Auch ohne Abnahme kann man Anspruch auf Vergütung haben

Vergütung durchsetzen, trotz fehlender Abnahme

Letzte Aktualisierung am 11. September 2020 von

Die Abnahme räumt einem Handwerker in der Regel den Anspruch auf Vergütung ein. Doch es kann auch vorkommen, dass der Auftraggeber das gelieferte Werk trotzdem nicht von sich aus abnimmt – obwohl der Handwerker seine Arbeit einwandfrei erledigt hat. In einem solchen Fall kann der Handwerker seine Vergütung auch ohne direkte Abnahme einfordern. Wir erklären, wie man die Vergütung ohne direkte Abnahme trotzdem durchsetzen kann.

Abnahme als Voraussetzung für die Vergütung

Um die Abnahme durchzuführen, muss der Handwerker das im Werkvertrag vereinbarte Werk fertiggestellt und ohne Mängel abgeliefert haben. Nimmt der Auftraggeber das Werk dann ab, wird nach § 641 BGB auch die gestellte Vergütung fällig. Mitunter ist es auch möglich das Werk in Teilen abnehmen zu lassen und zunächst eine Teilvergütung einzufordern. Regulär ist die Abnahme gleichzeitig auch die Fälligkeitsvoraussetzung für den Vergütungsanspruch.

Sollte das gelieferte Werk Mängel aufweisen, greift die Gewährleistungspflicht des Handwerkers und er muss eine Nachbesserung durchführen. Hier unterscheidet man zwischen wesentlichen und unwesentlichen Mängeln. Letztere stehen einer Abnahme nicht im Weg – letztendlich will man als Handwerker aber trotzdem einen guten Eindruck hinterlassen und bessert diese dennoch nach.

Auftraggeber nimmt das Werk nicht ab

Als Auftraggeber ist man nach § 640 BGB dazu verpflichtet das gelieferte Werk abzunehmen, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen. Erfolgt die Abnahme aber nicht, obwohl keine Mängel vorliegen und alles so geliefert wurde wie im Werkvertrag festgelegt, kann die Abnahme auf einem anderen Weg erfolgen. Der zweite Absatz von § 640 BGB bildet hierfür die gesetzliche Grundlage.

Als Handwerker sollte man also wie folgt vorgehen, um den Vergütungsanspruch auch ohne direkte Abnahme durchzusetzen:

  • Im Werkvertrag festgelegtes Werk vertragsgemäß und ohne wesentliche Mängel liefern
  • Aufforderung zur Abnahme des gelieferten Werks, zu Dokumentationszwecken auch auf schriftlichem Weg
  • Angemessene Fristsetzung zur Abnahme des Werks auf schriftlichem Weg

Kann der Auftraggeber nicht mindestens einen Mangel vorweisen, um die Abnahme zu verweigern, gilt das Werk nach Ablauf der angemessenen Frist automatisch als abgenommen. Dann wird auch die in der Handwerkerrechnung gestellte Vergütung fällig.

Wie sollte die Frist zur Abnahme des Werks aussehen?

Die Fristsetzung sollte in Schriftform erfolgen und eine Aufforderung zur Abnahme beinhalten. Die Gesetzesgrundlage verweist außerdem auf die Angemessenheit der Frist. Eine genaue Zeitangabe wird jedoch nicht gegeben. Grundsätzlich sollte der Auftraggeber die Möglichkeit haben den Zustand des gelieferten Werks zu überprüfen, bevor er es abnimmt. Dementsprechend sollte der Handwerker ihm auch genügend Zeit einräumen. Was als angemessen gilt entscheidet letztendlich der konkrete Einzelfall. Häufig wird aber eine Frist von 12 Tagen ab Eingang der Abnahmeaufforderung als Richtwert genutzt.

Der Auftraggeber kann in einem solchen Fall die Abnahme nach Ablauf der Frist nur verhindern, wenn er innerhalb der festgesetzten Frist mindestens einen Mangel als Widerspruch vorbringen kann. Tut er das nicht, erfolgt die Abnahme nach Ablauf der Frist auch dann, wenn sogar wesentliche Mängel vorliegen und die Vergütung wird fällig.

Bildquelle: JackF/stock.adobe.com

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