Letzte Aktualisierung am 8. Juli 2024 von
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gehört zu den simpelsten deutschen Rechtsformen. Hier erklären wir warum das so ist, welche Vor- und Nachteile sie hat und wie die Gründung funktioniert.
Die GbR wird auch BGB-Gesellschaft genannt, weil das Bürgerliche Gesetzbuch ihre Grundlage ist. Konkret sind das die Paragraphen 705 bis 740. Dort kann man alle rechtlichen Vorgaben von der Gründung bis zur Auflösung nachlesen.
Gründung
Eine GbR entsteht dann, wenn zwei oder mehr Personen sich zusammentun und einen gemeinsamen Zweck verfolgen. Sie benötigt kein Mindestkapital und kann sogar über eine mündliche Vereinbarung entstehen. Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag ist jedoch auch hier empfehlenswert.
Eine Eintragung im Handelsregister ist nicht nötig. Eine gewerbliche Tätigkeit muss jedoch von jedem Gesellschafter beim Gewerbeamt angemeldet werden. Anschließend muss man im Monat nach der Gründung den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung an das Finanzamt schicken. Freiberufler müssen nur diesen Fragebogen abschicken und können sich die Anmeldung beim Gewerbeamt sparen.
Beteiligt sich ein Gesellschafter mit mindestens 30 Prozent und ist er Handwerker, dann muss die GbR auch bei der zuständigen Handwerkskammer angemeldet werden. Dafür benötigt man laut der Handwerkskammer zu Leipzig folgende Dokumente:
- Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle
- Qualifikationsnachweis der Person, die für das Handwerk verantwortlich zeichnet in beglaubigter Kopie oder beglaubigter Abschrift
- Gesellschaftsvertrag, aus dem die angemessene Beteiligung des qualifizierten Gesellschafters hervorgeht (mindestens 30 Prozent am Gewinn und Verlust)
- Betriebsleiterbestätigung
Alle anderen gewerblichen GbR sind automatisch Mitglied bei der örtlichen Industrie- und Handelskammer (IHK), Freiberufler sind dazu jedoch nicht verpflichtet. Manche freien Berufe haben jedoch eigene Kammern, zum Beispiel Architekten, Steuerberater oder Rechtsanwälte.
Gesellschaftsvertrag
Vorlagen der Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern können dabei helfen, den Gesellschaftsvertrag zu formulieren. Für einen optimal angepassten Gesellschaftsvertrag sollte man jedoch einen Rechtsanwalt oder Notar einbinden. Dort kann man zum Beispiel festlegen, wie hoch die Privatentnahmen sein dürfen, welche Entscheidungen gemeinschaftlich getroffen werden müssen und welche auch alleinverantwortlich getroffen werden können.
Bei mindestens drei Gesellschaftern sollte man auch die Beschlussfassung regeln. Man kann zum Beispiel festlegen, dass für einfache Rechtsgeschäfte auch eine einfache Mehrheit ausreicht und für Änderungen am Gesellschaftsvertrag Einstimmigkeit nötig ist.
Was sollte im Gesellschaftsvertrag stehen?
- Sitz der GbR
- Zweck und Ziel
- Geschäftsführung und Vertretungsberechtigung der Gesellschafter
- Haftungsrisiken
- Verwendung der Gewinne
- Privatentnahme der Gesellschafter
- Gewinn- und Verlustverteilung
- Informationspflichten und Kontrollrechte
- Wettbewerbsverbote für die Gesellschafter
- Verkauf oder Abtretung von Geschäftsanteilen
- Bestimmungen für die Kündigung oder den Tod eines Gesellschafters
Haftung
Die GbR ist eine Personengesellschaft und die Gesellschafter haften mit ihrem Privatvermögen für alle Verbindlichkeiten. Sonderregeln für das Innenverhältnis können jedoch im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden. Diese Regeln gelten jedoch nur für die Haftungsbeschränkung innerhalb der Firma. Eine Haftungsbeschränkung gegenüber Dritten muss individuell mit jedem Vertragspartner vereinbart werden und kann nicht einfach in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) stehen. Eine Betriebshaftpflichtversicherung ist besonders wichtig. Die Haftung eines Gesellschafters endet nicht mit dem Ausstieg aus der Gesellschaft, sondern endet erst fünf Jahre danach.
