Die Gewährleistung im Handwerk schützt Auftraggeber vor Baumängeln.

Gewährleistung im Handwerk: Infos zu Fristen & Nacherfüllung

Letzte Aktualisierung am 8. Juli 2024 von

Mit der Gewährleistung wird gesetzlich sichergestellt, dass Produkte und Bauten nicht nur direkt nach der Herstellung funktionieren, sondern auch langfristig eine hohe Qualität haben. Weist ein Produkt Mängel auf, müssen Handwerker nachbessern.

Beginn und Dauer der Gewährleistungsfrist

Die Gewährleistungsfrist beginnt im Handwerk immer, sobald ein Handwerker seine Arbeiten fertiggestellt hat und diese vom Auftraggeber abgenommen wurden. Handwerker sollten also nach der Ausführung der Arbeiten darauf achten, dass das Werk so schnell wie möglich abgenommen wird.

Ohne gesonderte Vereinbarung dauert die Gewährleistungsfrist bei einem Bauwerk fünf Jahre ab Abnahme (§ 634a BGB). Als Bauwerk gilt jede unbewegliche, durch Verwendung von Arbeit und Material in Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache. Außerdem muss die Werkleistung für die Konstruktion, den Bestand, die Erhaltung oder die Benutzbarkeit des Gebäudes eine wesentliche Bedeutung haben.

Beispiele für Bauwerke mit einer Gewährleistungsfrist von fünf Jahren ab Abnahme

Wenn es sich nicht um ein Bauwerk handelt, dauert die Gewährleistungsfrist nur zwei Jahre ab Abnahme. Diese zwei Jahre gelten für Arbeiten mit geringen Ausmaßen, zum Beispiel einfache Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen.

Keine Gewährleistung ohne Mängelrüge

Um die Gewährleistung zu nutzen, müssen Auftraggeber unverzüglich – also innerhalb von 14 Tagen nach Feststellung des Mangels – eine Mängelrüge schreiben. Darin muss der Auftraggeber den Mangel nur grob beschreiben und eine Frist nennen, in der der Handwerker den Mangel zu beseitigen hat. Wir empfehlen auch hier eine Frist von 14 Tagen. Es muss keine Ursache des Mangels oder eine technisch korrekte Beschreibung des Mangels enthalten sein. Es reicht, wenn Auftraggeber die Symptome des Mangels beschreiben und sie müssen sich nicht mit handwerklichen Details auskennen.

Auch eine Verlängerung der Verjährungsfrist kann durch die Mängelrüge ausgelöst werden, wenn Absatz 4 und 5 aus § 13 VOB/B wirksam in den Bauvertrag einbezogen wurden. Wenn Handwerker einen Mangel beseitigen beginnt nämlich mit der Abnahme der Mängelbeseitigung eine neue, zweijährige Gewährleistungsfrist für die Beseitigung. Die Leistungen zur Mängelbeseitigung sollten Sie also auch möglichst schnell nach Fertigstellung schriftlich abnehmen lassen.

Bei Bauverträgen nach BGB hat die Mängelrüge keine Auswirkungen auf die Verjährungsfrist. Die Verjährungsfrist kann nur verlängert werden, wenn Auftraggeber eine Klage einreichen, ein selbstständiges Beweisverfahren einleiten oder der Handwerker einen Verjährungsverzicht abgibt.

Nicht jeder Mangel innerhalb der Gewährleistungsfrist muss nachgebessert werden

Die Gewährleistungsfrist bezieht sich immer auf den Abnahmezeitpunkt. Wenn ein Mangel innerhalb der Gewährleistungsfrist auffällt, aber nur durch Verschleiß entstanden ist und zum Zeitpunkt der Abnahme nicht vorhanden war, müssen Handwerker nicht auf eigene Kosten nachbessern! Die Gewährleistung greift nur, wenn die Mangelursache zum Zeitpunkt der Abnahme bereits vorhanden war. Wichtig ist auch, welche Eigenschaften der Handwerker dem Auftraggeber im Vertrag zusichert. Wird diese “vereinbarte Beschaffenheit” nicht eingehalten, liegt ein Mangel vor.

Gewährleistung und Recht auf Nacherfüllung

Haben Sie eine gültige Mängelrüge erhalten, sollten Sie den Mangel so schnell wie möglich nachbessern, aber zumindest in der angegebenen Frist. Halten Sie diese Frist nicht ein, kann der Auftraggeber einen anderen Handwerker beauftragen und die Kosten für die Handwerkerrechnung von Ihnen einfordern. Im Gegenzug haben Sie innerhalb der Frist aber auch das Recht auf Nacherfüllung. Wenn der Auftraggeber innerhalb der Frist oder ganz ohne eine Mängelrüge einfach einen anderen Handwerker beauftragt, muss er die Mängelbeseitigung auch selber bezahlen.

Gilt die Gewährleistungsfrist auch nach der Betriebsaufgabe?

Ja, auch bei einer Betriebsaufgabe verkürzt sich die Gewährleistungsfrist nicht. Wenn die Arbeit wegen fehlender Ausstattung nicht mehr selbst ausgeführt werden kann, muss man als ehemaliger Handwerker einen anderen Betrieb beauftragen, der die Mängel behebt.

Was ist der Unterschied zwischen Bauverträgen nach BGB und VOB?

Beim BGB handelt es sich um ein deutsches Gesetz. Bauverträge müssen mit dem BGB konform sein und das BGB hat im Rechtsstreit immer Vorrang. Die VOB gilt dagegen nicht automatisch, sondern muss explizit im Bauvertrag vereinbart werden.

Liegt die Beweislast beim Unternehmer oder beim Kunden?

Die Beweislast für Mängel liegt bis zur Abnahme beim Handwerker. Er muss bis zum Abnahmezeitpunkt beweisen, dass sein Werk die im Vertrag vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Möchte der Auftraggeber das Werk nicht abnehmen, obwohl es laut Handwerker einwandfrei ist, muss man externe Sachverständige dazuholen oder den Streit gerichtlich klären.

Nach der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist und die Beweislast liegt beim Auftraggeber. Dieser muss dann belegen, dass die Ursache für den Mangel schon zum Zeitpunkt der Abnahme vorhanden war.

Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie? Die Gewährleistung ist dem Kunden gesetzlich zugesichert, egal ob es sich um Bauwerke oder Produkte handelt. Eine Garantie ist dagegen eine freiwillige Zusage des Herstellers ohne rechtliche Bindung.

Bild: DOC RABE Media / stock.adobe.com

Letzte Aktualisierung am 8. Juli 2024 von

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