundeslandes oder des Bebauungsplans. Soll direkt an der Grundstücksgrenze gebaut werden, ist in den meisten Fällen neben der Genehmigung der jeweiligen Baubehörde auch die Zustimmung des Nachbarn nötig. 

Welche Rolle spielt der Bebauungsplan?

In Deutschland wird die städtebauliche Entwicklung vor allem durch den jeweilig geltenden Bebauungsplan geregelt. Dieser regelt beispielsweise die Art der Bebauung, den Baustil oder die zulässige Höhe von Gebäuden. Wer ein Haus bauen möchte, sollte daher stets auch den jeweiligen Bebauungsplan einsehen. Auch Abstände und Möglichkeiten der Grenzbebauung werden durch Bebauungspläne bestimmt und können dabei mitunter von den Bestimmungen des Bundeslandes abweichen. Dabei stehen die Vorgaben eines Bebauungsplanes stets über denen des Bundeslandes. 

So kann der Bebauungsplan größere oder kleinere Abstandsflächen oder sogar eine bestimmte Baulinie vorsehen. Eine solche in den meisten Bebauungsplänen rot dargestellte Linie kann angeben, dass genau auf dieser Linie auch gebaut werden muss und diese nicht unterschritten werden darf. Gleichzeitig können Bebauungspläne auch eine geschlossene Bebauung vorgeben, was beispielsweise bei Reihenhäusern der Fall wäre. Die Bestimmungen des Bebauungsplans sind dabei in jedem Fall einzuhalten, andernfalls kann nicht nur eine Geldbuße, sondern schlimmstenfalls auch der Abbruch der Bebauung drohen. 

Wo sind welche Abstände einzuhalten?

Wie bereits erwähnt gilt der Mindestabstand von 2,5 bis 3 Metern als Richtwert. Je nach Art des Bauwerks, der Größe sowie den jeweiligen Bestimmungen des Bundeslandes können jedoch andere Mindestabstände für die Grenzbebauung gelten. Grundsätzlich gilt also immer: Vorab bei der zuständigen Baubehörde über die geltenden Bestimmungen informieren. 

Welche Rolle spielen Dachflächen für die Grenzbebauung?

Zur Ermittlung der Abstandsfläche ist die Wandhöhe des jeweiligen Gebäudes entscheidend. Von besonderer Bedeutung ist dabei auch das Dach, denn je nach Neigungswinkel wird es anders zur Gebäudehöhe hinzugezählt. Bei Dächern mit einem Neigungswinkel von 70 Grad oder mehr, werden diese voll auf die Gebäudehöhe angerechnet. Bei Dachflächen mit einem geringeren Neigungswinkel wird in der Regel nur ein Drittel der Höhe zur Gesamthöhe des Gebäudes gezählt. 

Dachgauben, Erker oder Balkone gelten als Sonderbauteile und werden bei den Maßen des Gebäudes nicht berücksichtigt. Sie werden nur dann angerechnet, wenn sie insgesamt mehr als 1,5 Meter aus dem Gebäude herausragen oder mehr als ein Drittel der Fassadenlänge einnehmen. 

Mindestabstände der jeweiligen Bundesländer

Jedes der 16 Bundesländer verfügt über seine eigene Bauordnung. Dementsprechend sind folgende Mindestabstände in den jeweiligen Bundesländern festgelegt. 

BundeslandBauordnungMindestabstand laut Bauordnung
Baden-WürttembergLandesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO)
LBO §5
2,5 Meter
2 Meter bei Außenwänden mit einer Länge unter 5 Metern
BayernBayerische Bauordnung (BayBO)
BayBO §61
3 Meter
BerlinBauordnung für Berlin (BauO Bln)
BauO Bln §6
3 Meter
BrandenburgBrandenburgische Bauordnung (BbgBO)
BbgBO §6
3 Meter
BremenBremische Landesbauordnung (BremLBO)
BremLBO §6
2,5 bis 3 Meter (je nach Gebiet)
HamburgHamburgische Bauordnung (HBauO)
HBauO §6
2,5 Meter
HessenHessische Bauordnung (HBO)
HBO §6
3 Meter
Mecklenburg-VorpommernLandesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern
LBau M-V §6
3 Meter
NiedersachsenNiedersächsische Bauordnung
NBauO §5
3 Meter
Nordrhein-WestfalenBauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW)
BauO NRW §6
3 Meter
Rheinland-PfalzLandesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
LBauO §8
3 Meter
SaarlandLandesbauordnung (LBO)
LBO §7
3 Meter
SachsenSächsische Bauordnung (SächsBO)
SächsBO §6
3 Meter
Sachsen-AnhaltBauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA)
BauO LSA §6
3 Meter
Schleswig-HolsteinLandesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein
LBO §6
3 Meter
ThüringenThüringer Bauordnung (ThürBO)
ThürBO §6
3 Meter

