Letzte Aktualisierung am 8. Juli 2024 von Alex Mroos
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Die Fliesen sind verlegt, die Wände frisch gestrichen, nur noch die Abnahme der Arbeit fehlt und der Handwerker hat seinen Job erfolgreich erledigt. Doch gerade, wenn der Auftraggeber die fertige Arbeit oder das gelieferte Werk begutachtet, wird es für den Dienstleister ernst. Sollte der Auftraggeber wesentliche Mängel entdecken, tritt die Gewährleistungspflicht des Handwerkers in Kraft. Dementsprechend ist die Abnahme sowohl für Handwerker als auch für Auftraggeber mit rechtlichen Verpflichtungen verbunden.
Wir zeigen daher, worauf Handwerker bei der Abnahme achten sollten, wann nachgebessert werden muss und was die Gewährleistungspflicht aussagt.
Was versteht man unter Abnahme?
Bei der Abnahme wird zunächst die Arbeit des Handwerkers vom Auftraggeber begutachtet – dabei kann es sich um ein Werk, ein Produkt oder eine geleistete Dienstleistung handeln. Mit der Abnahme gibt der Auftraggeber die Erklärung ab, dass die gelieferte Arbeit als erfüllt gilt. Die Begutachtung erfolgt meist anhand bestimmter Abnahmekriterien. Damit es zur Abnahme kommt, sollte die Arbeit mangelfrei und funktionstüchtig übergeben werden.
Bei einem sogenannten Werkvertrag regelt §640 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die Abnahme. Sofern das hergestellte Werk keine beziehungsweise unwesentliche Mängel aufweist und so hergestellt wurde, wie der Vertrag es vorsieht, kann der Handwerker auf sein Recht der Abnahme durch den Auftraggeber bestehen. Sollte die gelieferte Arbeit allerdings Mängel aufweisen oder nicht zu gebrauchen sein, kann der Auftraggeber von seinem Recht auf Nachbesserung Gebrauch machen. Dieses Recht basiert auf der Gewährleistungspflicht des Handwerkers.
Wann ist die Abnahme möglich?
Grundvoraussetzung für die Abnahme ist eine fertiggestellte Leistung. Ist ein Werk den vertraglich definierten Leistungen nach noch unfertig, kann keine Abnahme erfolgen. Dies ist erst möglich, wenn sämtliche Teilleistungen erbracht wurden. Optische Mängel stehen dabei der Abnahme generell nicht zwangsläufig im Weg, denn unwesentliche Mängel berechtigen Auftraggeber nicht dazu, die Abnahme zu verweigern.
Wie funktioniert die Abnahme?
Grundsätzlich kann die Abnahme auf verschiedenen Wegen erfolgen. Eindeutig erfolgt die Abnahme bei einer ausdrücklichen Erklärung nach der Besichtigung des Werks oder der Dienstleistung. Weisen Sie den Auftraggeber dabei am besten noch einmal darauf hin, dass seine Rechte auf Nacherfüllung bei bekannten aber nicht beanstandeten Mängeln mit der Abnahme verloren gehen, um spätere Missverständnisse zu vermeiden.
Eine weitere Möglichkeit der Abnahme ist die sogenannte stillschweigende Abnahme. In der Praxis ist das die häufigste Variante der Abnahme. Sie erfolgt beispielsweise dann, wenn der Auftraggeber die vollständige in der Handwerkerrechnung vorgesehene Vergütung an Sie als Handwerker zahlt und Ihr Werk beziehungsweise Ihre Dienstleistung als vertragsgemäß wahrnimmt.
Die dritte Variante tritt dann in Kraft, wenn der Auftraggeber sich nicht fristgerecht zu gewissen Mängeln äußert und keine Hinweise auf Mängel gibt. Auch dann gilt das Werk oder die Dienstleistung als abgenommen.
