Eine Betriebsvereinbarung im Handwerksbetrieb kann Regelungen für alle Mitarbeiter im Betrieb treffen.

Betriebsvereinbarung im Handwerksbetrieb

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Home Office, Vier-Tage-Woche oder flexible Arbeitszeiten – Die moderne Arbeitswelt verändert sich und auch im Handwerk müssen Betriebe auf diese Entwicklungen reagieren. Um hier abseits des Arbeitsvertrags Beschlüsse zwischen Unternehmensführung und Mitarbeitern zu treffen, kann sich eine Betriebsvereinbarung anbieten. Was genau eine Betriebsvereinbarung ist, welche Aspekte der Unternehmensorganisation sie regeln kann und worauf man als Arbeitgeber im Handwerksbetrieb dabei achten sollte, erklären wir in diesem Beitrag. 

Was ist eine Betriebsvereinbarung?

Eine Betriebsvereinbarung ist ein offizieller Vertrag, der zwischen einem Arbeitgeber und einem Betriebsrat geschlossen werden kann. In einer Betriebsvereinbarung können verschiedene Beschlüsse, die zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber ausgehandelt wurden, festgehalten werden. Diese Beschlüsse wiederum betreffen dann den gesamten Betrieb, also alle Angestellten. Die gesetzliche Grundlage für das Verabschieden einer Betriebsvereinbarung bildet § 77 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG).  

Voraussetzung für eine Betriebsvereinbarung ist jedoch das Bestehen eines Betriebsrates, was zwar auch in kleineren Unternehmen möglich ist, in der Praxis jedoch hauptsächlich bei größeren Unternehmen vorkommt. Damit in einem Unternehmen ein Betriebsrat gegründet werden kann, muss dieses über mindestens fünf wahlberechtigte Mitarbeiter verfügen, von denen mindestens drei Mitarbeiter wählbar sind. Zu den wahlberechtigten beziehungsweise wählbaren Mitarbeitern zählen alle Angestellten, die fest in die Arbeitsorganisation eingebunden sind und nicht zu den Unternehmensorganen, also beispielsweise zur Geschäftsführung oder dem Vorstand gehören. Dementsprechend gilt dies auch nicht nur für festangestellte Vollzeitkräfte, sondern auch für Auszubildende oder festangestellte Mitarbeiter in Teilzeit. 

Haben sich Betriebsrat und Arbeitgeber auf Beschlüsse geeinigt, müssen diese in der Betriebsvereinbarung schriftlich festgehalten und von beiden Seiten – also dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber – unterschrieben werden. Außerdem muss die Betriebsvereinbarung für alle Mitarbeiter zugänglich und einsehbar sein. 

Welche Beschlüsse werden in der Betriebsvereinbarung geregelt?

In der Regel beziehen sich Beschlüsse einer Betriebsvereinbarung auf Angelegenheiten, bei denen der Betriebsrat mit einbezogen werden kann. Dabei handelt es sich häufig um soziale Angelegenheiten, die die Arbeit im Betrieb betreffen. Das können beispielsweise Regelungen für Arbeitszeitmodelle, Urlaubsanspruch oder den Umgang mit Überstunden sowie Arbeit am Wochenende und an Feiertagen sein. Weitere klassische Themen, die in einer Betriebsvereinbarung zur Geltung kommen können, sind Arbeitsschutz und Altersvorsorge sowie Bestimmungen zur Kleiderordnung und der Kommunikation mit Kunden

Welche Vorteile hat eine Betriebsvereinbarung?

Sowohl für Mitarbeiter als auch für Arbeitgeber, kann eine Betriebsvereinbarung Vorteile mit sich bringen. So erspart der Arbeitgeber sich zahlreiche Verhandlungen, die er mit jedem Mitarbeiter einzeln führen müsste, wenn er zum Beispiel ein neues Arbeitszeitmodell oder eine Home-Office-Regelung einführen möchte – Stattdessen muss er Beschlüsse und Regelungen nur mit dem Betriebsrat verhandeln und kann diese über die Betriebsvereinbarung für alle geltend machen. 

Für die Mitarbeiter hat ein Betriebsrat im Unternehmen den großen Vorteile, dass ihre Belange und Interessen vom Betriebsrat vertreten werden können. Das sorgt in der Regel für mehr Zufriedenheit und wirkt sich positiv auf die Produktivität und die Motivation aus. Beschlüsse in einer Betriebsvereinbarung, die durch einen Betriebsrat erwirkt wurden, bieten dann meist Verbesserungen der Arbeitsbedingungen für die Arbeitnehmer. 

Letztlich bietet eine Betriebsvereinbarung nicht nur eine rechtsverbindliche Grundlage sondern auch gleichberechtigte Bestimmungen für die gesamte Belegschaft. 