Vorteile
- Einfache und schnelle Gründung
- Kein Mindestkapital nötig
- Vereinfachte Buchführung bis zu einer gewissen Größe
Nachteile
- Unbeschränkte Haftung mit dem Privatvermögen
- Gesamtschuldnerische Haftung
- Eintretende Gesellschafter haften auch für Verbindlichkeiten vor dem Eintritt
Name der GbR
Eine gesetzliche Vorschrift zur Bezeichnung der GbR gibt es nicht. Die Industrie- und Handelskammern empfehlen jedoch, Vor- und Nachnamen im Firmennamen zu verwenden. Ein angemessener Name wäre zum Beispiel:
Erika Musterfrau & Max Mustermann GbR
Alternativ kann man auch eine Kombination aus Geschäftszweck und Nachnamen ausprobieren, zum Beispiel “Sanitär Musterfrau & Mustermann GbR”.
Steuern
Jeder der Gesellschafter ist einkommensteuerpflichtig. Dazu kommt bei einem nicht-freiberuflichen Gewerbe noch die Gewerbesteuer mit einem Freibetrag von 24.500 Euro. Freiberufler-GbR müssen die Gewerbesteuer nicht zahlen.
Auch die Umsatzsteuer muss auf Rechnungen ausgewiesen und gezahlt werden, wenn es sich nicht um eine Kleinunternehmer-GbR handelt. Ab einem Umsatz von 50.000 Euro oder 20.000 Euro Gewinn fällt sie jedoch wieder an. Dann muss man eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen und die Umsatzsteuererklärung abgeben. Bis zu einem Umsatzsteuervolumen von 7.500 Euro muss man das nur vierteljährlich machen. Danach muss man sie monatlich abgeben und bis zum 10. des Folgemonats an das Finanzamt überweisen.
Rechte und Pflichten der Gesellschafter
Die Rechte und Pflichten der Gesellschafter werden im Idealfall im Gesellschaftsvertrag festgelegt. Ist das nicht der Fall gibt es jedoch immer noch gesetzliche Vorschriften:
- Alle Gesellschafter haften gemeinsam und unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen
- Jeder Gesellschafter hält einen gleich großen Anteil an der Gesellschaft und damit auch an den Gewinnen und Verlusten
- Die Treuepflicht verlangt, dass die Gesellschafter die Interessen der Gesellschaft wahrnehmen und Schaden abwenden müssen
Geschäftsführung
Zur Geschäftsführung gehören bei der GbR automatisch alle Gesellschafter, wenn es im Gesellschaftsvertrag nicht anders festgelegt ist. Beim Abschluss von Verträgen müssen dann alle Gesellschafter zustimmen. Anders als bei Kapitalgesellschaften ist eine Fremdgeschäftsführung durch gesellschaftsfremde Dritte nicht möglich.
Im Gesellschaftsvertrag kann man festlegen, dass Gesellschafter bis zu einer bestimmten Summe auch alleine Verträge abschließen dürfen. Das ist zum Beispiel praktisch wenn es um die Anschaffung von Büromaterial und anderen Kleinigkeiten geht. Die Geschäftsführung kann einer Person außerdem auch wieder entzogen werden, zum Beispiel bei groben Pflichtverletzungen.
Buchhaltung
Da es sich bei der GbR um eine Personengesellschaft handelt, reicht für das erste Jahr nach der Gründung eine einfache Einnahmenüberschussrechnung. Steigt der Umsatz irgendwann über 600.000 Euro oder der Gewinn über 60.000, muss man auf die doppelte Buchführung/Bilanzierung umsteigen.