Gartenhaus oder Garage an der Grundstücksgrenze

Für sogenannte Nebengebäude wie Garagen, Gartenhäuser oder Carports sind die Mindestabstände bei der Grenzbebauung weniger streng als bei Gebäuden, die auch als Aufenthaltsräume genutzt werden sollen. Beispielsweise dürfen Garagen, die nicht größer als 50 m² sind, in Hessen, Thüringen oder Sachsen sogar direkt an der Grundstücksgrenze errichtet werden, was in anderen Bundesländern nicht möglich ist. In den meisten Fällen gilt für Nebengebäude, dass ihre Seitenlänge höchstens neun Meter betragen darf und sie nicht höher als drei Meter sein dürfen. Eine Rolle für die Abstände kann jedoch auch die Dachfläche spielen, hier sind Länge und Breite des Dachs entscheidend. 

Grenzbebauung mit Fenstern, Balkonen oder Erkern

Soll die Grundstücksgrenze mit Fenstern bebaut werden, gelten besondere Vorschriften. Hier greift nämlich das so genannte Fensterrecht. Dementsprechend dürfen Fenster grundsätzlich auch dort platziert werden, wo nur geringe oder gar keine Abstandsflächen herrschen. Entscheidend ist allerdings, ob dadurch die Privatsphäre des Nachbarn beeinträchtigt wird. Lassen sich durch die Fenster beispielsweise die Wohnräume des Nachbarn direkt einsehen, kann das dessen Privatsphäre verletzen. In einem solchen Fall kann der Nachbar gegebenenfalls von seinem Fensterabwehrrecht Gebrauch machen und dem Einbau von Fenstern ausdrücklich widersprechen. Sollten Sie also eine Grenzbebauung mit Fenstern wünschen, ist es definitiv sinnvoll vorab mit dem Nachbarn zu sprechen, bevor es an die konkrete Planung geht. 

Hecke oder Zaun an der Grundstücksgrenze

Hecken oder Zäune dienen in der Regel zur Abgrenzung eines Grundstücks. Dementsprechend ist es in der Regel auch problemlos möglich sie direkt auf der Grundstücksgrenze zu bauen. Zu beachten ist allerdings die Höhe des Zauns. Hier gelten je nach Bundesland verschiedene Bestimmungen: Beispielsweise dürfen Hecken und Zäune in Sachsen-Anhalt bis zu 2 Meter hoch sein, während sie in Berlin nicht höher als 1,25 Meter sein dürfen. 

Grenzbebauung durch den Nachbarn

Eine Sonderregelung für die Grenzbebauung greift, wenn der Nachbar direkt auf der Grundstücksgrenze gebaut hat beziehungsweise die Erlaubnis dazu erhalten hat, dies zu tun. In diesem Fall ist es auch Ihnen erlaubt, eine direkte Grenzbebauung vorzunehmen. Bei der Planung muss jedoch berücksichtigt werden, dass zwischen zwei Wohnhäusern eine Brandschutzwand verbaut werden muss. 

Grenzbebauung planen und umsetzen

Wenn Sie sich über alle geltenden Bestimmungen informiert haben und eine Grenzbebauung planen, sind vor Baubeginn einige Dinge zu erledigen: Der erste Schritt sollte dabei die Information des Nachbarn sein. Holen Sie dessen Zustimmung ein, um etwaigen späteren Konflikten vorzubeugen. Sobald das erledigt ist, können Sie sich, falls nötig, um die Genehmigung Ihres Bauvorhabens kümmern und einen Bauantrag bei der jeweiligen Behörde stellen. Bei einer beantragten Befreiung von der Einhaltung der Abstandsflächen, erhält der jeweilige Nachbar eine Mitteilung durch die Behörde und hat die Möglichkeit Widerspruch einzulegen. Legt der Nachbar  Widerspruch ein, kann keine Baugenehmigung erteilt werden. Sofern kein Widerspruch eingelegt wird, kann die Genehmigung durch die Behörde ausgestellt werden. Grundsätzlich sollten Sie für den Antrag etwas Zeit einplanen, da die Bearbeitung mitunter länger dauern kann, jedoch vor Erteilung der Baugenehmigung nicht gebaut werden darf. 

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