Folgen der Abnahme
Sobald der Auftraggeber das Werk oder die Dienstleistung abgenommen hat, treten diese Rechtsfolgen in Kraft:
- Die Vergütung wird fällig
- Ein Rücktritt vom Vertrag ist nicht mehr möglich
- Die Verjährungsfrist beginnt (grundsätzlich zwei Jahre, bei Bauvorhaben fünf Jahre)
- Die Beweislast bei Mängeln geht auf den Auftraggeber über
Kommunizieren Sie als Handwerker Ihrem Auftraggeber ganz offen, was es für ihn bedeutet, das Werk oder die Dienstleistung abzunehmen, um späteren Streitigkeiten vorzubeugen. Grundsätzlich können Sie auf diese Rechte nach der Abnahme aber jederzeit bestehen. Innerhalb der Gewährleistungspflicht besteht weiterhin der Anspruch auf Nachbesserung, sofern der Mangel auf Sie als Handwerker zurückzuführen ist. Aufgrund Beweislastumkehr ist nach der Abnahme jedoch der Auftraggeber dazu verpflichtet, etwaige Mängel darzulegen und nachzuweisen.
Eine weitere Rechtsfolge der Abnahme ist der Gefahrübergang. Sofern eine Handwerkerleistung vor der Abnahme beschädigt oder gar zerstört wirkt, liegt die Pflicht zur Reparatur beziehungsweise Neuerstellung noch beim Handwerker, nach der Abnahme sind Sie als Handwerker jedoch nicht mehr für das Werk zuständig, falls dieses beschädigt wird – es sei denn diese Schäden sind unmittelbar auf durch den Handwerker verschuldete Mängel am Werk zurückzuführen.
Die Gewährleistungspflicht
Durch die Gewährleistungspflicht garantieren Sie als Auftragnehmer dem Auftraggeber die sach- und vertragsgemäße Ausführung der Arbeit. Abzugrenzen ist die Gewährleistungspflicht von der Garantie auf bestimmte Produkte – diese stellt der Dienstleister meist freiwillig aus. Sollten also Mängel auftreten und das Werk in diesem Zustand nicht abgenommen werden können, kann der Auftraggeber sein Recht auf Nachbesserung in Anspruch nehmen, sodass der Handwerker die Möglichkeit hat, die Mängel zu beseitigen.
Auftraggeber müssen dem Dienstleister diese Chance einräumen, bevor sie selbst Maßnahmen ergreifen. Sollten Sie als Handwerker also aufgefordert werden nachzubessern, wird der Auftraggeber eine angemessene Frist definieren, innerhalb derer die Nachbesserungen durchzuführen sind. Die Kosten für die Nacherfüllung muss der Handwerker grundsätzlich selbst tragen.
Als Handwerker haben Sie bei der Nacherfüllung außerdem auch das Recht, diese auf einem von zwei Wegen sicherzustellen. Entweder Sie beseitigen die vorliegenden Mängel am Werk oder Sie stellen das Werk komplett neu her. Dann können Sie das mangelhafte Werk auch zurückfordern. Ist das Werk oder die Dienstleistung danach mangelfrei, haben Sie Ihre Gewährleistungspflicht erfüllt.
Verweigern oder Fehlschlagen der Nachbesserung
Verweigern können Sie die Nacherfüllung dann, wenn diese mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre. Allerdings sind hier gesetzlich keine Grenzen festgesetzt. Praktisch gilt die Rechtsprechung in Bezug darauf, was als unverhältnismäßige Kosten anzusehen ist, jedoch als eher streng zu Lasten der Auftragnehmer.
Sollten Sie die Nachbesserung zu Unrecht verweigern, ergeben sich für den Auftraggeber mehrere Möglichkeiten. Er kann dann zur Selbstvornahme greifen und den Mangel entweder selbst beseitigen oder einen anderen Handwerker mit der Ausbesserung betrauen. Die Kosten werden dann aber trotzdem von Ihnen getragen. Außerdem besteht noch die Möglichkeit in einem solchen Fall die Vergütung zu mindern. Im schlimmsten Fall kann der Auftraggeber bei großen Mängeln sogar vom Vertrag zurücktreten oder sogar Schadensersatz verlangen. Falls möglich sollte man der Nachbesserung also nachkommen oder aber von vorneherein ein mangelfreies Werk liefern.