Letzte Aktualisierung am 8. Juli 2024 von
Der Putz bröckelt langsam von der Decke, der Eimer unter dem Dach läuft schon über und die Kacheln im Bad kann man schlichtweg nicht mehr sehen – eine Renovierung wird fällig! Bei manchen Problemen im eigenen Zuhause, kommt man einfach nicht drumherum einen Handwerker zu bestellen.
Doch einen Handwerker zu engagieren kann schnell ziemlich teuer werden. Was die meisten jedoch nicht wissen: Unter gewissen Voraussetzungen lassen sich einige Handwerkerkosten sogar von der Steuer absetzen. So können Sie auf diese Weise bis zu 1.200 Euro jährlich sparen. Geregelt ist der Steuerbonus auf Handwerkerleistungen in § 35a des Einkommenssteuergesetz.
Wann kann man den Steuerbonus nutzen?
Das Einkommensteuergesetz gewährt den Steuerbonus auf Handwerkerleistungen nur, wenn bestimmte Voraussetzungen von Ihnen erfüllt werden. Um die Handwerkerrechnung absetzen zu können, müssen die folgenden Faktoren gegeben sein:
Was fällt generell unter den Steuerbonus?
Sollte bei Ihnen eine Renovierung, Restaurierung oder Maßnahmen zur Verschönerung Ihres Wohnraums, Ihres Grundstücks oder Ihrer Einrichtung sowie die Reparatur Ihrer elektronischen Geräte anstehen, fällt dies unter die steuerliche Förderung nach dem Einkommensteuergesetz § 35a. Zu den Instandsetzungen gehören unter anderem:
- Dichtheitsprüfung bei Abwasserleitungen
- Hausanschlusskosten an Versorgungs- und Entsorgungsnetze
- Kosten für den Schornsteinfeger (zum Beispiel für die Feuerstättenschau)
- Legionellenprüfung
- TÜV-Kontrolle beim Fahrstuhl
- Wartung der Blitzschutzanlage
Zusätzlich kann der Steuerbonus nur gelten, wenn der Handwerker die Arbeit in Ihrem privaten Haushalt beziehungsweise im privaten Wohnraum verrichtet. Sie darf dementsprechend nicht im Handwerkerbetrieb ausgeführt werden.
Kein Neubau
Um einen Teil der Kosten der Handwerkerrechnung beim Finanzamt steuerlich geltend machen zu können, muss die Arbeit des Handwerkers im Bestand erfolgen – Es darf sich jedoch nicht um den Neubau eines Hauses handeln. Von der Förderung ausgeschlossen ist nämlich die Schaffung neuer Wohn- und Nutzflächen – Hier sind die Handwerkerkosten nicht absetzbar.
Renovierungs- oder Ausbaumaßnahmen sowie die Erweiterung von Flächen hingegen fallen unter den Steuerbonus für Handwerkerleistungen. So können Sie beispielsweise die Handwerkerrechnung von der Steuer absetzen, wenn Sie einen Dachbodenausbau vornehmen, einen Carport oder einen Wintergarten bauen lassen.
Renovierung des selbst genutzten Wohnraums oder Grundstücks als Privatperson
Besonders wichtig für die steuerliche Erleichterung ist, dass Sie den Auftrag an den Handwerker als Privatperson vergeben. Der Ort der Renovierung sollte Ihre eigene Wohnung, Ihr Eigenheim oder Grundstück sein. Es muss sich also um selbst genutzten Wohnraum handeln. Auch Zweitwohnungen, Ferienhäuser oder -wohnungen fallen unter diesen Aspekt.
Offizielle und vollständige Rechnung:
Achten Sie bei der Handwerkerrechnung auf Vollständigkeit und darauf, dass alles möglichst präzise beschrieben ist. Beispielsweise sollten Arbeitsort und genaue Beschreibung der Arbeitsleistung aufgeführt sein. Zusätzlich sollte die Handwerkerechnung alle nötigen Komponenten enthalten, um vom Finanzamt anerkannt zu werden.
Überweisungen
Um von der steuerlichen Erleichterung auf Handwerkerleistungen zu profitieren, muss – wie bereits erwähnt – eine offizielle und vollständige Handwerkerrechnung vorhanden sein. Die Handwerkerkosten dürfen Sie nicht bar bezahlen, Sie müssen diese per Überweisung begleichen.
Lediglich Handwerkerleistung absetzbar
Unter den Steuerbonus fallen nur die reinen Arbeitskosten. Hinzu kommen Geräte- und Fahrtkosten sowie die vom Handwerker verwendeten Verbrauchsmaterialien. Auch die Entsorgung von Abfall, Schmutz und Bauschutt zählt zur Handwerkerleistung.
Die Materialkosten hingegen sind nicht absetzbar – Kosten für die verwendeten Materialien wie beispielsweise Farbe, Tapeten oder Bodenbeläge lassen sich nicht steuerlich geltend machen.
Grenze für Steuerbonus
Beim Finanzamt geltend machen lassen sich 6.000 Euro Handwerkerkosten pro Jahr. Davon erhält man über die Steuererklärung 20 Prozent zurück, also maximal 1.200 Euro pro Jahr. Der Steuerbonus lässt sich allerdings nur für das Jahr der Leistung einfordern. Sie können die Handwerkerkosten also nicht im Folgejahr von der Steuer absetzen.
Generell ist es auch möglich die Rechnungen für mehrere Handwerkerleistungen bis zum zulässigen Höchstbetrag von insgesamt 6000 Euro zu sammeln und diese dann gebündelt beim Finanzamt einzureichen, um von dem Steuerbonus zu profitieren.
Von dem Steuerbonus profitieren können Sie nur, wenn Sie Ihrer Steuererklärung für das Jahr der Arbeitsleistung die offizielle und vollständige Rechnung für die Handwerkerleistung beilegen.
Gesonderter Steuerbonus auf haushaltsnahe Dienstleistungen
Neben dem Steuerbonus auf Handwerkerleistungen gewährt § 35a des Einkommenssteuergesetz darüber hinaus einen Steuerbonus auf haushaltsnahe Dienstleistungen. Dementsprechend lassen sich in Anspruch genommene haushaltsnahe Dienstleistungen wie Hausreinigung oder Gartenarbeit ebenso von der Steuer absetzen. Dabei können insgesamt in jedem Kalenderjahr 20 Prozent der dafür aufgewendeten Ausgaben von bis zu 20.000 Euro absetzen – Insgesamt also maximal 4000 Euro. Schöpfen Sie also sowohl den Steuerbonus auf Handwerkerleistungen, als auch den auf haushaltsnahe Dienstleistungen voll aus, können Sie pro Jahr so bis zu 5200 Euro Steuern sparen. Genau wie bei Handwerkerleistungen ist auch bei haushaltsnahen Dienstleistungen eine Rechnung nötig, die per Überweisung beglichen werden muss.
Nicht immer sind Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen ganz trennscharf. Gerade Gartenarbeit kann mitunter zu beiden Kategorien gehören. Ausgenommen ist hier allerdings die Neuanlage eines Gartens.
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