Letzte Aktualisierung am 8. Juli 2024 von Alex Mroos
Nach Berechnungen des Ifo-Instituts befanden sich in Deutschland im Mai 2020 mehr als 7,3 Millionen Menschen in Kurzarbeit. Das ist mehr als das Doppelte an Kurzarbeitern im Vergleich zur Finanzkrise im Jahr 2009.
Nach aktuellen Zahlen des Ifo-Instituts lag die Zahl an Beschäftigten in Kurzarbeit im März 2021 bei rund 2,69 Millionen.
In Deutschland gab es dementsprechend noch nie so viele Kurzarbeiter wie in der noch andauernden Krise und für viele Arbeitnehmer ist die Situation daher völlig neu. Im Hinblick auf den Sommer und die Sommerferien stellt sich somit auch in diesem Jahr die Frage, ob und inwiefern Urlaubsanspruch trotz Kurzarbeit besteht?
Unklarheiten beim Urlaubsanspruch
Generell bedeutet Kurzarbeit nicht, dass der Urlaubsanspruch verloren geht. Es ist also grundsätzlich auch möglich Urlaub zu nehmen, obwohl man aktuell Kurzarbeitergeld bezieht. Allerdings stellen sich dabei folgende Fragen:
- Was gilt bei Resturlaub aus dem Vorjahr?
- Ist es verpflichtend den Urlaub während der Kurzarbeit zu nehmen?
- Darf der Urlaubsanspruch gekürzt werden?
- Was gilt bei der Urlaubsvergütung?
Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber sollten sich über ihre Rechte informieren, damit auch während der Kurzarbeit alles in geregelten Bahnen verlaufen kann.
Was gilt bei Resturlaub aus dem Vorjahr?
Bevor Kurzarbeit überhaupt angemeldet werden kann, müssen Arbeitgeber alles getan haben, um einen Arbeitsausfall zu vermeiden. Das kann man beispielsweise darüber erreichen, dass man Überstunden abbaut. Gleiches kann aber auch für Resturlaub aus dem Vorjahr gelten. Dieser sollte vor Anmeldung der Kurzarbeit ebenfalls vollständig genommen worden sein.
Dennoch gehen die Wünsche des Arbeitnehmers bei der Urlaubsplanung generell vor. Wurde der Resturlaub bereits für andere Urlaubswünsche eingeplant, steht er der anderweitigen Nutzung, also dem Abbau entgegen.
Urlaub während Kurzarbeit: Ist das verpflichtend?
Um Kurzarbeit zu vermeiden, war es für Arbeitnehmer im letzten Jahr 2020 aufgrund einer Sonderregelung nicht verpflichtend, ihre Urlaubstage zu verwenden. Im Vordergrund standen dabei unter anderem die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer – vor allem im Hinblick auf Eltern, die ihre Kinder zuhause betreuen mussten, sollte so Flexibilität gewährleistet und erhalten bleiben.
Für das aktuelle Jahr 2021 sieht die Lage bezüglich des Urlaubs während der Kurzarbeit etwas anders aus. Die Weisung der Arbeitsagentur vom 23.12.2020 sieht hier vor, dass ab dem 01.01.2021 “nicht verplanter Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr zur Vermeidung von Kurzarbeit wieder einzufordern” ist bevor dieser verfällt. Sofern dies im Unternehmen nicht geschieht, liegt laut Arbeitsagentur auch kein unvermeidbarer Arbeitsausfall vor.
Generell gehen die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer dabei aber natürlich weiterhin vor. Für das Urlaubsjahr 2021 wird zwischen zwei Fällen unterschieden:
- Besteht für das aktuelle Jahr 2021 bereits eine Urlaubsplanung, beispielsweise in Form einer formlosen Urlaubsliste oder wurden Betriebsferien angeordnet, muss der Urlaub vorher nicht zur Vermeidung von Kurzarbeit genommen werden, sondern kann zur geplanten Zeit genommen werden. Es handelt sich dann nicht um einen unvermeidbaren Arbeitsausfall, wenn von diesem Plan nur aufgrund der Kurzarbeit abgewichen wird.
- Sofern keine Urlaubsplanung vorliegt, ist es verpflichtend zum Ende des Urlaubsjahres 2021 den Antritt von Urlaubsansprüchen zur Vermeidung von Kurzarbeit festzulegen. Kann der Urlaub dank des jeweiligen Arbeits- oder Tarifvertrags in das Urlaubsjahr 2022 übertragen werden, gilt das nicht.
Urlaubsentgelt während Kurzarbeit
Grundsätzlich ist es Arbeitgebern nicht gestattet das Urlaubsentgelt zu kürzen, zumindest was den gesetzlichen, unionsrechtlichen Mindestanspruch von vier Wochen Jahresurlaub betrifft. Eine Kürzung der Urlaubsvergütung durch Kurzarbeit wirkt sich dementsprechend in der Regel nicht auf das Urlaubsentgelt aus, es sei denn der geltende Tarifvertrag steht dem gegenüber.
Urlaubsanspruch kürzen: Ist das zulässig?
Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2018 ist es durchaus zulässig den Urlaubsanspruch zu reduzieren, wenn sich Mitarbeiter in Kurzarbeit befinden. Laut des EuGH-Urteils richtet sich der Urlaubsanspruch nach der tatsächlichen Arbeitsleistung. Sofern die Arbeitszeit sich durch die Kurzarbeit reduziert, ist es auch möglich den Urlaubsanspruch zu kürzen. Wer während der Kurzarbeit gar nicht arbeitet, erhält für diese Zeit dementsprechend keinen Urlaubsanspruch. Auf das Urlaubsentgelt hat die Verkürzung des Urlaubsanspruchs jedoch keinen Einfluss.
Aktuell findet sich diese Regelung noch nicht im deutschen Recht wieder, sondern basiert nur auf den Beschlüssen des Europäischen Gerichtshofes zu diesem Fall. In einem Urteil aus dem letzten Jahr 2020 bestätigte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf allerdings, dass es für Arbeitgeber zulässig ist, Urlaubstage bei Mitarbeitern zu kürzen, deren Arbeitszeit sich aufgrund von Kurzarbeit reduziert.
Bereits genehmigter Urlaub
Auf Urlaub, der bereits vor Anmeldung der Kurzarbeit genehmigt wurde, hat das keinen Einfluss. Der bereits genommene Urlaub bleibt also bestehen, es sei denn, dem stehen in dringenden Ausnahmefällen betriebsbedingte Gründe gegenüber. Selbst wenn sich der Urlaubsanspruch durch die Kurzarbeit reduziert, bleibt bereits genehmigter Urlaub davon unberührt. Für Arbeitnehmer bedeutet das, dass diese in der Regel ihren bereits eingeforderten Urlaubsanspruch auch nicht wieder zurückziehen dürfen. Hier kommt es auf Kulanz des Arbeitgebers an, wenn Mitarbeiter ihren Urlaub doch nicht nehmen möchten.
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