Worauf sollte man bei einer Betriebsvereinbarung achten?

Entscheidend für Bestimmungen, welche die Arbeitsbedingungen betreffen, ist, dass diese in schriftlicher Form dokumentiert werden. Mündliche Absprachen sind zwar durchaus möglich und können auch rechtlich geltend gemacht werden, sie haben aber das Problem, dass sie gegebenenfalls anders ausgelegt werden können, was zu Streit zwischen dem Arbeitgeber und den Mitarbeitern führen kann. Dementsprechend wichtig ist es, auch Absprachen mit dem Betriebsrat schriftlich zu dokumentieren und die letztliche Betriebsvereinbarung auch in schriftlicher Form zur Verfügung zu stellen. 

Ohnehin ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Betriebsvereinbarung im Betrieb zugänglich zu machen, indem diese beispielsweise ausgehängt oder einem Mitarbeiter übergeben wird. Außerdem sollte darauf geachtet werden, dass die Betriebsvereinbarung so formuliert ist, dass sie für alle verständlich ist. 

Grundsätzlich ist es wichtig, dass alles, was in der Betriebsvereinbarung bestimmt wurde, auch eingehalten wird. 

Kann eine Betriebsvereinbarung gekündigt werden?

Für die Aufhebung einer Betriebsvereinbarung gibt es verschiedene Wege. In der Regel kann eine Betriebsvereinbarung sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Betriebsrat ordentlich gekündigt werden. Hier gilt meist eine Frist von drei Monaten für die ordentliche Kündigung. Wurde eine Betriebsvereinbarung nur befristet beschlossen, läuft sie automatisch nach Ablauf der Frist oder nach Erreichen der in der Betriebsvereinbarung beschlossenen Ziele aus. 

Eine weitere Möglichkeit, um die Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung aufzuheben, ist diese durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung, die sich mit der gleichen Thematik beschäftigt, aufzuheben. Wird nämlich eine neue Betriebsvereinbarung zum selben Gegenstand beschlossen, löst sie die vorherigen Bestimmungen ab. 

Was bedeutet es, wenn eine Betriebsvereinbarung nachwirkt?

Die Bestimmungen einer Betriebsvereinbarungen können ihre Gültigkeit behalten, wenn die Betriebsvereinbarung gekündigt wurde, jedoch keine neuen Bestimmungen zum gleichen Thema beschlossen wurden. Hier spricht man davon, dass die Betriebsvereinbarung nachwirkt, da sie weiterhin gültig bleibt. Die sogenannte Nachwirkung endet dann regulär erst mit dem Beschluss einer neuen Betriebsvereinbarung. Allerdings kann diese Nachwirkung auch aufgehoben werden, indem im Betrieb ein Beschluss zur Unwirksamkeit dieser Nachwirkung rechtssicher erlassen wird. 

Was gilt, wenn es Überschneidungen zwischen geltenden Verträgen und der Betriebsvereinbarung gibt?

Im Normalfall gilt eine Betriebsvereinbarung als verpflichtend und der Arbeitgeber muss Sorge dafür tragen, dass die darin enthaltenen Bestimmungen eingehalten werden. Doch, was gilt, wenn es zum Thema der Betriebsvereinbarung Überschneidungen zwischen den geltenden Verträgen, beispielsweise dem Arbeits- oder Tarifvertrag, und den Regelungen der Betriebsvereinbarung gibt? Hier kommt es auf den Einzelfall an, denn grundsätzlich sollen Betriebsvereinbarungen vorteilhaft für die Arbeitnehmer sein. So behält eine von der Betriebsvereinbarung abweichende Bestimmung im Arbeitsvertrag dann ihre Gültigkeit, wenn sie für den Arbeitnehmer günstiger beziehungsweise vorteilhafter ist. Generell ist jedoch auch stets zu prüfen, ob das für die Gesamtheit der Arbeitnehmer im Betrieb gilt. 

Für Regelungen des Tarifvertrags sieht das etwas anders aus, denn in der Regel dürfen Betriebsvereinbarungen nur dann Themen behandeln, die bereits Geltung im Tarifvertrag gefunden haben, wenn der Tarifvertrag an dieser Stelle eine Öffnungsklausel beinhaltet. Widersprechen sich Betriebsvereinbarung und Tarifvertrag oder es kommt zu Überschneidungen gelten jedoch die Bestimmungen des Tarifvertrags und die Regelungen der Betriebsvereinbarung sind ungültig. Das gilt auch dann, wenn die Bestimmungen des Tarifvertrags für den Arbeitnehmer nicht günstiger sind. 

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