Vergütung und Privatentnahme
Die Vergütung ist als Gesellschafter kein Lohn, sondern ein Anteil vom Gewinn. Wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes festgelegt wird, hat jeder Gesellschafter den gleichen Anteil. Die Gewinnverteilung muss man am Anfang des Geschäftsjahrs dem Finanzamt mitteilen und man kann sie nicht spontan im Geschäftsjahr ändern.
Die Auszahlung dieser Gewinnanteile auf ein privates Konto nennt man Privatentnahme. Wann man sie macht, darf man selbst entscheiden und man sollte sich dabei nach dem Umsatz richten. In der Buchhaltung führt man Privatentnahmen in einem Unterkonto des Eigenkapitals auf, dem Privatkonto. Bei Privatentnahmen muss man besonders auf die Umsatzsteuer achten: Überweisungen und Bargeldauszahlungen sind steuerfrei. Wenn man jedoch hergestellte Produkte nutzt oder Betriebsausstattung privat nutzt, muss man den Nettopreis als Privatentnahme buchen und zusätzlich die Umsatzsteuer separat. Das passiert zum Beispiel sehr leicht, wenn man einen Firmenwagen auch privat nutzt.
Umwandlung in eine andere Rechtsform
Die Umwandlung einer GbR in eine andere Rechtsform ist möglich, zum Beispiel in eine GmbH. Man sollte das jedoch immer gemeinsam mit einem Steuerberater machen, denn sonst könnte es zu hohen Steuernachzahlungen kommen.
Die Umwandlung zur Offenen Handelsgesellschaft (OHG) ist dagegen einfacher, denn sie funktioniert fast genau so wie die GbR. Man benötigt jedoch auch hier einen Notar, um die Gesellschaft im Handelsregister eintragen zu lassen. Abgesehen davon muss eine GbR auch zu einer OHG umgewandelt werden, wenn sie mehr als 500.000 Euro Umsatz pro Jahr macht.
Auflösung
Auch über die Auflösung der GbR sollte man sich schon vor der Gründung Gedanken machen. Ihre Bedingungen können auch im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden. Man kann zum Beispiel auch regeln, dass die GbR nach einer bestimmten Frist oder nach Beendigung eines Projekts automatisch aufgelöst wird.
Abgesehen von selbst festgelegten Gründen gibt es auch noch rechtliche Gründe für eine Auflösung: Die GbR kann sich auflösen, wenn ihr Zweck erfüllt oder unerreichbar ist. Außerdem löst sie sich beim Tod eines Gesellschafters oder bei einer Insolvenz auf. Zusätzliche Regeln für einen Todesfall kann man jedoch im GbR-Vertrag festlegen. Zum Beispiel kann man durch eine Fortsetzungsklausel festlegen, wer für den verstorbenen Gesellschafter eintritt und so die Auflösung verhindern.
Eine GbR ist erst dann komplett aufgelöst, wenn alle Geschäftsvorgänge abgewickelt sind. Alle Rechnungen müssen bezahlt sein, alle Verträge gekündigt und Steuern müssen abgeführt worden sein. Alle Einlagen und eingebrachten Gegenstände werden an die Gesellschafter zurückgegeben und das verbleibende Vermögen unter ihnen aufgeteilt. Wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht, übernehmen alle Gesellschafter die Geschäftsführung ab der Auflösung gemeinschaftlich (§ 730 Absatz 2 BGB).
Alternative zur GbR
Eine GbR lässt sich einfach gründen, hat eine geringe Steuerlast und es gibt am Anfang keine Pflicht zur doppelten Buchführung. Die Haftung mit dem Privatvermögen kann jedoch sehr einschüchternd sein. Die UG (haftungsbeschränkt) kann eine Alternative sein, denn sie benötigt nur ein Mindestkapital von einem Euro pro Gesellschafter. Ihre Gründung ist jedoch etwas aufwendiger: Sie muss im Handelsregister eingetragen werden und man ist von Anfang an zur doppelten Buchführung verpflichtet.
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