Für Soloselbstständige: Antrag für die Neustarthilfe ab jetzt möglich!

Letzte Aktualisierung am 8. Juli 2024 von

Ab sofort können Soloselbstständige, die als natürliche Person selbstständig sind und die ihre Einnahmen im Jahr 2019 zu mindestens 51 Prozent aus selbstständiger Tätigkeit erzielt haben, die Neustarthilfe beantragen. Bei der Neustarthilfe handelt es sich um eine einmalige Zahlung von bis zu 7.500 Euro.

Höhe und Auszahlung

Die Höhe der Neustarthilfe richtet sich nach dem Sechsfachen des durchschnittlichen monatlichen Umsatz im Jahr 2019. Sie beträgt einmalig 50 Prozent dieses Umsatzes und maximal 7.500 Euro. Die volle Neustarthilfe erhält man, wenn der Umsatz von Januar bis Juni 2021 im Vergleich zum Referenzumsatz um mehr als 60 Prozent zurückgeht.

Die Neustarthilfe wird komplett als Vorschuss ausgezahlt und nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Mit dem Antrag verpflichtet man sich, den Umsatz nach dem Förderzeitraum und bis zum 31. Dezember 2021 selbst zu überprüfen. Liegt der Umsatz über 40 Prozent des Referenzumsatzes, muss man die Neustarthilfe anteilig wieder zurückzahlen. Liegt der Umsatz über 90 Prozent des Referenzumsatzes, muss man sie vollständig wieder zurückzahlen. Die Frist für die Rückzahlung ist der 30. Juni 2022. Für die Berechnung des Referenzumsatzes und des Umsatzes im Förderzeitraum werden auch Einnahmen aus unselbstständigen Tätigkeiten berücksichtigt.

Beispiel: Ein Soloselbstständiger hat im Jahr 2019 insgesamt 25.000 Euro verdient. Sein Referenzumsatz liegt also bei 12.500 Euro. Davon bekommt er nach dem Antrag die Hälfte direkt ausgezahlt, also 6.250 Euro. Bleiben seine Umsätze im ersten Halbjahr 2021 bei unter 5.000 Euro muss er davon nichts zurückzahlen. Sonst zahlt er ihn anteilig wieder zurück.

Antrag

Im Gegensatz zu den Überbrückungshilfen muss man den Antrag nicht zwingend zusammen mit einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer stellen. Es geht auch selbstständig über direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Dafür braucht man nur ein Elster-Zertifikat. Der Antrag lohnt sich vor allem für Soloselbstständige mit geringen betrieblichen Fixkosten, die daher keine Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe III geltend machen können.

Wichtig: Man muss sich vor dem Antrag zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III entscheiden. Der Antrag auf Neustarthilfe kann nicht wieder zurückgezogen oder geändert werden!

Im Moment können nur selbstständige natürliche Personen den Antrag stellen. Die Antragstellung für soloselbstständige Personen- oder Kapitalgesellschaften ist jedoch auch bald möglich. Ein Datum steht noch nicht fest. Der Antrag kann bis zum 31. August 2021 gestellt werden.

Voraussetzungen

Damit der Antrag reibungslos funktioniert muss man folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • 51 Prozent der Einnahmen im Jahr 2019 kamen aus selbstständiger Arbeit
  • Keine Angestellten
  • Selbstständiger ist bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst
  • Überbrückungshilfe III wurde nicht beantragt
  • Selbstständige Tätigkeit wurde vor dem 1. Mai 2020 aufgenommen

Weitere Informationen und Antworten auf häufig gestellte Fragen gibt es auf der offiziellen Website.

Bild: bluedesign / stock.adobe.com

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