So manch einer geht mit seiner Arbeit täglich ein Risiko ein, denn neben einem Arbeitsunfall kann auch eine sogenannte Berufskrankheit die Gesundheit gefährden. Doch woran erkennt man eine Berufskrankheit überhaupt? Als Berufskrankheit gelten Erkrankungen, die Versicherte infolge ihrer beruflichen Tätigkeit erleiden und die in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) aufgeführt sind. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Erkrankung durch bestimmte gesundheitsschädliche Einwirkungen bei der Arbeit verursacht wurde und ein Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit, der Einwirkung und der Erkrankung besteht.
Doch was können Sie tun, wenn Sie den Verdacht haben, an einer Berufskrankheit zu leiden? Wer kommt für die Behandlung auf und wo müssen Sie sich melden? Wir geben Ihnen einen ersten Überblick darüber, was bei einem Verdacht auf eine Berufskrankheit zu beachten ist und wie das Anerkennungsverfahren abläuft.
Wo muss man sich bei einer Berufskrankheit melden?
Wenn Sie den Verdacht haben, dass gesundheitsschädliche Einwirkungen bei der Arbeit oder bestimmte Arbeitsvorgänge Ihre Beschwerden verursacht haben, sollten Sie zunächst einen Arzt aufsuchen und die möglichen beruflichen Ursachen ansprechen. Gleichzeitig kann geprüft werden, ob ein Verdacht auf eine Berufskrankheit besteht.
Zuständig für die Prüfung und Anerkennung sind die gesetzlichen Unfallversicherungsträger. Welcher Unfallversicherungsträger zuständig ist, hängt von der Branche und der beruflichen Tätigkeit ab:
- Für Beschäftigte, mitarbeitende Familienangehörige und Selbstständige in der Land- und Forstwirtschaft ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) zuständig.
- Für Beschäftigte von Bund, Ländern und Gemeinden sind die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand zuständig. Dazu zählen beispielsweise die Unfallkassen.
- Für Beschäftigte und Selbstständige in privaten Wirtschaftsunternehmen sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften zuständig.
Ärzte und Unternehmer sind verpflichtet, einen begründeten Verdacht auf eine Berufskrankheit dem zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für die Meldepflicht erfüllt sind. Auch Krankenkassen und andere Stellen können einen entsprechenden Hinweis geben. Versicherte können sich ebenfalls an ihren zuständigen Unfallversicherungsträger wenden. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich insbesondere in § 9 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII).
Wie läuft die Anerkennung einer Berufskrankheit ab?
Sobald der Verdacht auf eine Berufskrankheit gemeldet wurde, beginnt der zuständige Unfallversicherungsträger mit der Prüfung. Dabei wird unter anderem die berufliche Vorgeschichte in einer sogenannten Berufsanamnese untersucht. Es wird geprüft, welchen gesundheitsschädlichen Einwirkungen oder Belastungen die versicherte Person im Verlauf ihres Arbeitslebens ausgesetzt war.
Zur Ermittlung können Fragebögen an Versicherte und Betriebe verschickt werden. Je nach Fall kommen außerdem persönliche Befragungen, Arbeitsplatzermittlungen, medizinische Untersuchungen oder Gutachten hinzu. Auch weitere Personen können zu den Arbeitsbedingungen befragt werden.
Für die Anerkennung muss unter anderem festgestellt werden, dass eine Erkrankung aus der Berufskrankheiten-Verordnung vorliegt, die versicherte Person den entsprechenden schädigenden Einwirkungen ausgesetzt war und ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der beruflichen Einwirkung und der Erkrankung besteht.
Aktuell umfasst die Liste der anerkennungsfähigen Berufskrankheiten 86 Erkrankungen. Auch eine Erkrankung, die nicht in der Berufskrankheiten-Liste aufgeführt ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen wie eine Berufskrankheit anerkannt werden. Dafür müssen neue Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorliegen, die die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Berufskrankheiten-Verordnung erfüllen. Ein Zusammenhang lediglich im Einzelfall reicht dafür nicht aus.
Merke: Das Anerkennungsverfahren umfasst die Prüfung der beruflichen Belastungen, der Krankheitsgeschichte und des ursächlichen Zusammenhangs. Über die Anerkennung entscheidet der zuständige Unfallversicherungsträger per Bescheid.
Leistungen bei einer Berufskrankheit
Erkennt der Unfallversicherungsträger die Berufskrankheit nach dem Prüfverfahren an, können Versicherte Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten. Dazu gehören unter anderem die medizinische Versorgung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie weitere Leistungen zur Rehabilitation. Welche Leistungen im Einzelfall erbracht werden, hängt von der Erkrankung und den persönlichen Voraussetzungen ab.
Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt die erforderlichen Leistungen zur Behandlung und Rehabilitation, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu können beispielsweise ärztliche Behandlungen, Arznei- und Heilmittel, Rehabilitationsmaßnahmen oder Leistungen zur beruflichen Wiedereingliederung gehören.
Besteht nach einer anerkannten Berufskrankheit die Gefahr, dass die Erkrankung bei Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit wiederauflebt oder sich verschlimmert, muss der Unfallversicherungsträger dieser Gefahr mit geeigneten Maßnahmen entgegenwirken. Dazu können technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen, persönliche Schutzausrüstung oder andere Präventionsmaßnahmen gehören.
Lässt sich die Gefährdung nicht anders beseitigen, kann die Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit erforderlich werden. Für dadurch entstehende wirtschaftliche Nachteile kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Übergangsleistung gezahlt werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann außerdem eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung in Betracht kommen, wenn infolge der Berufskrankheit die Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Eine solche Rente wird nicht automatisch mit der Anerkennung der Berufskrankheit gezahlt, sondern setzt weitere gesetzliche Voraussetzungen voraus.
Wird eine Erkrankung nicht als Berufskrankheit anerkannt, übernimmt grundsätzlich die gesetzliche Krankenversicherung die notwendigen medizinischen Leistungen. Gegen einen ablehnenden Bescheid des Unfallversicherungsträgers können Versicherte innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, kann anschließend der Klageweg zum Sozialgericht offenstehen.
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