Ausschnitt aus einem Lexikon zeigt das Wort Arbeitsrecht

Befristete Teilzeit – Was ändert sich für Handwerker?

Letzte Aktualisierung am 16. August 2019 von Alex Mroos

Durch die Brückenteilzeit erhalten Arbeitnehmer ab 2019 eine rechtliche Grundlage für den Fall, dass sie nur für einen befristeten Zeitraum in Teilzeit arbeiten und danach wieder in eine Vollzeitstelle wechseln wollen. Im Gegensatz zum Urteil des Bundesverfassungsgericht zu sachgrundlosen Befristungen wirkt sich die neue Regelung zur Brückenteilzeit auch auf Handwerksbetriebe stärker aus. Wir erklären, was sich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ändert.

Die jetzige Rechtslage zur Teilzeit

Laut §8 des Gesetzes über Teilzeit und befristete Arbeitsverträge gibt es auch jetzt schon den Anspruch auf Teilzeit. Voraussetzung dafür ist, dass das Arbeitsverhältnis schon mindestens sechs Monate besteht und der Betrieb mehr als 15 Arbeitnehmer hat. Einen gesetzlichen Anspruch auf die Rückkehr in Vollzeit gibt es jedoch noch nicht.

Was ändert sich 2019?

Ab Januar 2019 können Arbeitnehmer die befristete Teilzeit beantragen. Dazu muss das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestehen und der Arbeitnehmer die Verringerung der Arbeitszeit mindestens drei Monate vor der gewünschten Verringerung beim Arbeitgeber beantragen. Gründe muss er dafür keine Angeben, aber der beantragte Zeitraum muss zwischen einem und fünf Jahren liegen.

Die Regelung gilt aber nur für Unternehmen, die mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigen und auch Unternehmen mit 46 bis 200 Arbeitnehmern müssen die befristete Teilzeit nur einem von 15 Angestellten gewähren.

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Auswirkungen auf das Handwerk

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks lobt die Schwelle von 45 Arbeitnehmern, kritisiert aber, dass auch diese Schwelle schnell überschritten sei und fordert, dass der Betrieb vor Ort und nicht das Unternehmen als Ganzes als Bezugsgröße genommen werden.

Auch der Zentralverband Deutsches Baugewerbe bezeichnet die Änderung als “bürokratisch und überflüssig”. “Dort, wo eine Veränderung der Arbeitszeit möglich ist, finden Arbeitgeber und Arbeitnehmer schon heute millionenfach einvernehmlich eine Lösung – und das ganz ohne Gesetz. Und dort, wo aus betrieblichen Gründen eine Veränderung nicht möglich ist, wird das Gesetz auch nicht weiterhelfen.”, so Hauptgeschäftsführer Felix Pakleppa. Auch die vorgesehene Ankündigungsfrist von drei Monaten sei zu kurz bemessen.

Die Checkliste für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Diese Bedingungen gelten laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

  • Der Betrieb beschäftigt normalerweise mehr als 45 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
  • Das Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate.
  • Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer stellt beim Arbeitgeber einen Antrag, die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit (Vollzeit- oder bisherige Teilzeitarbeit) für einen bestimmten Zeitraum, der zwischen einem und fünf Jahren liegt, zu verringern.
  • Der Antrag wird mindestens drei Monate vor Beginn der gewünschten Verringerung in Textform gestellt.
  • Es stehen keine betrieblichen Gründe, die die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigen, entgegen.
  • Arbeitgeber, die zwischen 46 und 200 Arbeitnehmer beschäftigen, müssen nur einem pro angefangenen 15 Arbeitnehmern den Anspruch auf Brückenteilzeit gewähren.
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